176 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 24.
Art. 24 (17).
I. Die Gemeindeverwaltungen sind befugt, volljährigen und
selbständigen Männern das Ehrenbürgerrecht zu verleihen. 190)
II. In Gemeinden mit städtischer Verfassung ist die Zustimmung
der Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden die Zustimmung der
Gemeindeversammlung erforderlich.
III. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Ausländer ½1)
bedarf überdies der Königlichen Bestätigung.
Abs. IV dieses Gesetzes in der Fassung der genannten Novelle) unentgeltlich ver-
liehen wurde, hat natürlich keinen Anspruch auf Abzug der Heimatgebühr.
Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. November 1888 Bd. 10,
263: Personen, welche die Heimat nach Art. 11 Abs. III (sjetzt Abs. IV) des
Heimatgesetzes unentgeltlich erlangten, können bei späterem Erwerbe des Bürger-
rechtes keinen entsprechenden Abzug von der Bürgeraufnahmsgebühr beanspruchen.
Weitere Befreiungen von der Bürgerrechts= bezw. Gemeinderechtsgebühr s.
Art. 18 Abs. III und Art. 22 Abs. II, auch Art. 21; vergl. auch Art. 32
Abs. II und Anm. 182 a.
Siehe ferner hiezu auch noch die Bestimmung des Art. 11 Abs. III des
Heimatgesetzes in der Fassung nach der Novelle vom 17. Juni 1896: Wer in
einer Gemeinde, an welche er selbst oder im Falle des (Art. 11) Abs. II seine
frühere Heimatgemeinde bezw. der kgl. Fiskus die Heimatgebühr bezahlt hat,
später das Bürgerrecht erwirbt, darf den bezahlten Betrag an der Bürgeraufnahms-
gebühr in Abzug bringen.
150) Entsteht Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Bürgerauf-
nahms= oder von Gemeinderechtsgebühren auf Grund eines nach Art. 23 erlassenen.
Regulativs, so wird derselbe im verwaltungsrechtlichen Verfahren entschieden.
Ueber den Instanzenzug s. oben Anm. ba lit. B (zu Art. 8 Ziff. 27 mit Art. 9
Abs. I des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.), ferner Anm. 168. Fällt ein Streit über Ver-
pflichtung zur Zahlung einer Gemeinderechtsgebühr nach Art. 8 Ziff. 27 l. c. zu-
sammen mit einem Streit über Ansprüche auf allgemeine und besondere Nutzungen
des Gemeindevermögens und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen nach
Art. 8 Ziff. 28 1. c., so wird bezüglich des Instanzenzuges nicht Art. 8 Ziff. 27
mit Art. 9 Abs. I, sondern Art. 8 Ziff. 28 mit Art. 9 Abs. II I. c. angewendet
und tritt das oben in Anm. 5a lit. C Gesagte ein. Vergl. hiezu Anm. 168 und die
dort angeführte Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Oktober 1885 Bd. 6, 269
in Anm. 169 I lit. g; ferner s. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. März 1893
Bd. 14, 199: Bestrittene Rechtsansprüche in Bezug auf Gemeinderechtsgebühren
fallen nur dann unter Art. 8 Ziff. 27 (des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.), wenn aus-
schließlich die Verpflichtung zur Entrichtung solcher Gebühren streitig ist. Fällt
dagegen die Bestreitung der Zahlungspflicht mit einem Streite über Besitz des
Gemeindenutzungsrechtes, also einer Verwaltungsrechtssache des Art. 8 Ziff. 28
zusammen, so ist nur die letztere Zuständigkeitsbestimmung mit dem sich darnach
bemessenden Instanzenzuge (Art. 9 Abs. II I. c.) anwendbar. Vergl. auch noch
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 21. Mai 1880 Bd. 1, 307, besonders 310.
Zu Art. 24.
1%) Siehe hiezu oben § 95 S. 117 f.
Da die Befähigung nach Art. 11 vom Art. 24 nicht gefordert ist, kann
auch demjenigen das Ehrenbürgerrecht verliehen werden, welcher nicht in der Ge-
meinde wohnt und nicht mit direkter Steuer daselbst angelegt ist.
Der Begriff der „Selbständigkeit" ist in Art. 24 der nämliche wie in
Art. 11. Siehe die einschlägigen Anm. zu letzterem.
½1) „Ausländer" sind „Nichtdeutsche"“.