Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 18. 161 
recht geht mit dem Verluste der nach Art. 11 137) erforderlichen Be- 
fähigung 18383) verloren, insoferne nicht die Voraussetzungen des 
Art. 15 137) bestehen. 139) 140) 
II. Das auf Grund des Art. 15 Abs. I bis III von Personen, 
welche die nach Art. 11 erforderliche Befähigung nicht besitzen, er- 
worbene Bürgerrecht erlischt mit dem Wegfalle der dortselbst bezeich- 
neten Voraussetzungen, 141) soferne nicht jene Personen die in Art. 11 
vorgeschriebene Befähigung erworben haben. 140) 142) 142a) 
13)) Also fällt auch das gemäß Art. 201 Abs. I der Gem.-Ordn. kraft 
Gesetzes erworbene Bürgerrecht ebenfalls unter Art. 18 Abs. I, soweit sich dieses 
auf das Vorhandensein der Voraussetzungen des Art. 11 (nicht des Art. 15) 
stützt.“) Das Gleiche gilt bezüglich des auf Grund des Art. 17 erworbenen 
Bürgerrechtes, weil auch dieses die Befähigung nach Art. 11 voraussetzt. 
138) Das auf Grund der Art. 12—14 (nicht 15; bezüglich des letztern s. 
die Anm. 139 und 141) bezw. 17 (s. vorstehende Anm. 137 a. E.) erworbene 
Bürgerrecht geht also verloren: 
a. durch Verlust der Selbständigkeit; 
b. durch Wegfall oder Aufgabe der bayerischen Staatsangehörigkeit; 
c. durch Verlegung des Wohnsitzes bezw. Aufgabe des Wohnsitzes und 
d. durch Aufhören des Veranlagtseins mit einer direkten Steuer in der 
betr. Gemeinde,“) 
zandest tritt der Verlust schon ein, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen 
wegfällt. 
Dagegen geht das erwähnte Bürgerrecht nicht verloren: durch nachträgliches 
Entstehen eines Versagungsgrundes nach Art. 13 Abs. II, durch bloßen Verlust 
des Heimatrechtes, durch Erwerb eines weiteren Bürgerrechtes nach Art. 15 in 
einer anderen Gemeinde; endlich kann auf das Bürgerrecht auch nicht rechtswirk- 
sam verzichtet werden, denn einen Verlust des Bürgerrechtes durch Verzicht kennt 
die Gem.-Ordn. nicht. Siehe auch Anm. 141 a. E 
““) Da der Art. 15 die Befähigung nach Art. 11 nicht voraussetzt, so 
kann es nur als selbstverständlich erscheinen, daß der Wegfall dieser Befähigung 
das auf Grund des Art. 15 erworbene Bürgerrecht nicht berühren kann. 
½% Jedes Bürgerrecht, gleichviel ob nach Art. 12—14 oder 17 oder 15 
oder 201 der Gem.-Ordn. erworben, geht mit dem Tode des betr. Besitzers ver- 
loren; das Bürgerrecht geht auf die Erben, speziell auf die Witwe des verstorbenen 
Bürgers nicht über. Siehe jedoch eine Art Ausnahme von dieser Regel in 
Art. 32 Abs. II Ziff. 3. 
41) Das nach Art. 15 Abs. IIII erworbene Bürgerrecht geht demnach 
— vorbehaltlich der in Anm. 1429 besprochenen Ausnahmen — verloren: 
a. durch Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit bezw. bei juristischen 
Personen und privatrechtlichen Vereinigungen durch Verlegung ihres 
Sitzes ins Ausland, d. h. in einen nichtdeutschen Staatt 
*) Das gemäß Art. 201 kraft des Gesetzes erworbene Bürgerrecht kann demnach nur ver- 
loren gehen, wenn sowohl die Befähigung nach Art. 11 in Wegfall gekommen ist, als auch jede 
Voraussetzung des Art. 15 fehlt. 
*“) Zu lit. a bis d s. die Anm. zu Art. 11. 
#2) Siehe hiezu die Bemerkungen oben in Anm. 90. Befähigt nach Art. 11 ist wohl nur 
der bayerische Staatsangehörige; allein zum Bürgerrechtserwerb nach Art. 15 bedarf es nicht 
dieser Befähigung, es kann vielmehr auf Grund des Art. 15 jeder „Inländer“, d. h.jeder „Deutsche 
das Bürgerrecht erwerben. Voraussetzung nach Art. 15 ist also nicht die bayerische Staats-, sondern 
die deutsche Reichsangehbrigkeit. Aber zur Ausübung des Bürgerrechts ist die bayerische Staats- 
angehörigkeit nötig. 
Pohl, Haudbuch. II. 11
	        
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