188 § 96. Von dem Gemeindevermögen.
entstanden ist, auch noch speziell durch einen dem Privat-
rechte angehörigen Erwerbstitel zusteht, welcher den Schutz
des Civilrechtes bezw. der Gerichte genießt. —
Wenn und soweit nun Nutzungsrechte am Gemeindevermögen
nicht durch besonderen Rechtstitel oder durch örtliches Gewohn-=
heitsrecht nur einzelnen Klassen von Gemeindeangehörigen
zustehen z. B. lediglich den Vieh haltenden Bürgern oder
nur den innerhalb der Ringmauern mit Grundbesitz oder
mit Wohnhäusern Begüterten 2c.,155) sondern solche Gemeinde-
nutzungen in der im Art. 32 Abs. I bezeichneten Weise über
haupt für die Nutzungsberechtigten im allgemeinen entstanden
sind, so haben ebenso wie im Falle der Gewährung nach Art. 31
Abs. II Satz 2 alle die in Art. 32 Abs. 1I Ziff. 1—4 der
Gem.-Ordn. aufgeführten Kategorien die Berechtigung, an diesen
Nutzungen in der Art teilzunehmen, daß alle, ohne Rücksicht auf
Stand oder Vermögen 2c., den gleichen Anspruch besitzen. 10)
Doch kann der Kreis der hier bezeichneten nutzungsberechtig-
ten Personen sich gemäß Art. 32 Abs. III auf Grund eines
besondern Rechtstitels oder eines örtlichen Gewohnheits-
rechtes erweitern, wie auch nach Abs. IV I. c. sich der
Grad der Berechtigung auf gleiche Weise zu ändern vermag.
Als selbstverständlich muß es gegenüber der Fassung des
Art. 31 Abs. II Satz 2 im Zusammenhalte mit Art. 32
Abs. I erscheinen, daß über die Bestimmung des Art. 31
Abs. II hinaus Nutzungen nur insoweit und bis zu dem
Maße gewährt werden dürfen, als und in welchem dies
durch besondere Rechtstitel oder das örtliche Gewohnheitsrecht
speziell statuiert wird Denn nur solche rechtsbegründete Nutz-
ungen können überhaupt bezw. bis zur vollen Höhe ihres
durch Rechtstitel oder Herkommen bestimmten Inhaltes ohne
Rücksicht auf die eigentlichen Bedürfnisse der Gemeinde ge-
fordert und zu den sogen. bevorzugten Nutzungen ½) ge-
rechnet werden, bei welchen eben durch diese speziellen Rechts-
titel und das besondere örtliche Gewohnheitsrecht dies ausdrück-
15°0) Siehe Art. 32 Abs. II verb.: soferne dieselben nicht 2c.
16) Elternlose Kinder vormals nutzungsberechtigter Gemeindebürger haben
jedoch alle zusammen nur die Berechtigung auf einen Anteil.
Art. 32 Abs. II Ziff. 4 und Abs. IV.
Selbstverständlich bleiben auch die Ausnahmen von der hier statuierten
Gleichberechtigung aufrecht erhalten, welche sich durch besonderen Rechtstitel oder
örtliches Herkommen gebildet haben.
17) Vergl. § 96a Anm. 85 auch 88 und 101 Nr. I lit. c, d und e zu
Art. 32 l. c. und v. Kahr S. 291.
„Bevorzugte“ oder „qualifizierte Nutzungen“ sind solche Nutzungsrechte,
welche unter allen Umständen, also auch dann zur vollen Geltung kommen,
wenn das Bedürfnis der Gemeinde es erfordern würde, daß die Erträgnisse
dieser Nutzungen in die Gemeindekasse fließen, und wenn demnach der Entgang
dieser Nutzungs-Erträgnisse durch Gemeindeumlagen gedeckt werden müßte.