182 8 96. Von dem Gemeindevermögen.
gemeindlichen Vermögens, welche nach dem Zwecke sowie der für alle
Zeit angenommenen Lebensdauer der Gemeinden ihrer Natur nach
oder gemäß besonderer Bestimmung berufen erscheinen, in dauern-
der Weise die gemeindlichen Bedürfnisse zu erfüllen, und welche dem-
gemäß „wenigstens ihrem Werte nach der Gemeinde dauernd erhalten
bleiben“ müssen. Alle anderen Vermögensbestandteile dagegen, welche,
behufs Erfüllung ihres Zweckes: „die gemeindlichen Bedürfnisse zu
befriedigen“ verbraucht werden müssen und daher nur „vorübergehend
im Besitze der Gemeinde zu verbleiben“ pflegen, gehören zum Nicht-
grundstockvermögen. Vergl. hiezu v. Kahr S. 246.
So gehören unbedingt zum Grundstockvermögen alle unbe-
weglichen Sachen und alle (der Gemeinde zustehenden) ding-
lichen Rechte, ferner alle Kapitalien, mögen sie in gegen Sicherheit
(Hypotheken) hingeliehenen Geldern oder in Staatspapieren, Obligationen
von Gemeinden, Banken oder sonstigen Privatinstituten oder in Aktien
von solchen bestehen, desgleichen alle für die Dauer bestimmten ge-
meindlichen Anstalten und Einrichtungen z. B. eine städtische Gallerie,
ein Museum, ein Theater, eine nicht für den Bureaugebrauch be-
stimmte städtische Bibliothek rc. 2c.
Nicht zum Grundstockvermögen gehören dagegen in der Regel
die beweglichen Sachen, welche zum Gebrauche bestimmt sind und da-
her naturgemäß sich abnützen, wie z. B. die einzelnen Bücher einer
für den Bureaugebrauch bestimmten Bibliothek, die einzelnen Inven-
tarstücke der städtischen Bureaus oder der gemeindlichen Anstalten und
Einrichtungen, ferner die für die laufenden Ausgaben (nicht zur Ad-
massierung) bestimmten Zinsen oder Renten aus den gemeindlichen
Kapitalien, die örtlichen Abgaben, Gefälle, Gebühren, besonders auch
die Umlagen 2c. 2c.
Durch die Bestimmung nun des Art. 26 l. c. soll jede
Schmälerung des gemeindlichen Grundstockvermögens hintange-
halten werden, mag dieselbe durch Veräußerung oder sonst auf irgend
eine andere Weise geschehen oder beabsichtigt sein.
Speziell für die freiwillige Veräußerung von Realitäten und
Rechten ist auch noch die gleichfalls hieher bezügliche Bestimmung des
Art. 159 Abs. I Ziff. 1 der Gem.-Ordn. zu beachten, nach welcher
bei derartigen Veräußerungen, soferne der Wert des veräußerten
Gegenstandes einen gewissen — je nach Größe der Gemeinden ver-
schiedenen — Betrag übersteigt, die vorherige Genehmigung der vor-
gesetzten Verwaltungsbehörde zu erholen ist.
Die zu allen Handlungen der Gemeinde, welche eine Schmäle
rung des gemeindlichen Grundstockvermögens mit sich bringen
könnte, nötige staatsaufsichtliche Genehmigung darf nach dem Sinne und
Zwecke der Bestimmung des Art. 26 L. c. (näheres hierüber s. bei
den Anm. zu diesem Art.) nur aus ganz besonders triftigen Gründen
erteilt werden.