Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

170 § 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 21. 
Art. 21 (15). 
Wenn ein in Anwendung des Art. 17 Abs. 1 170) aufgenom- 
erteilten Bürgerrechtsverleihung, insbesondere der Heimaterwerb, erst 
nach vollständiger Entrichtung der Aufnahmsgebühr ein. S. Anm. 162. 
vom 28. Mai 1886 (s. oben lit. d), Bd. 8, S. 79: Die Bestimmung 
in Art. 20 der Gem.-Ordn. findet auch für die Fälle der Bürgerrechts- 
erwerbung infolge gesetzlicher Verpflichtung (nach Art. 17 der Gem.-= 
Ordn.) Anwendung. S. Anm. 161. 
vom 14. Oktober 1892 Bd. 14, 50 und speziell 52: Ist die Wirksam- 
keit des Bürgerrechtes statutgemäß von der Bezahlung der Aufnahms- 
gebühr abhängig gemacht, dann kann in Gemeinden, in welchen die 
Berechtigung zur Teilnahme an den Gemeindenutzungen 
ein Ausfluß des Bürgerrechtes ist, diese Nutzungsberechtigung 
an sich nicht früher, als mit der Wirksamkeit des Bürger- 
rechtes, also nach Entrichtung der tarifmäßigen Aufnahmsgebühr ent- 
stehen. S. Anm. 162, ferner Aum. 183 Nr. I lit. a. 
vom 23. Oktober 1885 Bd. 6, 269 f.: Bestrittene Rechtsansprüche 
und Verbindlichkeiten in Bezug auf Bürgeraufnahmsgebühren fallen 
nur dann unter Art. 8 Ziff. 27 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges., wenn aus- 
schließlich die Verbindlichkeit zur Entrichtung derselben bestritten 
ist; wo dagegen die Bestreitung der Zahlungspflicht mit einer Ver- 
waltungsrechtssache des Art. 8 Ziff. 26 (Streitigkeit über Erwerb, Be- 
sitz oder Verlust des Gemeindebürgerrechtes) zusammenfällt, ist nur die 
letztere Zuständigkeit gegeben. S. Anm. 168, auch Anm. 5 a lit. C, 
ferner Anm. 189. 
vom 14. Oktober 1889 Bd. 11, 561: Für die Bemessung der nach 
Art. 20 der diesrheinischen Gem.-Ordn. zulässigen höchsten Aufnahms- 
gebühren ist im einzelnen Falle das Ergebnis der letzten amtlichen 
Volkszählung mit der vom kgl. statistischen Bureau endgiltig festge- 
stellten Seelenzahl einer Gemeinde und zwar unter Rückwirkung bis 
auf den Tag der Volkszählung maßgebend. 
S. oben Anm. 164. 
vom 26. Oktober 1883 Bd. 4, 599 in Anm. 6 lit. a zu Art. 10 der 
Gem.-Ordn. 
Abhandlungen: 
Bl. für admin. Pr. Bd. 28, S. 47: Nachträgliche Erhebung der Bür- 
gerrechtsgebühr, 
auch Bd. 27 S. 413: Rückforderung der aus Anlaß einer Wieder- 
verehelichung gezahlten Gebühr; ferner Bd. 26, 397 f.; « 
.BayerischeGemeindezeitung: 
a. Jahrg. 1893 (Fälle aus der Praxis) S. 11, 84, 85, 382 und 504 
(über Bürgeraufnahmsgebühren), 
b. Jahrg 1894 S. 225 ff. und 253 ff.: Regulative über Erhebung 
von Heimatrechts-Bürgeraufnahms= und Gemeinderechtsgebühren 
im rechtsrheinischen Bayern, 
c. Jahrg. 1894 S. 383, 435, 525, ferner Jahrg. 1895 S. 63, 564 f., 
629 f.: Fälle aus der Praxis über Bürgerrechtsgebühren bezw. 
Verpflichtung zu deren Entrichtung 2c. 
Zu Art. 21. 
176) Art. 21 bezieht sich ganz ausschließlich nur auf diejenigen, welche 
das Bürgerrecht infolge Aufforderung nach Art. 17 Abs. I erwerben mußten, 
also auf die in Art. 17 Abs. II genannten Personen nur dann, wenn bei ihnen 
die Voraussetzungen zur Verpflichtung zum Bürgerrechtserwerb gegeben waren. 
und sie demnach gemäß Art. 17 Abs. I zum Bürgerrechtserwerb aufgefordert. 
wurden.
	        
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