Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

182 8 96. Von dem Gemeindevermögen. 
gemeindlichen Vermögens, welche nach dem Zwecke sowie der für alle 
Zeit angenommenen Lebensdauer der Gemeinden ihrer Natur nach 
oder gemäß besonderer Bestimmung berufen erscheinen, in dauern- 
der Weise die gemeindlichen Bedürfnisse zu erfüllen, und welche dem- 
gemäß „wenigstens ihrem Werte nach der Gemeinde dauernd erhalten 
bleiben“ müssen. Alle anderen Vermögensbestandteile dagegen, welche, 
behufs Erfüllung ihres Zweckes: „die gemeindlichen Bedürfnisse zu 
befriedigen“ verbraucht werden müssen und daher nur „vorübergehend 
im Besitze der Gemeinde zu verbleiben“ pflegen, gehören zum Nicht- 
grundstockvermögen. Vergl. hiezu v. Kahr S. 246. 
So gehören unbedingt zum Grundstockvermögen alle unbe- 
weglichen Sachen und alle (der Gemeinde zustehenden) ding- 
lichen Rechte, ferner alle Kapitalien, mögen sie in gegen Sicherheit 
(Hypotheken) hingeliehenen Geldern oder in Staatspapieren, Obligationen 
von Gemeinden, Banken oder sonstigen Privatinstituten oder in Aktien 
von solchen bestehen, desgleichen alle für die Dauer bestimmten ge- 
meindlichen Anstalten und Einrichtungen z. B. eine städtische Gallerie, 
ein Museum, ein Theater, eine nicht für den Bureaugebrauch be- 
stimmte städtische Bibliothek rc. 2c. 
Nicht zum Grundstockvermögen gehören dagegen in der Regel 
die beweglichen Sachen, welche zum Gebrauche bestimmt sind und da- 
her naturgemäß sich abnützen, wie z. B. die einzelnen Bücher einer 
für den Bureaugebrauch bestimmten Bibliothek, die einzelnen Inven- 
tarstücke der städtischen Bureaus oder der gemeindlichen Anstalten und 
Einrichtungen, ferner die für die laufenden Ausgaben (nicht zur Ad- 
massierung) bestimmten Zinsen oder Renten aus den gemeindlichen 
Kapitalien, die örtlichen Abgaben, Gefälle, Gebühren, besonders auch 
die Umlagen 2c. 2c. 
Durch die Bestimmung nun des Art. 26 l. c. soll jede 
Schmälerung des gemeindlichen Grundstockvermögens hintange- 
halten werden, mag dieselbe durch Veräußerung oder sonst auf irgend 
eine andere Weise geschehen oder beabsichtigt sein. 
Speziell für die freiwillige Veräußerung von Realitäten und 
Rechten ist auch noch die gleichfalls hieher bezügliche Bestimmung des 
Art. 159 Abs. I Ziff. 1 der Gem.-Ordn. zu beachten, nach welcher 
bei derartigen Veräußerungen, soferne der Wert des veräußerten 
Gegenstandes einen gewissen — je nach Größe der Gemeinden ver- 
schiedenen — Betrag übersteigt, die vorherige Genehmigung der vor- 
gesetzten Verwaltungsbehörde zu erholen ist. 
Die zu allen Handlungen der Gemeinde, welche eine Schmäle 
rung des gemeindlichen Grundstockvermögens mit sich bringen 
könnte, nötige staatsaufsichtliche Genehmigung darf nach dem Sinne und 
Zwecke der Bestimmung des Art. 26 L. c. (näheres hierüber s. bei 
den Anm. zu diesem Art.) nur aus ganz besonders triftigen Gründen 
erteilt werden.
	        
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