Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschun. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 201 
den bedürfen, insoferne nicht die darleihende Verwaltung selbst darauf 
besteht, weder einer gerichtlichen noch notariellen Fertigung, sondern es 
genügt, wenn die Unterschriften durch den Gemeindevorstand des Wohn— 
orts der Schätzer beglaubigt sind. 
19) In den Gemeinden der Pfalz richtet sich das Verfahren bei Ermittlung 
des Wertes der Hypothekobjekte nach den von der dortigen Kreis- 
regierung, Kammer des Innern, zu erlassenden Vorschriften (Reg.= 
Ausschreiben vom 12. August 1869 Kreisamtsblatt für die Pfalz 
S. 1829). 
10) Die Be#sglultungen haben in den das Darlehen bewilligenden Beschlüssen 
die Faktoren, auf Grund deren sie den Wert festgestellt haben, sohin 
gegebenen Falles die Schätzungssumme, die letzten Erwerbspreise, die 
Steuerverhältniszahl und die Brandversicherungssumme genau anzu- 
führen. 
11) Bei Vorlage der Jahresrechnungen sind die im Laufe des Rechnungs- 
jahres über bewilligte Darlehen erwachsenen Verhandlungen mit ein- 
zusenden. 
12) Gegen Verwaltungsbeschlüsse, durch welche ein Darlehensgesuch zurück- 
gewiesen wird, ist keine Beschwerde zulässig. 
IIII. Zu § 3 der allerhöchsten Verordunung. 
13) Bei der onerosen Erwerbung von Hypothekforderungen haben die Ver- 
waltungen mit der nämlichen Sorgfalt wie bei der unmittelbaren Hin- 
gabe von Darlehen zu Werke zu gehen und demgemäß die sämtlich vor- 
stehenden in Ziff. 6—12 enthaltenen Bestimmungen zu beachten. Ge- 
langen Kapitalforderungen auf sonstige Weise z. B. durch Vermächtnis 
oder Schenkung in den Besitz von Gemeinden und Stiftungen, so sind 
die Verwaltungen verpflichtet, ungesäumt deren Sicherheit nach Maß- 
gabe des § 2 der allerh. Verordn zu prüfen und bei dem Mangel 
genügender Sicherheit auf eine anderweitige Anlage Bedacht zu nehmen, 
soferne nicht die Bestimmungen der Zuwendung entgegenstehen oder mit 
Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde eine Ausnahme zugelassen ist. 
IV. Zu § 4 der allerhöchsten Verordnung. 
14) Die Verwaltungen haben darauf zu dringen, daß sich die Ehefrau des 
. Schuldners stets in dem jeden Ortes civilrechtlich geltenden Formen 
unter Verzicht auf die weiblichen Freiheiten und Vorzugsrechte als 
Mitschuldnerin verpflichtet. 
15) Das Kapital selbst ist in der Regel nur nach Aushändigung des Hypo- 
thekenbriefes auszubezahlen; wenn dasselbe jedoch zur Tilgung einer 
älteren Hypothekenschuld verwendet werden soll, so kann die Summe 
bei dem Notare oder im geeigneten Benehmen mit dem Hypotheken- 
amte bei letzterem deponiert werden, damit die gleichzeitige Löschung 
der älteren und Konstituierung der neuen Hypothekenschuld möglich ist. 
V. Zu § 5 der allerhöchsten Verordnung. 
16) Die unmittelbare Hingabe von Gemeinde= und Stiftungskapitalien an 
den Staat oder die oben unter Ziff. 4 und 5 bezeichneten juristischen 
Personen oder Kreditinstitute und Gesellschaften darf nur gegen Erwerb- 
ung von Schuldbriefen, welche auf Namen lauten, erfolgen. Findet 
dagegen die Kapitalanlage durch Ankauf von Wertpapieren statt, so 
sind diese sofort auf den Namen der betreffenden Gemeinden oder 
Stiftungen umzuschreiben oder zu vinkulieren und findet eine Ausnahme 
nur hinsichtlich der Staatsobligationen au porteur der Sparkassen statt 
2c. 2c. 
NB. Bezüglich der Verhältnisse der Sparkassen trifft nunmehr das 
Normativ v. 20. Mai 1874 (Web. 10, 353 ff., Bamb. 6. E. 354) Bestimm- 
 
	        
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