Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

216 8 962a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. J der Gemeindeordnung. Art. 26. 
f. vom 19. Mai 1882 Bd. 3, 701: Die Erteilung oder Versagung der 
staatsaufsichtlichen Genehmigung nach Maßgabe des Art. 159 der Gem- 
Ordn. ist dem freien Ermessen der zuständigen Staatsaufsichtsbehörden 
anheimgegeben. Zur Bescheidung der Beschwerde einer Gemeinde wegen 
Versagung der bezeichneten Genehmigung ist daher der Verwaltungs- 
gerichtshof nicht zuständig. Speziell S. 703: Die Erteilung oder Ver- 
sagung der staatsaufsichtlichen Genehmigung ist nicht durch bestimmte 
gesetzliche Normen bedingt, vielmehr handeln hiebei die zuständigen 
Staatsbehörden nach freiem Ermessen und unter Beurteilung des all- 
gemeinen gemeindlichen Interesses. Jene Thätigkeit ist demnach ein 
Akt des behördlichen Gutbefindens, wogegen gemäß Art. 13 Abs. I 
Ziff. 3 des Gesetzes vom 8. August 1878 der Verwaltungsgerichtshof 
wegen Mangels der Zuständigkeit überhaupt nicht angerufen werden 
kann. S. vorstehende lit, e und oben Anm. 20, auch Note “ daselbst: 
ferner Anm. 37 zu Art. 27; 
vom 28. Januar 1881 Bd. 2, 526: Zur letztinstanziellen Bescheidung 
der Beschwerde einer Kirchenverwaltung wegen Nichtgenehmigung der 
Verwendung von Stiftungskapitalien zur Bestreitung von gesetzmäßigen 
Ausgaben der Kirchenstiftung ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zu- 
ständig. Vergl. oben Anm. 20; 
h. vom 23. Februar 1883 Bd. 5, 1: Wenn Streit darüber entsteht, ob 
ein Vermögensstück Eigentum der Gemeinde oder Privateigentum sei, 
und wenn die Verwaltungsbehörden die Anerkennung des behaupteten 
Privateigentums verweigern und bis zu einer allenfallsigen gegenteiligen 
richterlichen Entscheidung an dem Gemeindeeigentume festzuhalten be- 
schließen, so ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung einer Be- 
schwerde gegen einen derartigen Beschluß der Verwaltungsbehörde nicht 
zuständig. Vergl. § 94 Anm. 274 S. 53;: ferner oben Anm. 20, 
auch 19; 
i,. vom 13. Jannar 1888 Bd. 9, 377: Der Gemeindeausschuß ist ver- 
pflichtet, jederzeit die Rechte und die Interessen der Gemeinde als Kor- 
poration wahrzunehmen, und ist nicht berechtigt, in einem Streitver- 
fahren gemäß Art. 8 Ziff. 28 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. die Rolle 
einer im entgegengesetzten Interesse beteiligten Partei zu übernehmen. 
Hiezu s. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 28. März 1888 
Bd. 9, 454, mitgeteilt in Anm. 101 Nr. I lit. ee zu Art. 31 und 
32 der Gem.-Ordn., ferner nachstehende Nr. III lit. c. 
II. Entsch, des obersten Gerichtshofes, Samml. Bd. V, S. 535 Nr. 220: 
Befugnis eines Bezirksamtes zur Einlegung einer Nichtigkeitsbeschwerde in Ver- 
tretung einer Gemeinde (zu Art. 26 und 159 der Gem.-Ordn.): Durch Art. 26 
der Gemeindeordnung sind die Gemeinden verbunden erklärt, den Grundstock 
ihres Vermögens ungeschmälert zu erhalten und können Abweichungen von dieser 
Vorschrift sowic von der weiteren derselben beigefügten Bestimmung, daß veräußerte 
Bestandteile des reutierenden Vermögens durch Erwerbung anderer rentierender 
Objekte sofort oder mindestens allmählich nach vorher festgesetztem Planc ersetzt 
werden müssen, nur mit Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde statt 
finden 2c. Es ergibt sich hieraus mit Notwendigkeit, daß sich eine Gemeinde nicht 
ohne Zustimmung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde bei einer Klage einfach 
beruhigen kann, die gegen sie auf Anerkennung des Eigentums an einer ren- 
tierenden Liegenschaft gerichtet worden und einc weitere Folge hievon ist insbe 
sondere, daß es der Verwaltungsbehörde zustehen muß, namens einer Gemeinde 
selbst gegen deren Willen die gesetzlichen Rechtsmittel gegen ein gerichtliches Urteil 
zu erschöpfen, durch welches die Gemeinde zur Abtretung eines zum Grundstocke 
ihres rentierenden Vermögens gehörenden Waldes verurteilt wurde. Eine der- 
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