§ 06 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 195
tierender Objekte 10) sofort 11) oder mindestens allmählich 12) nach vor-
her 15) festgestelltem Plane 10) zu ersetzen.
II. Abweichungents) von diesen Vorschriften können nur mit Geneh-
migung6) der vorgesetzten Verwaltungsbehörde stattfinden. 17) 18) 19) 2o) 2o#.
Parterre vermietete Läden enthält, deren Mietrente in die Schulkasse floß —, seitens
der Schulkasse an die Krankenhauskasse zur Einrichtung eines Krankenhauses, oder
die Ueberlassung bisher verpachteter Wiesen, deren Pachtrente der Kämmereikasse zu-
ging, an die Schulkasse zur Einrichtung eines Turnspielplatzes oder auch die
Niederreißung eines gemeindlichen Miethauses und Verwandlung des betr. Bau-
platzes in eine öffentliche Anlage oder in sonst einen öffentlichen Platz 2c. 2c.
) Diese zweite Bestimmung des Art. 26 (s. Anm. 3 a. E. Nr. II) bezweckt
die Nachhaltigkeit der Renten des Gemeindevermögens. Gehören also die „ver-
äußerten Bestandteile“ einerseits nicht zum Grundstockvermögen — welchen Falles
die erste Bestimmung (Anm. 3 a. E. Nr. 1) Platz greifen würde —, andrerseits
nicht zum rentierlichen Vermögen, dann bemißt sich die Frage, ob aufsicht-
liche Genehmigung zur Veräußerung nötig ist, lediglich nach der Bestimmung des
Art. 159 Abs. 1 Ziff. 1.
Rentierendes Vermögen ist alles Vermögen, welches Zinsen oder sonstige
Erträge abwirft, die in die Gemeindekasse fließen.
10) Diese neu erworbenen rentierenden Objekte müssen mindestens die
gleiche Rente abwerfen als die veräußerten Bestandteile, desgleichen mindestens in
gleicher Nachhaltigkeit wie diese. Würde das neu erworbene Objekt wohl zur Zeit
rentierlich sein, aber nach erfolgter Ausbeute (z. B. eine Kiesgrube) keine Rente
mehr abwerfen oder würde die Rente desselben niedriger sein als die des ver-
äußerten, an dessen Stelle es zu treten hat, so müßte staatsaufsichtliche Genehmigung
erholt werden.
11) Bei sofortigem Ersatz ist natürlich die Herstellung eines Refundierungs-
planes nicht geboten, sondern nur im Falle der allmählichen Ersatzverschaffung.
12) Auch der „allmähliche“ Ersatz darf nicht auf zu lange Zeit verschoben
werden, die Gemeinde soll vielmehr nach Kräften bemüht sein, so bald als mög-
lich die Ersatzleistung zu bethätigen.
12) Vorher, d. h. vor Beginn der Beschaffung des allmählichen Ersatzes.
.) Die Plan-Feststellung erfolgt durch die Gemeindebehörden, eine Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde zu diesem Plane ist nicht nötig, wohl aber zu
einer allenfallsigen Abänderung desselben oder einer Abweichung von demselben.
Siehe Anm. 15.
Doch kann der Fall einer Geltendmachung der Handhabung der Staats-
aufsicht nach Art. 157 Abs. I eintreten, wenn z. B. die Gemeinde die Termine
zur Herbeiführung des Ersatzes soweit hinausschiebt bezw. die Ersatzguoten in so
geringer Höhe bestimmt, daß von einem „allmählichen“" Ersatz im Sinne des
Art. 26 nicht mehr gesprochen werden kann. »
Sind die Voraussetzungen des Art. 112 Ziff. 7 gegeben, ist in Gemeinden
mit magistratischer Verfassung auch die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten
zu erholen.
— I 15) Abweichungen jeder Art, sei es von der Bestimmung, daß das Grund-
stockvermögen oder das Gemeindevermögen in seinem Kapitalwerte erhalten
bleibt oder daß die Renten des Vermögens nicht gemindert werden, unterliegen
der staatsaufsichtlichen Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde, welche
daher die gesetzliche Befugnis und Macht besitzt, die Gemeinden zur Erhaltung
ihres Vermögens zu zwingen; speziell auch dazu, nötigen Falles Prozesse zum
Schutze und zur Erhaltung des gemeindlichen Vermögens oder dessen Renten oder
sonstiger Erträgnisse zu führen, ja sogar gegebenen Falles an Stelle der Gemeinden
die zu Gebote stehenden Rechtsmittel zu erschöpfen. — Vergl. Anm. 7 a. E.;
Bl. für admin. Pr. Bd. 21, 49 ff. und 30, 80 in Anm. 20 a Nr. III; ferner
Entsch, des obersten Gerichtshofs in Anm. 20 à Nr. II, endlich unten Anm. 19.
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