Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

168 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 20. 
II. Dieselbe darf 168) 
in Gemeinden von mehr als 20000 Seelen 164) 100 fl. 
(171,43 .4), 
in Gemeinden von mehr als 5000 Seelen 75 fl. (128,57 AG), 
in Gemeinden von mehr als 1500 Seelen 50 fl. (85,71 M), 
in kleineren Gemeinden 25 fl. (42,86 M) 
nicht übersteigen. 168) 
III. Für Ausländer 165) können, soweit nicht Staatsverträge 
entgegenstehen, die für Inländer 166) festgesetzten Beträge bis zum 
Doppelten erhöht werden. 167) 168) 169) 
Pflichten kann von der Bezahlung der Bürgerrechtsgebühr abhängig gemacht 
werden, nicht aber die Verleihung des Bürdrgerrechtes selbst, letzteres ganz be- 
sonders nicht gegenüber denjenigen, welche nach Art. 13 bis 15 einen Anspruch 
auf diese Verleihung haben. Die Gemeinden können demnach auch die Voraus— 
bezahlung der Bürgerrechtsgebühr nicht zur Bedingung für die Verleihung des 
Bürgerrechtes machen; die Gebühr ist ja nicht von aufzunehmenden zu 
entrichten, sie darf vielmehr nur von aufgenommenen Bürgern erhoben 
werden. 
Siehe oben Anm. 39. 
Diese „Wirksamkeit“ des Bürgerrechtes ist aber auch nur dann von der 
Zahlung der Bürgerrechtsgebühr abhängig, wenn ausdrücklich in dem nach Art. 23 
erlassenen Regulativ ausgesprochen ist, daß das Bürgerrecht nur wirksam werden 
soll, wenn die im Regulativ genannte Gebühr in der daselbst angegebenen Höhe 
wirklich bezahlt ist. Ist keine derartige Bestimmung ausdrücklich statuiert, 
dann tritt auch mit der Verleihung des Bürgerrechtes die Wirksamkeit desselben 
ein und die Gemeinden haben im Falle der Nichtzahlung nur die Befugnis zur 
Beitreibung des noch schuldigen Betrages, event. nach Art. 57 mit 48 der Gem.= 
Ordn. S. Anm. 4 und 6 lit. b, desgl. Anm. 38, auch 118; ferner Entsch. des 
Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 169 Nr. I lit. c, d und e, auch lit. a, b und f. 
1658) Die in Art. 20 genannten Gebühren sind die höchst zulässigen; über 
diese hinaus dürfen die Gemeinden nicht gehen, dagegen dürfen sie geringere 
Gebühren ansetzen, ja sogar Gebührenfreiheit bestimmen, sei es für einzelne Kate- 
gorien (z. B. für Minderbemittelte, die ohnedies schon nach Art. 23 Abs. II be- 
sonders zu berücksichtigen sind) oder überhaupt für alle. Es empfiehlt sich übrigens, 
eine gewisse Skala zu statuieren, um — vielleicht unter Zugrundelegung der 
Steueranlage — die Vermögens= oder auch die Erwerbsverhältnisse bei Festsetzung 
derselben thunlichst zu berücksichtigen. Die Höhe des Steuerbetrages wird eine 
sichere Grundlage zu einer gerechten und billigen Festsetzung wohl erst dann bilden, 
wenn das System der allgemeinen Einkommensteuer möglichst zur Durchführung 
gelangt sein wird. 
Siehe hiezu auch Anm. 159 und 167, auch 187. 
14) Siehe hiezu Art. 203 der Gem.-Ordn. Es ist nicht gestattet, in einem 
nach Art. 23 der Gem.-Ordn. erlassenen Regulative zu bestimmen, daß demselben 
keine rückwirkende Kraft auf den Tag der letzten Volkszählung zukomme und dem- 
gemäß über diesen Tag hinaus bis zu einem andern Termin noch die Gebühr 
für die höhere Seelenzahl zu erheben, während die endgiltige Feststellung ergibt, 
daß am Tage der Volkszählung die Einwohnerzahl bereits der niederen Klasse 
angehörte z. B. von 5100 auf 4900 herabgesunken war. Solchen Falles müssen 
die nach dem Volkszählungstage hienach zu viel gezahlten Bürgerrechtsgebühren 
bezw. das Zuviel wieder zurückbezahlt werden. S. die Entsch, des Verw.-Ger.= 
Hofes in Anm. 169 I lit. h. 
165) „Ausländer“ ist hier gleichbedentend mit „Nichtdeutsche“. S. v. Kahr 
S. 220 —222, ferner Anm. 166.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.