Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96a. Gesetzestext zu Abt. 1II Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 207 
10) Der Zweck des Kontokorrent ist, den gemeindlichen Kassenverkehr zu 
erleichtern und den Gemeinden und örtlichen Stiftungen die alsbaldige 
verzinsliche Anlage zeitweise entbehrlicher Betriebsmittel, sowie im Be- 
darfsfalle deren sofortige Wiedereinziehung zu ermöglichen, sodann nach 
Umständen denselben auch Gelegenheit zu geben, in Fällen, in welchen 
die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben bestimmten Einnahmen 
augenblicklich noch nicht oder nicht in zureichendem Maße flüssig sind, 
die erforderlichen Geldmittel vorschußweise vorübergehend zu beschaffen. 
Dagegen darf der Kontokorrent nicht dazu dienen, unter Umgehung der 
Gesetzesbestimmungen über Schuldaufnahme und Schuldentilgung eine 
dauernde Passivbelastung der Gemeinde bezw. örtlichen Stiftung her- 
beizuführen und an Stelle planmäßig fundierter Schuldaufnahmen so- 
genannte schwebende Schulden zu setzen. 
11) Die Aufsichtsbehörden haben den Vollzug dieser Vorschriften sorgfältig 
12) 
zu überwachen und sich bei jeder Kassenvisitation über den Stand der 
Geldanlagen in laufender Rechnung, sowie über das Vorhandensein 
und die Aufbewahrung des Checkbuches und der nicht verwendeten 
Checkbuchblätter Gewißheit zu verschaffen. 
Vorstehende Vorschriften treten mit dem 1. Juli 1886 in Kraft. 
Sollte sich für einzelne Stadtgemeinden mit Rücksicht auf die ob- 
waltenden besonderen Verhältnisse eine Abweichung von diesen Vor- 
schriften in dem einen oder anderen Punkte als notwendig erweisen, so 
bleibt in dieser Beziehung besondere ministerielle Genehmigung vorbe- 
halten. 
Im übrigen bleibt es den Magistraten anheimgegeben, veranlaßten 
Falles nach Maßgabe des Art. 107 Abs. 3 der diesrhein. Gem.-Ordn. 
noch nähere Vorschriften über den Verkehr in laufender Rechnung zu 
erlassen. 
Für den Regierungsbezirk der Pfalz wird die kgl. Regierung, 
Kammer des Innern, auf Grund des Art. 78 Abs. 10 der pfälz. Gem.= 
Ordn. die erforderlichen weiteren Anordnungen treffen. 
D. Min.-Bek. vom 12. März 1885 „die Kapitalsausleihungen der Gemeinden 
und Stiftungen betr.“ (Web. 17, 75 f.): In Ergänzung und bezw. Ab- 
änderung der zum Vollzuge der allerh. Verordn. vom 31. Juli 1869 „die 
Kapitalsausleihungen der Gemeinden und Stiftungen betr.“ unterm 
6. August 1869 erlassenen und in den Kreisamtsblättern veröffentlichten 
Vorschriften wird und zwar zu Ziff. II derselben verfügt: 
1) Die Erteilung der Bewilligung zur Löschung von Hypothekforderungen 
und Bodenzinskapitalien der Gemeinden und örtlichen Stiftungen im 
Hypothekenbuche darf nur auf Grund eines nach Maßgabe der Gem.= 
Ordn. giltigen Beschlusses der betr. Verwaltung erfolgen. 
Die auf Grund dieses Beschlusses — unter Verzicht auf nochmalige 
Vernehmung zum Hypothekenprotokolle — abzugebende schriftliche 
Löschungsbewilligung ist in Gemeinden mit städtischer Verfassung von 
dem Gemeindevorstande und dem Kassier, in den übrigen Gemeinden 
von dem Gemeindevorstande (Bürgermeister oder Beigeordneten) und 
zwei Ausschußmitgliedern zu unterzeichnen und mit dem Gemeindesiegel 
zu versehen. Hiebei ist auf den vorausgegangenen Verwaltungsbeschluß 
unter Angabe des Datums desselben Bezug zu nehmen. 
Die Bestimmung in Abs. 2 findet auf die Gemeinden und örtlichen 
Stiftungen in der Pfalz keine Anwendung. 
Den Gemeinde= und Stiftungsverwaltungen wird zur Pflicht gemacht, 
bei Erteilung von Löschungsbewilligungen dem Hypothekenamte die be- 
treffende Urkunde zum Zwecke der Kassierung, oder, wenn nur eine teil- 
weise Abzahlung in Frage steht, behufs Berichtigung vorzulegen.
	        
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