174 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 23.
Art. 23.)
I. Ueber die Erhebung und Regulierung 134) der Aufnahms-- und
durch in der Absicht und Meinung bethätigt worden ist, daß ihr In-
halt Rechtens sei.
Ob die festgestellte Dauer der Uebung zur Entwicklung eines ört-
lichen Gewohnheitsrechtes genüge, hat im Geltungsbereiche des gemeinen
Rechtes der Verwaltungsrichter in Betracht der obwaltenden Verhältnisse
von Fall zu Fall zu entscheiden. Siehe Anm. 179 Abs. 4 a. E.
Hiezu Entsch, vom 30. Juni 1893 Bd. 14, 336: Der Verw.-Ger.=
Hof hat auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes jederzeit den Stand-
punkt festgehalten, daß gegen absolute (d. h. schlechthin gebietende
oder verbietende) Gesetze ein (abweichendes) Gewohnheitsrecht sich nicht
bilden könne;
ferner Entsch vom 17. Mai 1881 Bd. 3, 33: Die Rechtstitel des
Herkommens und der Verjährung kommen auch auf dem Gebiete des
öffentlichen Rechtes zur Geltung; diese Geltung kann aber nur da ein-
treten, wo dieselbe als vom Gesetze zugelassen und anerkannt zu erachten ist;
Entsch. vom 19. September 1882 Bd. 4, 235 f.: Im Gebiete des
öffentlichen Rechtes können durch Herkommen Rechte und Pflichten nur
in denjenigen Fällen begründet werden, in welchen das Gesetz dieses
ausdrücklich zuläßt; hiezu Entsch. vom 3. November 1887 Bd. 8, 313.
Entsch. vom 13. Mai 1884 Bd. 5, 210: Insbesondere könnte das
Herkommen in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes, für welche
durch die Gesetzgebung ein neuer Rechtsboden geschaffen wurde, als
Entstehungsgrund für Rechte und Pflichten nur dann anerkannt werden,
wenn dies das Gesetz ausdrücklich zuläßt; das Gleiche spricht auch
Entsch. vom 19. Januar 1886 Bd. 7, 49 aus.
Zu lit. b s. Anm. 17)9.
c. Entsch, vom 9. April 1886 Bd. 7, 200: Die Bildung eines Herkommens
mit öffentlich-rechtlichem Charakter ist an die Voraussetzung gebunden,
daß dasselbe sich innerhalb des öffentlich -rechtlichen Verbandes und
seiner Zwecke bewegt. Ein über die Grenzen des im gegebenen Falle
fraglichen öffentlichen Verbandes hinausgreifendes Herkommen ist nur
im Gebiete des Privatrechtes denkbar; hiezu s. Entsch. vom 27. Juni
1888 Bd. 10, 132: Die Bildung eines dem öffentlichen Rechte ange-
hörigen und für dieses Rechtsgebiet wirkenden Herkommens setzt voraus,
daß sich dasselbe innerhalb des in Frage stehenden öffentlichen Ver-
bandes bewegt; soll aber (beispielsweise) das Herkommen über die
Grenzen eines konfessionellen Verbandes hinausreichen (z. B. auf die
außerhalb eines katholischen Kirchenverbandes stehenden Protestanten),
so wäre ein solches Herkommen nur im Gebiete des Privatrechtes
denkbar. Siehe Anm. 179.
d. Entsch. vom 21. Januar 1891 Bd. 12, 460: Es wird im allgemeinen
anerkannt werden müssen, daß die Erfordernisse zur Bildung eines
Gewohnheitsrechtes auch für das Gebiet des öffentlichen Rechtes nach
näherer Vorschrift der an jedem Orte geltenden Civilgesetze zu beur-
teilen sind. Siehe Anm. 179 Abs. 4.
Hiezu s. auch Entsch, vom 9. April 1881 Bd. 13, 197 f., unten bei Art. 32,
Anm. 88.
II. Abhandlungen aus den Bl. für admin. Pr. s. gleichfalls bei Art. 32,
Anm. 101 Nr. III.
Zu Art. 23.
*) Siehe Anm. 159, auch 160.
Art. 23 Abs. I bezieht sich sowohl auf die Bürgeraufnahms= als auf die
Gemeinderechtsgebühren, während Abs. II und III nur die Bürgeraufnahmsgebühren
des Art. 20 betreffen. Siehe Anm. 184.