Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 96. Von dem Gemeindevermögen. 181 
Es ist selbstverständlich, daß bezüglich der einzelnen Gegenstände 
diese Unterschiede nicht immer klar bestimmt sein und daß manche derselben 
mehreren dieser Abteilungen, ja sogar allen angehören können z. B. 
ein Gemeindewald, dessen Produkte teils verkauft 2) teils an die Haus- 
besitzer als Nutzungsberechtigte gegeben werden, 5) der aber zugleich 
auch als öffentliche Anlage dient, ) teilweise endlich auch dem all- 
gemeinen Zugang verschlossen und als Baumschule, Waldgarten, oder 
Turnspielplatz rc. 2c. benutzt 5) wird. 
Eine für die Anwendung der Art. 26 und 27 der Gem.-Ordn. 
wichtige Unterscheidung des gemeindlichen Vermögens ist die in 
Grundstockvermögen und Nichtgrundstockvermögen einerseits, in ren 
tierendes und nichtrentierendes Vermögen andrerseits. 
Nach Art. 26 I. c. sind nämlich die Gemeinden verpflichtet, 
den Grunostock ihres Vermögens ungeschmälert zu erhalten 
und veräußerte Bestandteile des rentierenden Vermögens durch 
Erwerbung anderer rentierender Objekte sofort oder mindestens all- 
mählich nach vorher festgestelltem Plaue zu ersetzen. Von dieser die 
Gemeinden strikte bindenden Vorschrift kann nur mit Genehmigung 
der vorgesetzten Staatsaufsichtsbehörde (kgl. Bezirksamt bei Landge- 
meinden und mittelbaren Städten oder Märkten, kgl. Kreisregierung 
bei unmittelbaren Städten) abgewichen werden. 6) 
Was gehört nun zum Grundstock des gemeindlichen Ver- 
mögens? 
Unter Grundstockvermögen7]) der Gemeinde ist im all- 
gemeinen zu verstehen die Gesamtheit aller derjenigen Bestandteile des 
–– ——„J — 
2) Siehe oben Abt. 3. 
) Siche Abt. 4. 
*) Siehe Abt. 1. 
*) Siehe Abt. 2. 
Näheres hierüber s. § 96a in den Anmerkungen zu Art. 26 der 
Gem.-Ordn. 
!.) Im Commentar von Hauck-Lindner S. 91 ist hierüber folgendes aus- 
geführt: „Das Grundstockvermögen kann in beweglichen und unbeweglichen 
Sachen bestehen; letztere sind immer als Grundstockoermögen zu erachten; zu 
ersteren gehören ausstehende Kapitalien, Aktien, Bibliotheken 2c. Zum gemeind- 
lichen Grundstockvermögen gehören auch dingliche Rechte; es sind nämlich hieher 
nicht blos die eigenen Güter der Gemeinden und deren Nutzungen zu rechnen, 
sondern auch jene Nutzungen an fremden Gütern (oder Grundstücken), an welchen 
die Gemeinden ein Recht haben, gleichviel ob die Gemeinde als Korporation 
dieses Nutzungsrecht ausübt oder nicht, (mit anderen Worten, ob das mit dem 
Rechte verbundene Erträgnis in die Gemeindekasse fließt oder zum Privatvorteil 
der Gemeindeangehörigen als solcher verwendet wird), und ist der Gemeindeaus- 
schuß als Verwalter des gemeindlichen Vermögens zur Geltendmachung solcher 
Rechte auch verpflichtet. 
Nicht als Grundstockvermögen sind zu crachten: Renten des Vermögens, 
gewöhnliche Hausmobilien, Ernte-Vorräte; allgemein geht die Grundstockeigen- 
schaft allen Mobilien ab, die auch ein sorgsamer Familienvater vermissen würde, 
ohne daß deshalb eine Verminderung des eigentlichen Vermögensstandes einge- 
treten wäre."
	        
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