Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 19. 165 
3) an dem Gemeindegut und dessen Nutzungen, sowie nach 
Maßgabe der Stiftungsurkunden an den Vorteilen der ört— 
lichen Stiftungen teilzunehmen;154) 
4) die Gemeindeanstalten zu benützen. 55) 
Er ist dagegen verpflichtet: 
1) zur Deckung der Gemeindebedürfnisse unter den gesetzlichen 
Voraussetzungen verhältnismäßig beizutragen; 150) 
2) Gemeindeämter, zu welchen er gewählt wird, soferne ihm 
nicht gesetzliche Ablehnungsgründe zur Seite stehen, an- 
zunehmen und während der bestimmten Dauer zu ver- 
walten. 157) 158) 158 a ) 
15“) Siehe Art. 18 Abs. IV der Gem.-Ordn. und Anm. 146; ferner 
Art. 22, 28, 31, 32 und 201 Abs. II der Gem.-Ordn.“) 
155) Siehe oben Anm. 146 und Note ' hiezu. In der Regel kann jeder, 
welcher die — etwa festgesetzten — einschlägigen Bedingungen erfüllt, Gemeinde- 
anstalten, überhaupt alle öffentlichen gemeindlichen Einrichtungen benützen: diese 
Benützung ist also kein Ausfluß des Bürgerrechtes. 
Wenn nun dieselbe hier unter den Rechtens) besonders aufgeführt wird, so 
kann dies wohl nur die Bedeutung haben, daß der Gemeindebürger durch keine 
diesbezüglichen Beschlüsse, Regulative oder sonstige Bestimmungen von der Be- 
nützung der Gemeindeanstalten ausgeschlossen werden darf, soferne er die allenfalls 
für dieselben gegebenen Bedingungen oder Vorschriften erfüllt, während ein solcher 
Ausschluß für Nichtbürger in einzelnen Fällen wohl gedacht werden kann, wie 
z. B. der Eintritt in eine gemeindliche Altersversorgungs= (Pfründner-) Anstalt 
2c. Natürlich wäre in jedem Falle die Bestimmung des Art. 32 mit Art. 31 
Abs. II, auch Art. 33 bezüglich aller derjenigen Gemeindeanstalten bezw. gemeind- 
lichen Einrichtungen, welche einen Teil des Gemeindevermögens bilden und an 
welchen Nutzungsrechte bestehen, zu beachten, so daß gegebenenfalles im Hinblick 
auf die Vorschrift der genannten Artikel auch Gemeindebürger vom Gebrauche 
einer Gemeindeanstalt oder gemeindlichen Einrichtung infolge dieser Nutzungsrechte 
ausgeschlossen sein können. 
Vergl. hiezu v. Kahr S. 216. Siehe ferner Bl. für admin. Pr. Bd. 37, 
53: die Kommunbrauereien oder Kommunbrauhäuser; desgleichen über die ge- 
meindlichen Pensionsanstalten die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 2. März 
1888 Bd. 9, 419 f., besonders S. 420, unten in Anm. 158 a Nr. I lit. a. 
In Bezug auf Benützung von Gemeindeanstalten s. die besondere Be- 
stimmung der Gem.-Ordn. in den Art. 18, 39, 40, 57, 72, 106, 112, 138, 
140, 142 und 159. 
6 Ueber den Begriff von Gemeindeanstalten s. bayer. Gem.-Zeitg. 1892 
S. 652 ff. 
1½6) Diese Verpflichtung hat nicht blos der Gemeindebürger, sondern nach 
Art. 43 Abs. I jeder, welcher in der Gemeinde mit einer direkten Steuer an- 
gelegt ist, soweit es sich um Entrichtung von Umlagen handelt, ferner sind nach 
Art. 50 der Gem.-Ordn. zu Gemeindediensten außer den Gemeindebürgern noch 
die in diesem Art. Abs. I unter Ziff. 2 bis 4 Genannten verbunden. 
1½) Die Verpflichtung nach Abs. III Ziff. 2 ist allerdings eine dem Ge- 
meindebürger ganz speziell auferlegte, wie andrerseits das aktive und passive 
Wahlrecht in Bezug auf Gemeindeämter ein besonderes Recht desselben ist. S. 
Anm. 153. Bezüglich der Ablehnungsgründe s. Art. 174 der Gem.-Ordn. 
15) Streitigkeiten über die nach Art. 19 den Gemeindebürgern zustehenden 
*] Vergl. auch bezüglich des verwaltungsrichterlichen Schutzes der speziell in Art. 19 ge- 
nannten Rechte eines Bürgers die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. November 1887 Bd. V. 
280, besonders 284 in § 96a Anm. 44 zu Art. 27 und Anm. 64 I Lit. c zu Art. 29 der Gem.-Ordn,
	        
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