Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

14 883. 
Die Unterschiede zwischen der rechtsrh. u. der pfälz. Gemeindeordnung. 
Gemeindebürger eine Aufnahmsgebühr zu erheben, kennt 
demnach die pfälz. Gem.-Ordn. nicht. 
4) Die Zwangsbestimmungen der rechtsrhein. Gem.-Ordn., nach 
5) 
welchen die Annahme der Wahl zu Gemeindeämtern als 
gesetzliche Pflicht erscheint und Ablehnung nur aus bestimmten 
im Gesetze vorgesehenen Gründen erfolgen darf (Art. 80, 
109 und 174 der rechtsrhein. Gem.-Ordn.), sind der pfälz. 
Gem.-Ordn. unbekannt. Vergl. Art. 58, 118 und 121 der 
letzteren. 
Nach Art. 32 der rechtsrhein. Gem.-Ordn. sind zur Teil- 
nahme an Gemeindenutzungen in der Regel nur Gemeinde- 
bürger bezw. deren Witwen und Kinder (vergl. Art. 32 
Abs. 2 l. c.) berechtigt und können nach Abs. 3 l. c. andere 
Personen an Gemeindenutzungen nur auf Grund eines be- 
sonderen Rechtstitels oder rechtsbegründeten Herkommens 
teilnehmen. 
Dagegen haben nach Art. 25 der pfälz. Gem.-Ordn. in 
der Regel alle in der Gemeinde Heimatberechtigten, 
welche daselbst seit Jahresfrist wohnen und einen eigenen 
Herd besitzen, gleichheitlichen Anspruch auf die Teilnahme an 
den Gemeindenutzungen. 
6) Nach Art. 31 Abs. III der pfälz. Gem.-Ordn. dürfen Ver- 
7) 
8) 
brauchssteuern für Getreide, Mehl, Obst, Gemüse und Butter 
nicht erhoben werden. · 
Vergl. hiegegen den Art. 40, besonders Abs. 4 der 
rechtsrhein. Gem.-Ordn. * 
Nach Art. 49 der rechtsrhein. Gem.-Ordn. können Gemeinde- 
dienste überhaupt für Gemeindezwecke, insbesondere auch zur 
Handhabung der öffentlichen Sicherheit angeordnet werden; 
dagegen darf nach Art. 39 der pfälz. Gem.-Ordn. die Leistung 
von Gemeindediensten durch Gemeindeangehörige an sich 
eigentlich nicht, sondern nur ausnahmsweise in den durch 
Gesetz besonders bestimmten Fällen gefordert werden. Der 
Gemeinderat kann aber gestatten, daß in Fällen, in 
denen die Gemeinde zur Bestreitung von Kosten für Arbeiten, 
die keine wissenschaftliche, kunst= oder handwerksmäßige sind, 
Umlagen erhebt, seitens der Umlagenpflichtigen die sie 
treffenden Umlagenbeträge durch Fuhr= oder Handarbeiten 
abverdient werden. 
Die pfälz. Gem.-Ordn. kennt keine magistratische Ver- 
fassung (vergl. oben Nr. 2), also auch nicht den mit der- 
selben verbundenen Dualismus in der Gemeindevertretung 
(Magistrat und Kollegium der Gemeindebevollmächtigten), 
wie er für Städte bezw. für Gemeinden mit städtischer 
Verfassung nach Art. 8 und Art. 70—122 der rechtsrhein. 
Gem.-Ordn. statuiert ist.
	        
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