Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

196 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. 1 der Gemeindeordnung. Art. 26. 
Eine Ausnahme von Art. 26 gewähren lediglich die Art. 27 bis 29 der 
Gem.-Ordn., desgleichen Art. 31 und 32; in diesen gesetzlich zugelassenen Aus- 
nahmsfällen ist wohl die Erholung einer staatsaufsichtlichen Genehmigung nach 
Art. 26 nicht geboten, die Notwendigkeit einer solchen Genehmigung ergibt sich 
aber aus den in den vorgenannten Artikeln, sowie in Art. 159 für die einzelnen 
Fälle getroffenen besonderen Bestimmungen bezw. richtet sich nach diesen speziellen 
Vorschriften. S. Anm. 30, 37, 46, 49 und die Anm. zu Art. 31 Abs. III. 
15) Die vorgesetzte Verwaltungsbehörde ist bei unmittelbaren Städten die kgl. 
Kreisregierung, Kammer des Innern, bei mittelbaren Gemeinden das kgl. Bezirksamt. 
19) Dem Zwecke und der Absicht des Art. 26, Kapitalwert und Rente des 
gemeindlichen Vermögens vor Schmälerung und Rückgang zu sichern, dienen auch 
eine Zahl von Verordnungen, Min.-E. und Min.-Bek., die wohl zu Art. 112 und 
159 ergangen sind, welche aber am geeignetsten schon hier — und zwar wegen 
ihrer Wichtigkeit, sowie ihrer vielfachen Anwendung bei der praktischen Verwal- 
tungsthätigkeit der Gemeindebehörden dem vollen Wortlaute nach — aufgenommen 
werden. 
Diese Verordnungen und Ministerialerlasse sind vorzugsweise: 
A. Verordnung vom 31. Juli 1869 über die Kapitalsausleihungen der 
Gemeinden und Stiftungen (Web. 8. 241 ff.; Bamb. 1. Erg.-Bd. 
510 ff.). S. weiter unten. 
. Die Vollzugsvorschriften zu dieser Verordn. vom 6. August 1869. S. 198 ff. 
. Min.-Bek. vom 17. Mai 1886, die Kapitalsausleihungen der Gemein-= 
den und Stiftungen betr., hier die verzinsliche Anlage von Geldern 
der Gemeinden und Stiftungen in laufen der Rechnung. S. 203 ff. 
Min.-Bek. vom 12. März 1885 zur Ergänzung 2c. der vorstehend sub B 
genannten Vollzugsvorschriften. S. 207. 
mDie beiden Min.-E. vom 5. Oktober 1889 und vom 2. Juni 1890. 
über den Vermögens= und Schuldenstand der Gemeinden. S. 208 ff. 
mDie Min.-E. vom 27. November 1878, unten S. 213 lit. F. 
Endlich siehe noch die oben in Anm. 4 S. 193 angeführte Min.-E. vom 
10. Oktober 1869 über das Etats= und Rechnungswesen der Gemeinden 
(Web. 8, 369), über welche Näheres unten bei Art. 88 und 89 der 
Gem.-Ordn. Vergl. auch noch Art. 131 Abs. III lit. a bis c der Gem.-Ordn. 
A. Verordn. vom 31. Juli 1869 (Web. 8, 241 ff.; Bamb. 4. Erg.-Bd. 510): 
Wir finden uns im Hinblick auf die Bestimmungen in Art. 112 Ziff. Z 
und Art. 159 Ziff. 10 der Gem.-Ordu. für die Landesteile diesseits des 
Rheins vom 29. April 1869, daun Art. 91 Ziff. 9 der Gem.-Ordn. für 
die Pfalz von demselben Tage bewogen, zu verordnen, was folgt: 
1. Die Kapitalien der Gemeinden und örtlichen Stiftungen dürfen vor— 
behaltlich der §§ 6 und 7 gegenwärtiger Verordnung nur ausgeliehen werden: 
1) an Privatpersonen gegen genügende hypothekarische Sicherheit; " 
2) an den bayerischen Staat; 
3) an die unter unmittelbarer Aufsicht der Organe der Staatsregierung 
stehenden juristischen Personen des Inlandes, wenn und soweit dieselben 
zur Aufnahme eines Aulehens gesetzlich ermächtigt sind;) 
4) an inländische Gesellschaften und Kredit-Institute, soferne die Anlage 
von Gemeinde= und Stiftungs-Kapitalien bei denselben durch Mini- 
sterial-Vorschrift ausdrücklich für statthaft erklärt ist.) 
Ueberdies sind die betreffenden Verwaltungen hinsichtlich der Ausleihungen 
auf Hypotheken an die Bestimmungen der §§ 2—4, hinsichtlich der sonstigen 
Kapitalanlagen aber an die in § 5 enthaltenen Vorschriften und Bedingungen 
gebunden. 
□ 
um 
*) Siehe hiezu Ziff. 4 der nachstehenden (S. 198) Bollz.-Vorschr. vom 6. August 1869. 
ç *“) Siehe hiezu Ziff. 5 der Vollz.-Vorschr. vom 6. August 1869 und die bei derselben noch 
weiter unter NB angeführten Entschließungen (S. 1991.
	        
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