g 93. Die Unterschiede zwischen der rechtsrh. u. der pfälz. Gemeindeordnung. 15
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Nach der pfälz. Gem.-Ordn. gibt es nur einen gesetz-
lichen Vertreter in gleicher Weise für alle Gemeinden und
das ist nach Art. 54 I. c. der Gemeinderat. Dieser ver-
waltet alle Gemeindeangelegenheiten in der Regel allein.
Nur für bestimmte im Gesetze besonders vorgesehene Fälle
ist ein Beschluß der Gemeindeversammlung erforderlich.
Vollzugsorgan des Gemeinderates, welcher aus einem
Bürgermeister, einem oder (bei Gemeinden von mehr als
2500 Einwohnern) zwei Adjunkten und je nach Größe der
Gemeinde aus 6 bis 24 Gemeinderäten besteht (Art. 55 l. c.),
ist der Bürgermeister, in dessen Verhinderung der gesetzliche
Stellvertreter (Adjunkt).
Mit der unter vorstehender Nr. 8 geschilderten Form der
gemeindlichen Verfassung hängt es auch zusammen, daß in
der pfälz. Gem.-Ordn. (Art. 37) die Ausübung des Rechtes
der Höchstbesteuerten bei Beschlußfassungen über die Ein-
führung neuer oder die Erhöhung bestehender Gemeinde-
umlagen anders geregelt ist als in der rechtsrhein. Gem.=
Ordn. (Art. 47).
Die Bestimmungen über die Bildung von Bürgermeistereien
sind in Art. 6 der rechtsrhein, und Art. 6 Abs. 2 und 3
der pfälz. Gem.-Ordn. gleich. Dagegen weichen die Be-
stimmungen über die „Verwaltung der zu einer Bürger-
meisterei vereinigten Gemeinden“ in Art. 150 —152 der
rechtsrh. Gem.-Ordn. vielfach von denen in Art. 82—84 der
pfälz. Gem.-Ordn. ab. In der Pfalz gibt es auch sehr viele
Bürgermeistereien, dagegen im rechtsrhein. Bayern fast keine.
In der Pfalz sind sämtliche Gemeinden, auch die größeren
Städte, dem kgl. Bezirksamte untergeordnet. Unmittelbare
Städte mit den Zuständigkeiten der Distriktsverwaltungs-
und Distriktspolizeibehörden, welche direkt unter der kgl.
Regierung stehen, gibt es in der Pfalz nicht.
Die Bestellung der gemeindlichen Organe (Magistrat, Ge-
meinde-Kollegium, Gemeinde-Ausschuß) erfolgt im diesrhein.
Bayern auf drei bezw. sechs Jahre (Art. 176 der rechtsrhein.
Gem.-Ordn.), der pfälzische Gemeinderat wird nach Art. 105
der pfälz. Gem.-Ordn. von fünf zu fünf Jahren gewählt.
Die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung ist nach Art. 147
der rechtsrhein. Gem.-Ordn. nicht blos auf die vom Gesetze
besonders bestimmten Fälle beschränkt, es kann dieselbe viel-
mehr auch durch statutarischen Beschluß der Gemeindeversamm-
lung auf die Beratung und Beschlußfassung über solche An-
gelegenheiten, für welche gemäß Art. 112 Ziff. 1, 2, 5, 6,
9, 12, 14 und 15 in Gemeinden mit städtischer Verfassung
die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten erforderlich