Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 24. 177 
IV. Mit dem Ehrenbürgerrechte sind weder die Rechte noch die 
Pflichten der Gemeindebürger verbunden. 152) 
Art. 25 (18). 
Wer in einer Gemeinde begütert 193) ist oder ein besteuertes 
Recht ausübt, ohne daselbst 194) zu wohnen, hat 190) auf Verlangen 100) 
der Gemeindeverwaltung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen 17) gegen 
die Gemeinde einen Einwohner als Bevollmächtigten aufzustellen. 196) 198) 
1½) Durch das Ehrenbürgerrecht wird daher weder Heimat noch ein Recht 
zu irgend einer Abstimmung erworben, andrerseits hat der betr. Ehrenbürger auch 
keine Bürgerrechtsgebühr zu bezahlen. 
v. Kahr spricht (S. 236 Note 1 Abs. 2) über die Verleihung des Ehren- 
bürgerrechts die sehr beherzigenswerten Worte: Das Ehrenbürgerrecht wird nur 
dann seinen Wert behaupten, wenn die Gemeinden bei dessen Verleihung mit ent- 
sprechender Umsicht verfahren und nur wirklich verdiente Männer zu Ehrenbürgern 
ernennen. — 
  
3 u Art. 25. 
1°5) Also nicht blos der Hausbesitzer, sondern auch der bloße Grundbesitzer 
ohne Hausbesitz und zwar gleichviel, ob der betr. Begüterte (Ausmärker) das 
Bürgerrecht (gemäß Art. 15) in der Gemeinde besitzt oder nicht. 
18) D. h. im Bezirke der betr. politischen Gemeinde. 
15) Dieser Aufforderung muß nachgekommen werden (hat auf- 
zustellen), widrigenfalls sich der Aufgeforderte alle aus der Nichtbefolgung ent- 
stehenden Schäden oder Unannehmlichkeiten (z. B. wegen Uebertretung ortspolizei- 
licher Vorschriften, von deren Publikation er infolge seines Ungehorsams keine 
Kenntnis erlangte) selbst zuzuschreiben hat. 
Eine spezielle Strafe steht auf dem diesbezüglichen Ungehorsam wohl nicht, 
doch kann nach Art. 99 bezw. 143 der Gem.-Ordn. diese Aufstellung gegebenen 
Falles von der Gemeindeverwaltung — event. auch durch Ordnungsstrafe — nach 
Art. 21 und 22 des Pol.-Str.-Ges.-B. erzwungen werden. Siehe auch Anm. 198. 
1½) Gleichviel, ob dieses Verlangen speziell und ausdrücklich jedem Ein- 
zelnen der Betroffenen oder nur allgemein, z. B. durch eine öffentliche Aufforder- 
ung an alle in der Gemeinde begüterten Ausmärker gestellt wurde. 
1½°%) Siehe Art. 19 Abs. III der Gem.-Ordn. und die einschlägigen Anm. 
hiezu; vergl. dagegen Art. 15 Abs. IV und V und die Anm. hiezu bezüglich der 
Vertretung in Bezug auf die Ausübung der mit dem Bürgerrechte verbundenen 
Befugnisse. 
Art. 25 handelt im Gegensatze zu Art. 15 Abs. IV und V nur von der 
Vertretung bei Erfüllung von Verpflichtungen. 
108) Die Bestimmung des Art. 25 ist nur im Interesse der Gemeinden ge- 
troffen, so daß es also vollständig dem Ermessen der Gemeindeverwaltungen anheim- 
gegeben ist, ob und inwieweit sie hievon Gebrauch machen wollen. 
Weber, Gem.-Ordn. S. 28. 
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 1891, abgedruckt 
im Min.-Bl. S. 203 ff., besonders S. 206: Der Umstand, daß J. nicht in 
der Gemeinde L. wohnt, sondern nur darin begütert ist, benimmt der allgemein 
und gemäß Art. 138 Abs. V der Gem.-Ordn. ergangenen Aufforderung des 
Bürgermeisters nichts von ihrer Wirksamkeit, welche auch davon nicht abhängig 
ist, daß von der Gemeinde das Verlangen an den Angeklagten gerichtet worden 
sei, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegen die Gemeinde einen Einwohner 
als Bevollmächtigten aufzustellen, indem dies lediglich dem Ermessen der Gemeinde 
anheimgegeben blieb. (Art. 25 der Gem.-Ordn.) 
Sache der auswärts Wohnenden ist es, in irgend einer Weise dafür zu 
Pohl, Handbuch. II. 12
	        
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