Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

218 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 
gehören oder ob ihnen nur auf den Gemeindeverband sich gründende 
Nutzungsrechte zustehen.) Urteil des obersten Landesgerichts vom 
29. Januar 1892: Auch beim Mangel einer gegen die Einträge im 
Grundsteuerkataster erfolgten Reklamation kommt den Vorträgen im 
Grundstenerkataster hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse dritten Präten- 
denten gegenüber eine unbedingte Beweiskraft nicht zu. Siehe das 
oberstrichterliche Erkenntnis unten in Anm. 44 Nr. II; 
h. Bd. 27, 294: Zuständigkeit bei Differenzen über das Eigentum an 
einem Kanal; endlich auch noch 
i. Bd. 20, 246: Ueber den Einfluß der Verkleinerung des Gemeinde- 
bezirkes auf das Gemeindevermögen. Vergl. dazu auch oben § 94 
S. 50 f. über die Ausscheidung des Gemeindevermögens bei Gemeinde- 
bezirksveränderungen. 
B. Bayerische Gemeindezeitung: 
a. Jahrg. 1891 S. 656 ff.: Die Herstellung eines Gemeindevermögens- 
buches (Lagerbuches) (Referat des Rechtsrates Alberstötter in München), 
ferner S. 88: Veräußerung von Gemeinde-Realitäten; 
b. Jahrg. 1892 S. 145: Ausleihung gemeindlicher Kapitalien an Private; 
S. 555 ff. und 585 ff.: Ueber die Vertretung und Stellung der Ge- 
meinde als Partei in der Civilrechtspflege und die Prozeßführung 
seitens der Gemeinden; 
c. Jahrg. 1893 S. 102 und 561: Die Vermögensprobe in Gemeinde- 
und Stiftungsrechnungen; 
d. Jahrg. 1894 S. 237 f.: Gemeindeeigentum (durch unrichtigen Eintrag 
in den Grundsteuerkataster und Gemeindeplan kann Eigentum nicht 
erworben werden). S. 82: Beweis des gemeindlichen Eigentums. 
S. 281: Kann die Gemeinde Arrest erwirken zur Sicherung ihrer 
öffentlich-rechtlichen Forderungen? 
e. Jahrg. 1895 S. 559 ff.: Staatsaufsicht auf die Gemeinden und 
Privatrechtspflege. S. 393 ff. und 412 ff.; Vertretung der Gemeinden, 
Erwerb und Veräußerung von Realitäten, Eingehung von Schuld- 
verbindlichkeiten, Löschungsbewilligung der Gemeinden. 
IV. v. Seydel, Staatsrecht 2. Aufl. Bd. 2, 627 ff.: das Gemeinde= und 
Ortschaftsvermögen und dessen Verwaltung; speziell über Veräußerung des ge- 
meindlichen Grundstockvermögens Bd. 2, 628 f.; über Veräußerung von Liegen- 
schaften Bd. 2, 641 und 643. 
V. Bezüglich der Erhaltung des gemeindlichen Grundstockvermögens resp. 
dessen möglichst nutzbringende Verwendung vergl. auch noch die bei Art. 27 in 
Anm. 44 Nr. IV mitgeteilte Min.-E. vom 6. März 1854 „die allmähliche Kul- 
tivierung und bessere Benutzung der Gemeindegründe betr.“ (Web. 4, 651 f.) 
Die in dieser Min.--E. niedergelegten Grundsätze haben auch heute noch ihre Be- 
rechtigung und Giltigkeit, und sollten durch dieselben insbesondere die Gemeinden 
veranlaßt werden, zugleich in Verbindung mit der Verbesserung ihrer Gründe auch 
die Ortsverschönerung, desgleichen auch — wo dies nach Klima und Bodenbeschaffen- 
heit möglich ist — die Obstbaumzucht zu fördern, gegebenen Falles durch die 
richtige Auswahl der zu pflanzenden Baumsorten auch die Bienenzucht zu heben 
und so mit dem Nützlichen auch das Angenehme zu verbinden. — Wenn die Her- 
stellung sogenannter englischer Anlagen möglich ist, kann auch eine nicht un- 
wesentliche Grasnutzung in Betracht kommen. — Wo nur ein Plätzchen sich zur 
Anpflanzung — sei es mit einem Obstbaum oder einem Wildbaum eignet — 
sollte daher diese Anpflanzung nicht außer acht gelassen werden. Der Baum 
wächst ins Geld, besonders der Obstbaum, aber auch schon der Wildbaum, außer- 
dem verschönert er zugleich die Gegend; ein Paar gelegentlich und billig
	        
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