Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

180 8 96. Von dem Gemeindevermögen. 
Wie der Begriff des Eigentums überhaupt, so gehört auch der— 
jenige des Gemeindeeigentumes lediglich dem Privatrechte an. 
Es ergibt sich hieraus von selbst, daß 
a. einerseits auch die Gemeinde, welche Eigentumsansprüche auf 
irgend eine Sache erhebt, dieses ihr Recht auf einem Privat— 
rechtstitel gründen muß und daß 
b. andrerseits die Civilgerichte darüber zu entscheiden haben, 
ob irgend eine Sache im Eigentume einer politischen Ge- 
meinde oder einer Ortsgemeinde (Ortschaft nach Art. 5 der 
Gem.-Ordn.) oder ob dieselbe z. B. im Privateigentum einer 
einzelnen Privatperson oder eines anderen Rechtssubjektes 
steht. Vergl. hiezu die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 
26. November 1886 Bd. 8, 178 und 181 f.: „Der Ver- 
waltungsgerichtshof hat schon wiederholt anerkannt, daß die 
Entscheidung darüber, ob ein Vermögensstück Eigentum der 
Gemeinde oder Privateigentum einzelner Gemeindeangehöriger 
sei, im Streitfalle den Civil-Gerichten zusteht.“ Vergl. 
Anm. 1 S. 179. 
Das gesamte Gemeindevermögen gliedert sich in vier größere 
Abteilungen; es umfaßt: 
1. Abt.: diejenigen Grundstücke, Gebäude, Sachen, Anstalten, Ein- 
richtungen 2c., welche dem allgemeinen öffentlichen Ge- 
brauche eines jeden dienen, wie z. B. Straßen, Plätze, 
öffentliche Anlagen 2c. 2c.; die sogenannten öffentlichen 
Sachen oder res publicae; 
2. Abt.: ferner diejenigen Grundstücke, Anstalten, beweglichen oder 
unbeweglichen Sachen r2c., welche ohne demallgemeinen 
Gebrauche von jedermann zugänglich zu sein, doch den 
öffentlichen Verwaltungszwecken der Gemeinde dienen, wie 
z. B. Schulhäuser, Schlachthäuser und das dazu gehörige 
Inventar 2c. auch die Bureau-Lokalitäten bezw. die der 
gemeindlichen Verwaltung dienenden Gebäude 2c. 2c.; 
3. Abt.: dasjenige Gemeindevermögen, welches rentierlich angelegt 
oder rentierlich gemacht ist, also einen Ertrag abwirft, 
welch' letzterer seinerseits wieder zur Befriedigung von 
laufenden Gemeindebedürfnissen verwendet wird; 
4. Abt.: diejenigen Vermögensstücke, welche den Gemeindeange- 
hörigen als solchen zur Benützung anheimgegeben sind: 
das sogenannte Almendgut, z. B. unverteilte Wiesengründe, 
welche den gemeindeangehörigen Viehbesitzern zur Beweid- 
ung überlassen sind 2c. 2c. 
Die Abt. 1 bis 3 bilden — im Gegensatze zu der sogenannten 
Almende (Abt. 4) — das eigentliche Gemeinde= oder Kämmerei- 
vermögen (Gemeindevermögen im engeren Sinne), und zwar gehört 
Abt. 3 zum sogenannten Finan zvermögen, Abt. 1 und 2 zum so- 
genannten Verwaltungsvermögen der Cemeinde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.