Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 96. Von dem Gemeindevermögen. 191 
Es ist nun im einzelnen Falle Sache des Klägers, — welcher 
sowohl bei den Gerichten als bei den Verwaltungsbehörden zur Be— 
gründung seines betr. Anspruches diejenigen Thatsachen anzuführen 
hat, aus welchen seine Berechtigung zur Erhebung dieses Anspruches 
sowohl an sich als speziell auch gegen den von ihm belangten Be— 
klagten hervorgeht, — diejenigen faktischen und rechtlichen Momente 
im einzelnen Falle zu bezeichnen, welche erkennen lassen, ob der von 
ihm zur Begründung seines Anspruches geltend gemachte Rechtstitel 
dem Privatrechte angehört oder ob sich sein Anspruch lediglich auf 
den Gemeinde verband gründet. Näheres s. bei den Anm. zu Art. 36. 
Schon Eingangs wurde bemerkt, daß die Bestimmungen der 
Gemeindeordnung — wo nicht ausdrücklich durch sie selbst etwas 
anderes statuiert ist — sich nur auf öffentlich Grechtliche Verhält- 
nisse beziehen. 
Es erklärt sich hieraus von selbst die Fassung des Art. 37 
Abs. I, nach welcher „die Bestimmungen dieses Abschnittes, d. h. der 
Art. 26 bis 37 keine Anwendung auf gemeinschaftliches Privat- 
eigentum finden“; dies um so mehr, da es ja in Bayern, wie schon oben 
gesagt, keine Realgemeinden gibt. Streitigkeiten über derartiges gemein- 
schaftliches Privateigentum gehören zur Zuständigkeit der Civilgerichte. 
Doch will die Gemeindeordnung bei solchen Streitigkeiten, so- 
ferne sie weitere Kreise berühren und daher das öffentliche Interesse 
mit berührt erscheint, den Verwaltungsbehörden gewisse Befugnisse 
einräumen, um solchen Falles selbstthätig bezw. vermittelnd eingreifen und 
auf diese Weise die gemeindlichen Interessen thunlichst wahren zu können. 
Wenn daher ein Streit darüber ausbricht oder auszubrechen 
droht, ob ein Vermögensstück im Eigentume einer Gemeinde oder 
im Privateigentume mehrerer l(nicht: eines Einzelnen) stehe, oder 
darüber, ob und wie weit das Verfügungsrecht der Gemeinde über 
Gemeindevermögen kraft privatrechtlichen Titels durch Nutzungsrechte 
einzelner (und zwar wieder mehrerer, nicht eines Einzelnen) be- 
schränkt sei, so ist die der beteiligten Gemeinde vorgesetzte Verwal- 
tungsbehörde verpflichtet, einen Sühneversuch zwischen allen Be- 
teiligten vorzunehmen, um auf diese Weise die obschwebenden Differenzen 
in Güte auszugleichen oder beizulegen. 
Die genannte Behörde ist solchen Falles sogar berechtigt, die 
nötigen vorsorglichen Verfügungen zu treffen, soferne Selbsthilfe droht 
oder gar schon verübt ist oder wenn die Verhütung anderer dringender 
Gefahren dies erfordert, welch' vorsorgliche Maßregeln dann so lange 
aufrecht zu erhalten sind, bis die zur Entscheidung angegangenen Ge- 
kommens erhoben werden, regelmäßig im Gemeindeverbande ruhen, so war die 
Kompetenz der Verwaltungsbehörden für diese sehr häufigen Fälle ausdrücklich 
hervorzuheben; hiedurch wollte jedoch die Zuständigkeit der Gerichte nicht beschränkt 
werden, dieselbe hat vielmehr überall einzutreten, wo Nutzungen am Gemeinde- 
vermögen aus einem privatrechtlichen Titel in Anspruch genommen werden; als- 
dann ist aber überhaupt der im Gesetze festgehaltene Begriff „Gemeindenutzungen“ 
nicht mehr gegeben. 
 
	        
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