178 § 96. Von dem Gemeindevermögen.
III. Abteilung.
Von dem Gemeinde- und Stiftungsvermögen, den Ge-
meindebedürfnissen und den Mitteln zu deren Befriedigung.
(Art. 26 bis 69 der Gem.-Ordn.)
(Das gesamte gemeindliche Finanzrecht.)
I. Kbschnitt.
8 96.
Von dem Gemeindevermögen.
(Art. 26—37 der Gem.-Ordn.)
Unter dem Gemeindevermögen des ersten Abschnittes der
dritten Abteilung, Art. 26—37 der Gem.-Ordn. ist im Gegensatze
zum 3. Abschnitt (Gemeindeschulden) das aktive (wirkliche) Gemeinde-
vermögen verstanden. 1
Es trifft demgemäß dieser Abschnitt auch Bestimmungen über
die Art und Weise der Benützung dieses gemeindlichen Aktivvermögens,
sowie über die Veräußerung seiner einzelnen Bestandteile.
(Ueber die Geschichte des Gemeindevermögens s. v. Kahr
S. 238 ff.)
Schon das bayer. Landrecht von 1756 spricht aus, daß das
unverteilte Gemeindegut (die sogen. Almende oder das Almendgut)
wirkliches Gemeindevermögen — und nicht Vermögen der nutzungs-
berechtigten Gemeindeglieder — ist, so daß also die Nutzungsrechte
der berechtigten Gemeindegenossen — Rechte an einer fremden Sache
(lra in re aliena) sind. Der gleiche Grundsatz findet sich auch bereits
im Gemeinde-Edikte von 1808, ferner in demjenigen vom 17. Mai
1818 bezw. 1. Juli 1834 (vergl. §§ 24 und 25 dieses Edikts,
Web. 1, 559 f.).
Ganz den nämlichen Standpunkt vertritt die Gem.-Ordn. von
1869 und zwar für das ganze rechtsrheinische Bayern, also nicht blos
für die Gebietsteile, in welchen das bayer. Landrecht gilt. Eine
juristische Persönlichkeit innerhalb der politischen (oder einer
Orts-) Gemeinde, welcher als solcher bezw. deren Angehörigen als
solchen bestimmte Eigentumsrechte an bestimmten Grundkomplexen
oder einzelnen Grundstücken gegenüber der Gemeinde zustehen, d. h.
sorgen, daß sie von den für sie wichtigen Vorgängen in der Gemeinde, so z. B.
von den Bekanntmachungen der Gemeindebehörden 2c. rechtzeitig Kenntnis er-
langen. (Weber, Gem.-Ordn. Anm, zu Art. 25 und die dort angeführte Min.-E.
vom 21. Juli 1875.)
Unterläßt dies ein solcher, so kann er sich nicht auf Unkenntnis berufen,
um dadurch den Folgen seiner Versäumnisse zu entgehen. Noch viel weniger aber
kann eine solche Unkenntnis als genügende Entschuldigung im Sinne von Art. 29
des Pol.-Str.-Ges.-B. angesehen werden 2c. —