Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

214 8 986a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. JI der Gemeindeordnung. Art. 26. 
mit gleichem Erfolge die abschwebenden Streitigkeiten beilegt, ohne die staatsauf— 
sichtliche Genehmigung hiezu zu erholen. Die Gemeinde ist vielmehr verpflichtet, 
derartige Prozesse bis zur letzten Instanz durchzuführen, sie kann also auch ohne 
staatsaufsichtliche Genehmigung nicht auf Rechtsmittel (Berufung 2c.) verzichten; 
und ist event. die Aufsichtsbehörde sogar berechtigt, den Prozeß selbst in die Hand 
zu nehmen und alle Rechtsmittel bis hinauf zur letzten Instanz gegen ein dies- 
bezügliches die Gemeinde verurteilendes richterliches Erkenntnis zu gebrauchen. 
Siehe v. Hauck-Lindner S. 91; ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 
23. Juli 1880 Bd. 1, 472 zu Nr. II Abs. II (speziell für die Pfalz); ferner 
die Entsch. des obersten Ger.-Hofes in Bd. 5 (der Samml.) S. 535 f. unten in 
Anm. 20 a Nr. I lit. à und Nr. II, ferner tüber Zuständigkeitsfragen) Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Februar 1883 Bd. 5, 1 ff. in Anm. 20 a Nr. I 
lit. h, desgl. auch Nr. III die dort angeführten Abhandlungen; endlich die oben 
§ 94 Anm. 274 S. 53 angeführte Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. Novem- 
ber 1886 Bd. 8, 181. 
50) Wird die Genehmigung zur Abweichung von der Vorschrift des Art. 26 
und von den auf demselben fußenden Bestimmungen seitens der Aufsichtsbehörde 
versagt, steht den Gemeinden das Beschwerderecht zu. In gleicher Weise können 
diesbezügliche staatsaufsichtlich genehmigte Beschlüsse von den Beteiligten ange- 
fochten werden. 
Da die Erteilung der Genehmigung oder deren Versagung eine Ermessens- 
sache, also vollständig der freien Erwägung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde anheim- 
gegeben ist, so ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, 
die Beschwerden gehen vielmehr an die nächst höhere Verwaltungsstelle, also gegen 
Beschlüsse der Bezirksämter an die kgl. Kreisregierungen, und gegen Entscheide 
der letzteren an das kgl. Staatsministerium des Innern. Diese 2. Instanz ist 
die letzte Verwaltungs instanz; doch kann gegen die zweitinstanziellen Ent- 
scheidungen der kgl. Kreisregierungen das Oberaufsichtsrecht des kgl. Staatsmini- 
steriums des Innern angerufen werden. Näheres hierüber bei Art. 159, ferner 
auch Art. 154 (155 und 160) und 161 der Gemeindeordnung. Vergl. auch 
Anm. 37 zu Art. 27. 
[Eine Berufung von den Entscheidungen der kgl. Kreisregierungen an den 
kgl. Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 10 Ziff 2 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes 
in Bezug auf „Verfügungen in Gegenständen der Staatsaufsicht in Gemeinde- 
angelegenheiten“ nur dann zulässig, wenn von einer Gemeinde behauptet wird, 
daß durch solche Verfügungen das ihr gesetzlich zustehende Selbstverwaltungs- 
recht verletzt oder daß ihr eine gesetzlich nicht begründete Leistung auferlegt sei.)) 
Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Jannar 1880 Bd. 1 91 f.: 
vom 28. Januar 1881 Bd. 2, 526 f.; besonders vom 19. Mai 1882 Bd. 3, 701 f. 
und vom 19. November 1880 Bd. 2, 214 f.; in Anm. 20 a Nr. I lit. d, e, f, 
und auch h. Vergl. zu letzterer auch § 91 Anm. 27 oben S. 33. 
204) Zu Art. 26 verweisen wir besonders auf folgende Entscheidungen und. 
Abhandlungen: 
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. vom 23. Juli 1880 Bd. 1, 472 (speziell für die Pfalz ergangen, jedoch 
analog auch für das rechtsrheinische Bayern anwendbar) zu Nr. 2: 
Nach Art. 19 der pfälz. Gem.-Ordn. (Art. 26 der rechtsrhein. Gem. 
Ordn.) sind die Gemeinden verpflichtet, den Grundstock ihres Vermögens 
ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Vermögen gehören auch dingliche, 
der Gemeinde zustehende Rechte. S. oben Anm. 4. 
) Hiezu s. speziell die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. November 1880 Bd. 2 
S. 221 in Anm. 20 a Nr. 1I Ut. e Abs. 2 und vom 19. Mai 1882 in Anm. 20 à Nr. I lit. k.
	        
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