204 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26.
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besondere Zweckmäßigkeitsrücksichten bestehen und
überdies keine Verlustgefahr zu besorgen ist.
Unter diesen Voraussetzungen ist z. B. die Erteilung der Genehmig-
ung statthaft zu Kapitalsausleihungen auf Hypotheken, bei welchen
zwar die Vorbedingungen des § 2 der allerhöchsten Verordnung nicht
vollständig gegeben, aber gleichwohl keine Verluste zu besorgen sind,
ferner wenn die an sich unzweifelhaft genügenden Hypothekenobjekte in
den Nachbarstaaten belegen sind, sodaun zu Kapitalsanlagen in inlän-
dischen standes= oder gutsherrlichen Wertpapieren, jedoch bei diesen nur
gegen Vinkulierung, endlich zur Ausleihung kleinerer Kapitalien gegen
genügende Bürgschaft u. dergl.
Die Neuanlage von Gemeinde= und Stiftungskapitalien in aus-
ländischen Wertpapieren ist, nachdem sich genügende Gelegenheit zu
Ausleihungen auf inländische Werte findet und die Vinkulierung aus-
ländischer Papiere häufig gar nicht möglich oder doch mit
Schwierigkeit verknüpft ist, bis auf weiteres nicht zu genehmigen.
Ebenso ist vorbehaltlich der Bestimmungen in §1 Ziff. 4 der
allerhöchsten Verordnung, sowie etwaiger besonderer Ministerial-
Entschließungen die Beteiligung der Gemeinden und Stiftungen an
Aktienunternehmungen, Kreditvereinen, Erwerbs= und Wirtschafts-
genossenschaften, Bankgeschäften u. dgl. nicht zu gestatten, es sei denn,
daß es sich um ein Unternehmen handelt, welches im unmittelbaren
Interesse der betreffenden Gemeinden, wie z. B. eine Beleuchtungs-
anstalt, oder zur Erreichung eines anerkannt gemeinnützigen Zweckes,
wie z. B. die von den landwirtschaftlichen Vereinen ins Leben gerufenen
Kreditvereine, oder im Interesse der ärmeren Einwohner, wie z. B.
Vereine zur Beschaffung von Arbeiterwohnungen und dergleichen be-
gründet wird undaußerdem genügende Sicherheit gewährt.
Endlich können Ausleihungen gegen Verpfändung von Wertpapieren
wegen der in dieser Hinsicht sich ergebenden Haftungen und Inkon-
venienzen den Gemeinde= und Stiftungsverwaltungen nicht erlaubt
werden.
Schließlich wird bemerkt, daß die allerhöchste Verordnung vom 31. Juli
1869 zunächst nur die Kapitalien der Gemeinden und derjenigen ört-
lichen Stiftungen betrifft, welche nach Maßgabe der Gemeindeordnungen
entweder unmittelbar von Gemeindeorganen oder doch unter Aufsicht
der Gemeindebehörden verwaltet werden.
Hinsichtlich der Kapitalsausleihungen der Pfarr= und Kirchenstiftungen,
sowie der nicht unter den Gemeindebehörden stehenden sonstigen Stift-
ungsadministrationen haben daher die desfallsigen besonderen Bestimm-
ungen auch fernerhin bis auf weiteres zur Anwendung zu kommen. —
C. Min.-Bek. vom 17. Mai 1886, die Kapitalsausleihungen der Gemeinden
und Stiftungen, hier die verzinsliche Anlage von Geldern der Gemeinden
und örtlichen Stiftungen in laufender Rechnung betr.:
In Ergänzung der zum Vollzuge der allerhöchsten Verordnung vom
31. Juli 1869, die Kapitalsausleihungen der Gemeinden und Stiftungen
betreffend, unterm 6. August 1869 erlassenen und in den Kreisamts-
blättern veröffentlichten Vorschriften wird zu Ziffer I, 5 derselben in
Bezug auf die verzinsliche Anlage von Geldern der Gemeinden und
örtlichen Stiftungen in laufender Rechnung, und zwar, was die Be-
stimmungen in den nachstehenden Ziffern 1, 2, 10 und 11 betrifft, mit
Geltung für das ganze Königreich, hinsichtlich der übrigen Ziffern da-
gegen lediglich mit Geltung für das rechtsrheinische Bayern folgendes
verfügt: