Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

206 8 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 
den Einnahmen innerhalb der Linien vorzumerken. Der Bürgermeister 
bezw. dessen Stellvertreter hat sich von der Beobachtung dieser Vor- 
schrift in jedem einzelnen Falle bei der Unterschrift des Check persönlich 
zu überzeugen. Die mittels Check erfolgten Abhebungen sind sodann 
— nach Empfangnahme des treffenden Betrages — als wirkliche Ein- 
nahmen im Tagebuche und im Hauptbuche vorzutragen, und zwar 
in letzterem in Hauptabteilung II Tit. V des Rechnungsschema („Aus 
Passivvorschüssen“") in einer besonderen Unterabteilung: „Abhebungen 
in laufender Rechnung“. 
7) Wird ein Check an Stelle der Barzahlung an einen Dritten ausgegeben, 
so ist der angewiesene Betrag sofort in den Kassebüchern als wirkliche 
Einnahme zu behandeln; gleichzeitig ist derselbe als Ausgabe an 
den Empfänger des Check in den Kassebüchern mit dem Beifügen vor- 
zutragen, daß die Zahlung durch Check erfolgt ist. Der Quittung des 
Empfängers ist der Vormerk: „Zahlung durch Check Vr " bei- 
zusetzen. 
8) Entziffert sich am Schlusse des Jahres auf Grund der mit der Bank 
gepflogenen Abrechnungen nach Abgleichung der von der Bank geschul- 
deten Zinsen mit den von der gemeindlichen Kasse geschuldeten Provi- 
sionen ein Zinsguthaben der letztgenannten Kasse, so ist 
dasselbe zur Richtigstellung der Kassebücher im Tagebuch und im Haupt- 
buch in Einnahme und Ausgabe vorzutragen und zwar im Hauptbuch 
in Hauptabteilung I Tit. VIII, bei örtlichen Stiftungen Tit. IV, 
(„Sonstige Einnahmen") als Einnahme und in Hauptabteilung II 
Tit. II („Auf Leistung von Aktivvorschüssen") als Ausgabe. 
Entziffert sich ein Zinsguthaben der Bank, so ist dieses in 
den Kassebüchern gleichfalls in Ausgabe und Einnahme vorzutragen, 
und zwar im Hauptbuch in Hauptabteilung I Tit. XII, bei örtlichen 
Stiftungen Tit. IX („Auf sonstige Ausgaben") als Ausgabe und in 
Hauptabteilung II Tit. V („Aus Passivvorschüssen") als Einnahme. 
9) Der Vortrag in der bezüglich der treffenden gemeindlichen Kasse zu 
stellenden Jahresrechnung hat in folgender Weise zu geschehen: 
Ergibt sich am Schlusse des Jahres auf Grund der mit der Bank 
gepflogenen Abrechnungen über Einlagen und Abhebungen, sowie über 
die von der gemeindlichen Kasse zu beanspruchenden Zinsen bezw. ge- 
schuldeten Provisionen ein Guthaben der letztgenannten Kasse, so ist 
dieses in Hauptabteilung II der Jahresrechnung unter Tit. II des 
Rechnungsschema („Auf Leistung von Aktivvorschüssen") in Ausgabe 
und unter Tit. I Kap. 2 („Aus zurückbezahlten Aktivvorschüssen") als 
Einnahmerückstand vorzutragen. Ergibt sich dagegen ein Gut- 
haben der Bank, so ist dieses in Hauptabteilung II der Jahresrechnung 
unter Tit. V („Aus Passivvorschüssen"“) in Einnahme, dann in 
Hauptabteilung I unter Tit. XI Kap. 3, bei örtlichen Stiftungen 
Tit. VIII Kap.33 („Heimzahlung von Passivvorschüssen") als Zahlungs- 
rückstand vorzutragen. 
Gleichzeitig ist ein sich etwa berechnendes Zins-Guthaben der 
gemeindlichen Kasse (Ziff. 8 Abs. 1) in Hauptabteilung I Tit. VIII, 
bei örtlichen Stiftungen Tit. IV, der Jahresrechnung („Sonstige Ein- 
nahmen") als Einnahme einzustellen, ein etwaiges Zins-Guthaben 
der Bank aber (Ziff. 8 Abs. 2) in Hauptabteilung 1 Tit. XII, bei 
örtlichen Stiftungen Tit. IX, („Auf sonstige Ausgaben“) als Aus- 
gabe zu verrechnen. 
Im übrigen sind die im Laufe des Jahres erfolgten einzelnen 
Anlagen und Abhebungen als bloße Abrechnungsposten zu behandeln 
und daher in der Jahresrechnung nicht zum Vortrage zu bringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.