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8 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26.
ung, speziell Ziff. 9 desselben; siehe auch Min.-Entschl. vom 27. Novem—
ber 1878, abgedruckt unten S. 213 lit. F.
17) Für die Beschlüsse und Anträge der Verwaltungen in Bezug auf die
Vinkulierung und Devinkulierung ist keine Genehmigung der Aufsichts-
behörden erforderlich.
18) Das Verfahren bei Vinkulierung von bayerischen Staats-Obliga-
tionen au porteur ist folgendes:
a. Sofort nach Empfang der Obligation ist dieselbe auf der
Rückseite mit folgendem Eintrag zu versehen:
„Vinkulicrt als Eigentum der Gemeinde (oder Stiftung) N. N.“
Dieser Eintrag muß unter Beidruck des Gemeindesiegels von dem
Gemeindevorstande und dem betreffenden Kassier unterzeichnet sein.
Die Unterschrift des Gemeindevorstandes und die Siegelung ist
auch dann erforderlich, wenn örtliche Stiftungen durch besondere
lediglich unter Kontrolle der Gemeindebehörden stehende Verwalt-
ungen administriert werden.
b. Die in vorstehender Weise mit dem Vinkulierungsvermerke versehenen
Obligationen sind sodann von den betreffenden Gemeinde= und
Stiftungs-Verwaltungen mit einem die Kommissions= und Kataster-
nummer, dann die Kapitals-Beträge enthaltenden Verzeichnisse,
jedoch ohne Beifügung der Koupons, und zwar gemäß
der allerh. Verordn. vom 14. Oktober 1867, die Zentralisierung des
Buchhaltungsdienstes der kgl. Staatsschuldentilgungsanstalt betr.
die Grundrentenablösungsschuldbriefe an die kgl. Grundrenten-Ab-
lösungskasse, die Eisenbahn-Anlehens-Obligationen an die kgl. Eisen-
bahn-Dotations-Hauptkasse, die übrigen Staatsobligationen an die
kgl. Staatsschuldentilgungs-Hauptkasse in München zu übersenden,
damit von dieser den gesetzlichen Bestimmungen gemäß die statt-
gehabte Vinkulierung in den Schuldkatastern vorgemerkt und die
geschehene Vormerkung auf den förderlich rückzusendenden Obli-
gationen kurz bestätigt werde.
(c. Fällt weg, weil die hier genannten Staatsschuldentilgungsspezial-
kassen in Wegfall gekommen sind. S. Verordn. vom 7. Mai 1880
Web. 14, 438.)
19) Die Devinkulierung der im Besitze von Gemeinde-Sparkassen oder
örtlichen Stiftungen befindlichen Staatsobligationen au porteur darf
nur auf Grund eines nach Maßgabe der Gemeindeordnung giltigen Be-
schlusses der betreffenden Verwaltung stattfinden.
Liegt ein solcher Beschluß vor, so ist die Löschung auf den nach
Anleitung der vorstehenden Ziff. 18 vinkulierten Obligationen durch
folgenden Beisatz zu verfügen:
„Vorstehende Vinkulierung wird auf Grund de Verwaltungs-
Beschlusses vom . . . . .. . aufgehoben und darf im Kataster ge—
löscht werden.
V. den
Gemeinde-(Stiftungs-erwaltung N. JN.
(oder Magistrat N. N.).“
Dieser Eintrag muß in Gemeinden mit städtischer Verfassung von
dem Gemeindevorstande und Kassier, in den übrigen Gemeinden von
dem Gemeindevorstande (Bürgermeister oder Beigeordneten) und zwei
Gemeindeausschußmitgliedern unterzeichnet und mit dem Gemeindesiegel
versehen sein.
*) Siehe Web. Bd. 7, 102.