§ 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 23. 175
Gemeinderechtsgebühren hattst) in Gemeinden mit städtischer Ver-
fassung der Magistrat unter Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten,
in den übrigen Gemeinden die Gemeindeversammlung zu beschließen.
Im Falle des Art. 22 Abs. IV steht die Beschlußfassung der Ver-
sammlung der im Orte wohnenden Bürger zu. 185) Die festgestellten
Regulative sind öffentlich bekannt zu machen. 186)
II. Für gering bemittelte Personen darf, wenn sie schon in der
Gemeinde heimatberechtigt sind, die Aufnahmsgebühr nicht die Hälfte,
wenn sie nicht heimatberechtigt sind, nicht zwei Dritteile des in Art. 20
festgesetzten Maximalbetrages übersteigen. 187) Zu den gering Be-
mittelten sind jedenfalls 187) diejenigen zu rechnen, deren Steuerzahlung
die in Art. 17 Abs. I bezeichneten Jahresbeträge nicht übersteigt.
III. Wer an die Gemeinde bereits eine Heimatgebühr entrichtet
hat, darf den bezahlten Betrag an der ihn treffenden Aufnahmsgebühr
abrechnen. 188) 189)
—
184) Ueber Feststellung eines Regulativs hat die Gemeinde zu beschließen,
d. h. es muß ein Regulativ durch gesetzmäßige Beschlüsse festgestellt und ordnungs-
mäßig veröffentlicht werden, welches als Grundlage für die Erhebung dient.
Diese Erhebung selbst darf nur auf Grund dieses Regulatives erfolgen,
soferne die Gemeinde überhaupt von ihrer Befugnis, Bürgeraufnahms= oder Ge-
meinderechts-Gebühren oder beide zu erheben, Gebrauch machen will.
Siehe vorstehende Note *, ferner Anm. 159 und 160, desgleichen Bl. für
admin. Pr. Bd. 26, 397: Höhe der Bürgerrechtsgebühr und Zurückforderung
eines zuviel gezahlten Betrages, speziell S. 398: Die Gem.-Ordn. spricht in
Art. 20 ganz bestimmt aus, daß die Bürgerrechtsgebühr den dort genannten Be-
trag nicht übersteigen dürfe. Durch diesen sehr bestimmten Wortlaut ist jede
Ausnahme und jede willkürliche Ueberschreitung ausgeschlossen.
155) Siehe hiezu Anm. 182.
180) Diese ordnungsmäßige öffentliche Bekanntmachung der Regulative ist
unerläßliches Erfordernis für ihre Giltigkeit.
Dabei muß der etwaige Zusatz, daß die Wirksamkeit des Bürgerrechtes
von der Entrichtung der Bürgerrechtsgebühr abhängig ist, ganz besonders und
ausdrücklich mit veröffentlicht werden, wenn er rechtswirksam sein soll.
18.) Aus den Worten „in Art. 20 2c./“ geht hervor, daß die „Hälfte“ bezw.
die „zwei Dritteile“ eben die Hälfte 2c. des im Art. 20 normierten Maximal-
betrages, nicht die der etwa niedriger gehaltenen Tarifsätze des Regulativs
bedeuten.
Uebrigens deutet das Wort „jedenfalls“ an, daß dem vernünftigen Er-
messen der Gemeinden anheimgegeben sein soll, auch noch anderen Kategorien in
ähnlicher Weise wie den hier genannten „Minderbemittelten“ niedrigere Gebühren-
sätze zu gewähren. · «»»
Auf alle Fälle sind bei Aufstellung einer Skala auch diejenigen mit billigeren
Sätzen zu bedenken, welche bereits die ursprüngliche Heimat in der betr. Gemeinde
besitzen; desgleichen sollten die Regulative die Bestimmung aufnehmen, daß die—
jenigen, welche auf Grund des Art. 2 des Heimatgesetzes infolge ihrer definitiven
Anstellung in der Gemeinde die Heimat daselbst erworben haben, eine um den
Betrag der nach Art. 11 des Heimatgesetzes zu entrichtenden Heimatsgebühr
niedrigere Bürgerrechtsgebühr zu bezahlen haben.
186) Aber nur den wirklich bezahlten Betrag, nicht etwa auch den allen-
falls nachgelassenen. # i
Wem seinerzeit das Heimatrecht (gemäß Art. 11 Abs. II und III des
Heimatgesetzes in der Fassung vor der Novelle vom 17. Juni 1896 und Art. 11