16 § 93. Die Unterschiede zwischen der rechtsrh. u. der pfälz. Gemeindeordnung.
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ist, desgleichen auf die Regulierung der Heimatgebühren aus-
gedehnt werden.
Gemäß Art. 54 der pfälz. Gem.-Ordn. hiegegen ist die
Kompetenz der pfälz. Gemeindeversammlung auf jene Fälle
beschränkt, für welche ein Beschluß der Gemeindeversammlung
— nach spez. gesetzlicher Vorschrift — erforderlich ist, bezw.
auf diejenigen bestimmten Anträge, welche der Gemeindever=
sammlung gemäß Art. 79 Abs. 2 Il. c. behufs Beratung und
Beschlußfassung vom Gemeinderate vorgelegt werden.
In den Gemeinden rechts des Rheins hat bezüglich der Auf-
stellung der Stadt= und Marktschreiber in Gemeinden mit
magistratischer Verfassung — soweit die Frage der Auf-
stellung eines solchen überhaupt in Betracht kommt — nach
Art. 73 der Gem.-Ordn. der Magistrat mit Zustimmung
des Gemeindekollegiums zu beschließen, und — soferne es
sich lediglich um die Auswahl der zu ernennenden Person
auf einen bereits gemäß Art. 73 l. c. geschaffenen Stadt-
schreiberposten handelt — hat die Ernennung des Betreffenden
zum Stadtschreiber nach Art. 85 I. c. vom Magistrate nach
vorgängiger Vernehmung der Gemeindebevollmächtigten zu
erfolgen. In rechtsrhein. Landgemeinden ferner wird der
Gemeindeschreiber nach Art. 132 der rechtsrhein. Gem.-Ordn.
vom Gemeindeausschuß angestellt — und zwar in allen ge-
nannten Fällen, wenn auch in widerruflicher Weise, so doch
stets ohne Rücksicht auf die Dauer der Funktion des Bürger-
meisters.
In der Pfalz dagegen ist es nach Art. 62 der pfälz.
Gem.-Ordn. dem Bürgermeister überlassen, entweder selbst
gegen angemessene Entschädigung für Herstellung der nötigen
schriftlichen Arbeiten unmittelbar Sorge zu tragen oder einen
eigenen Gemeindeschreiber zu ernennen. Dieser letztere kann
durch Dienstvertrag, aber höchstens auf die Dauer der
Funktionsperiode des betr. Bürgermeisters aufgenommen
werden und hat im Gemeinderate eine beratende Stimme.
Der Gemeindeschreiber der Pfalz wird also lediglich vom
Bürgermeister ernannt und kann sich seine Funktionszeit über
die des Bürgermeisters, der ihn ernannte, nicht hinaus-
erstrecken.
Endlich wurde durch Art. 65 der pfälz. Gem.-Ordn. das
schon früher vorhandene besondere Institut der Gemeinde-
Einnehmereien für die Besorgung der gemeindlichen Kassen-
geschäfte aufrecht erhalten.
Die proiektierte Herübernahme dieses Instituts auch in
das rechtsrhein. Gemeindewesen wurde seinerzeit abgelehnt. —