Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

184 8 96. Von dem Gemeindevermögen. 
nicht stimmberechtigten) Gemeindebürger und Heimatberech— 
tigten und die außer denselben zur Teilnahme an den Ge— 
meindenutzungen berechtigten Personen in der Gemeinde an- 
gelegt sind. 
h. Zu der beabsichtigten Verteilung von Gemeindegründen bezw. 
zu den hierauf bezüglichen gemeindlichen Beschlüssen muß 
nach Art. 159 Abs. I Ziff. 2 der Gem.-Ordn. die Ge- 
nehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde erteilt werden. 
Sind alle die vorstehenden 8 Voraussetzungen erfüllt und er- 
folgt hierauf die betreffende Verteilung, so geht im Momente der Zu- 
teilung, d. i. mit der staatsaufsichtlichen Genehmigung des vorliegen- 
den Teilungsprojektes resp. Teilungsbeschlusses der betreffende Grund- 
stückteil in das Eigentum dessen, welchem er zugewiesen wurde, über 
und genießt derselbe den vollen Schutz, welchen das Civilrecht dem 
Eigentum bezw. dem Eigentümer gewährt. ug) 
Alle diejenigen, welche nach Art. 32 zur Teilnahme an den (Ge- 
meindenutzungen befugt sind, haben auch Anspruch auf Zuweisung 
eines Grundstückteiles bei Verteilung von Gemeindegründen. Auch 
ist bei jeder Gemeindegrundteilung ein besonderer Anteil für den 
Volksschulfond derjenigen Gemeinde, in welcher die Verteilung stait 
findet, auszuscheiden bezw. dem Volksschulfond zuzuteilen und zwar 
ohne Belastung dieses Anteiles mit Grundzins. 
(Näheres über diese Materie siehe bei den Anm. zu Art. 27 
in § 96a.) 
Verschieden von den vorstehend beschriebenen Ansnahmen von 
der Bestimmung des Art. 26 ist die in Art. 28 l. c. behandelte 
weitere Ausnahme, welche eine Verteilung von Gemeindegründen — 
statt zum Eigentum (Art. 27) — lediglich zur Nutznießung 
auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit zuläßt. 
Diese Grundstockvermögensteilung zur Nutznießung ist an ganz 
die nämlichen 8 vorstehend besprochenen Voraussetzungen gebunden, 
insoferne die Nutznießung unentgeltlich oder gegen Entrichtung 
einer dem Nutzungswerte nicht entsprechenden Abgabe (also zum Teil 
unentgeltlich) gestattet werden will. 
Eine dritte Ausnahme von der im Art. 26 aufgestellten Regel 
der ungeschmälerten Erhaltung des gemeindlichen Grundstockvermögens 
ist durch Art. 29 der Gem.-Ordn. gegeben. Nach dieser Gesetzes- 
bestimmung können nämlich auch Gemeindewaldungen unter ge 
wissen vom Gesetze speziell normierten Voraussetzungen verteilt werden. 
Diese Voraussetzungen sind: 
a. die zur Verteilung bestimmten Gemeindewaldungen müssen 
zur Waldkultur ungeeignet sein, oder es muß der örtliche 
Ueberfluß an Waldbeständen einerseits und zugleich der 
11) Siehe § 96 a Anm. 37, 38 und bes. 39 zu Art. 27 der Gem.-Ordn.
	        
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