180 8 96. Von dem Gemeindevermögen.
Wie der Begriff des Eigentums überhaupt, so gehört auch der—
jenige des Gemeindeeigentumes lediglich dem Privatrechte an.
Es ergibt sich hieraus von selbst, daß
a. einerseits auch die Gemeinde, welche Eigentumsansprüche auf
irgend eine Sache erhebt, dieses ihr Recht auf einem Privat—
rechtstitel gründen muß und daß
b. andrerseits die Civilgerichte darüber zu entscheiden haben,
ob irgend eine Sache im Eigentume einer politischen Ge-
meinde oder einer Ortsgemeinde (Ortschaft nach Art. 5 der
Gem.-Ordn.) oder ob dieselbe z. B. im Privateigentum einer
einzelnen Privatperson oder eines anderen Rechtssubjektes
steht. Vergl. hiezu die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom
26. November 1886 Bd. 8, 178 und 181 f.: „Der Ver-
waltungsgerichtshof hat schon wiederholt anerkannt, daß die
Entscheidung darüber, ob ein Vermögensstück Eigentum der
Gemeinde oder Privateigentum einzelner Gemeindeangehöriger
sei, im Streitfalle den Civil-Gerichten zusteht.“ Vergl.
Anm. 1 S. 179.
Das gesamte Gemeindevermögen gliedert sich in vier größere
Abteilungen; es umfaßt:
1. Abt.: diejenigen Grundstücke, Gebäude, Sachen, Anstalten, Ein-
richtungen 2c., welche dem allgemeinen öffentlichen Ge-
brauche eines jeden dienen, wie z. B. Straßen, Plätze,
öffentliche Anlagen 2c. 2c.; die sogenannten öffentlichen
Sachen oder res publicae;
2. Abt.: ferner diejenigen Grundstücke, Anstalten, beweglichen oder
unbeweglichen Sachen r2c., welche ohne demallgemeinen
Gebrauche von jedermann zugänglich zu sein, doch den
öffentlichen Verwaltungszwecken der Gemeinde dienen, wie
z. B. Schulhäuser, Schlachthäuser und das dazu gehörige
Inventar 2c. auch die Bureau-Lokalitäten bezw. die der
gemeindlichen Verwaltung dienenden Gebäude 2c. 2c.;
3. Abt.: dasjenige Gemeindevermögen, welches rentierlich angelegt
oder rentierlich gemacht ist, also einen Ertrag abwirft,
welch' letzterer seinerseits wieder zur Befriedigung von
laufenden Gemeindebedürfnissen verwendet wird;
4. Abt.: diejenigen Vermögensstücke, welche den Gemeindeange-
hörigen als solchen zur Benützung anheimgegeben sind:
das sogenannte Almendgut, z. B. unverteilte Wiesengründe,
welche den gemeindeangehörigen Viehbesitzern zur Beweid-
ung überlassen sind 2c. 2c.
Die Abt. 1 bis 3 bilden — im Gegensatze zu der sogenannten
Almende (Abt. 4) — das eigentliche Gemeinde= oder Kämmerei-
vermögen (Gemeindevermögen im engeren Sinne), und zwar gehört
Abt. 3 zum sogenannten Finan zvermögen, Abt. 1 und 2 zum so-
genannten Verwaltungsvermögen der Cemeinde.