Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

16 § 93. Die Unterschiede zwischen der rechtsrh. u. der pfälz. Gemeindeordnung. 
14) 
15) 
ist, desgleichen auf die Regulierung der Heimatgebühren aus- 
gedehnt werden. 
Gemäß Art. 54 der pfälz. Gem.-Ordn. hiegegen ist die 
Kompetenz der pfälz. Gemeindeversammlung auf jene Fälle 
beschränkt, für welche ein Beschluß der Gemeindeversammlung 
— nach spez. gesetzlicher Vorschrift — erforderlich ist, bezw. 
auf diejenigen bestimmten Anträge, welche der Gemeindever= 
sammlung gemäß Art. 79 Abs. 2 Il. c. behufs Beratung und 
Beschlußfassung vom Gemeinderate vorgelegt werden. 
In den Gemeinden rechts des Rheins hat bezüglich der Auf- 
stellung der Stadt= und Marktschreiber in Gemeinden mit 
magistratischer Verfassung — soweit die Frage der Auf- 
stellung eines solchen überhaupt in Betracht kommt — nach 
Art. 73 der Gem.-Ordn. der Magistrat mit Zustimmung 
des Gemeindekollegiums zu beschließen, und — soferne es 
sich lediglich um die Auswahl der zu ernennenden Person 
auf einen bereits gemäß Art. 73 l. c. geschaffenen Stadt- 
schreiberposten handelt — hat die Ernennung des Betreffenden 
zum Stadtschreiber nach Art. 85 I. c. vom Magistrate nach 
vorgängiger Vernehmung der Gemeindebevollmächtigten zu 
erfolgen. In rechtsrhein. Landgemeinden ferner wird der 
Gemeindeschreiber nach Art. 132 der rechtsrhein. Gem.-Ordn. 
vom Gemeindeausschuß angestellt — und zwar in allen ge- 
nannten Fällen, wenn auch in widerruflicher Weise, so doch 
stets ohne Rücksicht auf die Dauer der Funktion des Bürger- 
meisters. 
In der Pfalz dagegen ist es nach Art. 62 der pfälz. 
Gem.-Ordn. dem Bürgermeister überlassen, entweder selbst 
gegen angemessene Entschädigung für Herstellung der nötigen 
schriftlichen Arbeiten unmittelbar Sorge zu tragen oder einen 
eigenen Gemeindeschreiber zu ernennen. Dieser letztere kann 
durch Dienstvertrag, aber höchstens auf die Dauer der 
Funktionsperiode des betr. Bürgermeisters aufgenommen 
werden und hat im Gemeinderate eine beratende Stimme. 
Der Gemeindeschreiber der Pfalz wird also lediglich vom 
Bürgermeister ernannt und kann sich seine Funktionszeit über 
die des Bürgermeisters, der ihn ernannte, nicht hinaus- 
erstrecken. 
Endlich wurde durch Art. 65 der pfälz. Gem.-Ordn. das 
schon früher vorhandene besondere Institut der Gemeinde- 
Einnehmereien für die Besorgung der gemeindlichen Kassen- 
geschäfte aufrecht erhalten. 
Die proiektierte Herübernahme dieses Instituts auch in 
das rechtsrhein. Gemeindewesen wurde seinerzeit abgelehnt. —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.