8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. 1 der Gemeindeordnung. Art. 26. 213
F. Min.-E. vom 27. November 1878, die Anlage gemeindlicher Sparkasse-
gelder betr. (Web. 12, 505).
Während die kgl. allerh. Verordn. vom 31. Juli 1869, die Kapitals-
ausleihungen von Gemeinden und Stiftungen betr., auf Grund der ein-
schlägigen gesetzlichen Vorbehalte der beiden Gemeindeordnungen vom
29. April 1869 in § 15) vorschreibt, in welcher Weise die Gelder von
Gemeinden und Stiftungen anzulegen sind, ist in Ziff. 9 Abs. I der
Min.-E. vom 20. Mai 18745*) die Sparkassen von Gemeinden und
Distrikten betr. (Min.-Bl. S. 301 ff.) ausgesprochen, daß in den Spar-
kassesatzungen außerdem auch folgende Arten von Anlagen als zulässig er-
klärt werden können;
Aa. in verzinslichen Schuldverschreibungen deutscher Bundesstaaten,
b. mittels Ankaufs von Zinsabschnitten solcher Schuldverschreibungen, in
welchen die Kapitalsanlage zulässig ist, wenn die Zinsabschnitte ent-
weder bereits fällig sind oder in den nächsten 6 Monaten fällig werden.
c. gegen Privatschuldscheine mit Bürgschaft.
Diese Bestimmung ist dahin ausgelegt worden, daß es zu Kapitals-
ausleihungen der soeben unter lit. a—c bezeichneten Art der in Art. 112
Ziff. 8 und Art. 159 Ziff. 10 der rechtsrheinischen bezw. Art. 91 Ziff. 9
der pfälzischen Gem.-Ordn. vorgeschriebenen Förmlichkeiten im einzelnen
Falle nicht bedürfe, wenn die Statuten der betr. gemeindlichen Sparkasse
die bezügliche Anlage-Art für zulässig erklären.
Diese Meinung ist irrig. Durch die Min.-E. vom 20. Mai 1874
wollten lediglich die erwähnten Anlage-Arten für Sparkassen prinzipiell
zugelassen werden; für den einzelnen Fall einer Kapitalsausleihung aber
konnten selbstverständlich die gesetzlichen Erfordernisse der Zustimmung des
Kollegiums der Gemeindebevollmächtigten bezw. der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde nicht beseitigt werden.
Indem das kgl. Staatsministerium vorstehendes zur Beachtung ein-
schärft, sieht es sich zugleich zur Bemerkung veranlaßt, daß auf die aus
Mitteln einer Sparkasse dotierten gemeindlichen Hilfskassen die Bestimm-
ungen über die Anlage der Sparkassegelder keine Anwendung finden.
Vielmehr bewendet es hier bezüglich der Frage, in welcher Weise die
Mittel der Hilfskasse zu verwenden sind, bei den Vorschriften der bei
Gründung einer solchen Hilfskasse von der vorgesetzten Verwaltungsbehörde
nach Art. 159 Ziff. 5 der diesrheinischen und Art. 91 Ziff. 9 der pfälzischen
Gem.-Ordn. geprüften und genehmigten Statuten.
18) Aus der Verpflichtung der Gemeinden zur ungeschmälerten Erhaltung
des Grundstockvermögens ergibt sich von selbst auch ihre Pflicht zur Unterhaltung
der zu diesem Grundstockvermögen gehörigen Gebände (— Tragung der Baulast
bezüglich derselben —), desgleichen auch der zu demselben gehörigen Aecker, Wiesen,
Wälder und sonstigen beweglichen oder unbeweglichen Sachen. Siehe Entsch. des
Verw.-Ger.-Hofes vom 7. Jannar 1881 Bd. 2, 451 in Anm. 20 a Nr. I lit. c.
1°) Nach den Bestimmungen des Art. 26 im Zusammenhalte mit Art. 159
der Gem.-Ordn. ist es auch unzulässig, daß eine Gemeinde einer Klage gegenüber,
deren Petition oder Gesuch auf eine Schmälerung des Gemeindegrundstockver-
mögens gerichtet bezw. deren — für den Kläger günstiger Ausgang im Erfolge
eine solche Schmälerung oder eine Veräußerung von Bestandteilen des rentieren-
den Gemeindevermögens bedeuten würde, sich einfach fügt oder durch Vergleich
“) Siehe oben S. 196. · ..
*") Dieselbe ist abgedruckt bei der Behandlung der gemeindlichen Sparkassen in 8 97: Ge-
meindeanstalten.