§ 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 20. 167
nommenen Gemeindebürger 160) eine Aufnahmsgebühr zu erheben, 11)
und die Wirksamkeit 162) des Bürgerrechtes von der Bezahlung dieser
Gebühr abhängig zu machen. 162)
Magximalsätze sind, nicht überschreiten; ?“) alle diesbezüglichen Bestimmungen
müssen aber in einem allgemeinen Regulativ (Art. 23) mit gleichmäßiger Giltig-
keit für alle betroffenen Personen festgesetzt sein, es darf nicht von Fall zu Fall.
entschieden und demgemäß nicht jeder einzelne Bewerber bezüglich der Festsetzung
der Bürgerrechtsgebühr für sich besonders behandelt werden. S. auch Anm. 160,
ferner 183.
Vergl. hiezu die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 169 Nr. I lit. b
und die Abhandlungen ebenda Nr. II lit. b.
160) Die Gebühr kann bezw. — wenn die Gemeinde einmal von dieser
Befugnis Gebrauch gemacht und ein desbezügliches Regulativ nach Art. 23 fest-
gesetzt hat — muß von jedem neu aufgenommenen (also nicht von dem
gemäß Art. 201 kraft des Gesetzes Bürger gewordenen)“) Gemeindebürgern
ohne Unterschied nach Maßgabe dieses Regulatives bezw. des in demselben auf-
gestellten Tarifes erhoben werden. S. vorst. Anm. 159.
Diese Verpflichtung zur gleichmäßigen und ausnahmslosen Behandlung
aller, welche den einschlägigen Bestimmungen des erlassenen Bürgerrechtsgebühren-
Regulatives unterworfen sind, schließt jedoch nicht ans, daß die Gemeinden nach
Art. 58 der Gem.-Ordn. befugt sind, auch Nachlässe an Bürgerrechtsgebühren,
welche zweifellos zu den „sonstigen Leistungen“ des genannten Artikels mitgehören,
im einzelnen Falle „aus erheblichen Gründen“ zu gewähren. (Vergl. Art. 58,
ferner Art. 112 Abs. I Ziff. 3 und 159 Abs. I Ziff. 8 der Gem.-Ordn.)
Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 169 Nr. I lit. b und c.
161) Diese Aufnahmsgebühr wird auch von denjenigen erhoben, welche das
Bürgerrecht auf Grund des Art. 17 auf Aufforderung der Gemeindeverwaltung
hin erworben haben bezw. erwerben mußten. Vergl. Anm. 118. S. hiezu Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 169 Nr. I lit. e.
Eine Ausnahme von Art. 20, vielmehr eine Einschränkung bezw. teilweise
Aufhebung desselben ist jedoch durch § 13 der Reichsgewerbeordnung erfolgt, und
zwar insoferne, als der letztere bestimmt, daß Gewerbetreibende, wenn gegen
sie vom Art. 17 der Gem.-Ordn. Gebrauch gemacht worden ist und sie also ge-
wungen wurden, das Gemeindebürgerrecht zu erwerben, keine Bürgerrechtsgebühr zu
bezahlen haben, wenn die betr. Gewerbetreibenden lediglich Gewerbesteuer ent-
richten. Diese Ausnahme tritt aber nicht ein, d. h. der zum Bürgerrechtserwerb
aufgeforderte Gewerbetreibende muß die Bürgerrechtsgebühr bezahlen, wenn er
neben und außer der Gewerbesteuer noch eine oder einige andere Arten von
direkten Steuern während der vorausgegangenen fünf Jahre entrichtete, welche
entweder für sich oder alle miteinander zusammengerechnet (jedoch ohne daß die
Gewerbesteuer mit in Ansatz gebracht wird) die von Art. 17 der Gem.-Ordn.
vorausgesetzte Steuerhöhe erreichen. Ist letzteres nicht der Fall, so fällt die
Verpflichtung zur Bezahlung von Bürgeraufnahmsgebühr für den betr. Gewerbe-
treibenden hinweg, da eine Steuerzahlung unter den Sätzen des Art. 17 nicht
zum Bürgerrechtserwerb, also auch nicht zur Gebührenzahlung verpflichtet und
— wie gesagt — die Gewerbesteuer bei solchen Aufgeforderten überhaupt nicht in
Rechnung gezogen werden darf. Siehe hiezu auch Anm. 124.
Ferner muß auch jeder Gewerbetreibende die Bürgerrechtsgebühr dann be-
zahlen, wenn er — ohne Aufforderung nach Art. 17 — freiwillig um Verleihung
des Bürgerrechtes nachgesucht hat. Vergl. oben Anm. 128; ferner v. Kahr
S. 203—206; v. Hauck-Lindner, Comm. S. 69 f.
½6,) Die „Wirksamkeit“ d. h. der wirkliche Vollzug des Bürgerrechtes
bezw. die faktische Ansübung der mit dem Bürgerrechte verbundenen Rechte und
*) Sieye Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. August 1881 Bd. 3, 246 in Anm. 169
Nr. I lit. a.