Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 203 
Handelt es sich um eine Obligation, welche sich im Besitze einer 
besonders verwalteten Ortschaft oder Stiftung befindet, so ist der obige 
Eintrag durch den Pfleger oder besonderen Verwalter und überdies 
durch den betreffenden Gemeindevorstand unter Beidrückung des Ge- 
meindesiegels zu unterzeichnen. 
Die in vorstehender Art mit dem Devinkulierungs-Vormerke ver- 
sehenen Obligationen sind sodann auf die unter Ziff. 18 lit. b und c 
bestimmte Weise an die Staatsschuldentilgungskasse, welche die Vin- 
kulierung vormerkte, zu übersenden und letztere hat die Löschung im 
Kataster zu vollziehen und daß dies geschehen, auf den rückzusendenden 
Obligationen zu bestätigen. 
20) Die Bestimmungen der Ziff. 18 lit. a und b und 19 finden analoge 
Anwendung auf die Obligationen au porteur der oben in Ziff. 4 und 
5 bezeichneten Kassen; selbstverständlich haben sich jedoch die Verwalt- 
ungen in diesen Fällen nicht an die Staatsschuldentilgungskasse, sondern 
vielmehr an diejenige Kasse zu wenden, von welcher die betreffende 
Obligation ausgestellt ist. 
21) Die seitherige Beschränkung, wonach Wertpapiere nur zum Kurse des 
Neunwertes oder unter pari erworben werden durften, ist nicht aufrecht 
erhalten worden, da man zur Pflichttreue der Verwaltungen vertraut, daß 
sie mit Umsicht verfahren und leichtfertige Operationen vermeiden werden. 
22) Die Kündigung von Darlehen, die Cession von Forderungen, die 
Wiedereinziehung vorübergehend angelegter Kapitalien, z. B. die Rück- 
gabe eines Bankscheines, die Empfangnahme der Kapitalien heimbe- 
zahlter Obligationen, sowie die Wiederanlage derselben innerhalb der 
verordnungsmäßigen Schranken bedürfen vorbehaltlich der im § b 
Abs. III der allerhöchsten Verordnung in Bezug auf die Veräußerung 
von Wertpapieren besonders getroffenen Bestimmungen keiner Ge- 
nehmigung der Staatsausfsichtsbehörden. 
Bei Cessionen von bayerischen Nominalobligationen ist die Cessions= 
erklärung nicht auf die Obligationen selbst, sondern auf einen beson- 
deren stempelfreien Bogen zu schreiben und auf die oben in Ziff. 19 
angecordnete Weise zu unterzeichnen und mit dem Gemeindesiegel zu 
versehen, worauf sodann die Umschreibung von der Verwaltung durch 
Uebersendung der Obligation nebst Cessionserklärung an die Staats- 
schuldentilgungskasse veranlaßt wird, insoferne nicht der Empfänger der 
Obligation diese Umschreibung zu veranlassen unter sofortiger Aus- 
händigung des Wertbetrages selbst übernimmt. Die Qnittungen für 
heimbezahlte oder zurückgenommene Kapitalien sind gleichfalls auf die 
oben in Ziff. 19 angeordnete Weise zu unterzeichnen und mit dem Ge- 
meindesiegel zu versehen. 
23) Selbstverständlich bleiben die Verwaltungen in allen Fällen für die 
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entsprechende Verwendung der zurückempfangenen Kapitalien haftbar, 
in welcher Beziehung, namentlich auf Art. 26 der Gem.-Ordn. und §85 
Abs. III der allerhöchsten Verordnung hingewiesen wird. 
VI. Zu §#6 der allerhöchsten Verordnung. 
Die Staatsaufsichtsbehörden haben sowohl bei der Durchsicht und 
Revision der Jahresrechnungen, als bei Gelegenheit der Kasse= und 
Amtsvisitationen den Vollzug der allerhöchsten Verordnung vom 
31. Juli 1869, sowie der vorstehenden Bestimmungen namentlich hin- 
sichtlich der Vinkulierung der Obligationen zu überwachen und wahr- 
genommene Mißbräuche unter Anwendung der Art. 157 und 158 der 
Gemeindeordnung abzustellen. 
Kapitalsausleihungen gegen die verordnungsmäßigen Normen 
dürfen nur ausnahmsweise genehmigt werden, wenu hiefür
	        
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