220 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 27.
ist nur bei den ganz oder teilweise 23) zum Vorteile der Gemeinde-
angehörigen 25) benützten 23) Gemeindegründen?4) zur Förderung der
landwirtschaftlichen Kultur 25) gegen Auflegung 26) eines im fünfund-
Dingen feststehen. Die Teilung von Grundstücken, welche mehreren (politischen
oder Orts-) Gemeinden gemeinschaftlich gehören, fällt nicht unter Art. 27, ist viel-
mehr rein civilrechtlicher Natur. Siehe Anm. 44 Nr. I lit. g.
Ueber den Begriff „Grundstockvermögen“ s. § 96 S. 181 f. und Anm. 4 zu
Art. 26; v. Hauck-Lindner S. 91.
Die zur Verteilung bestimmten Grundstücke müssen als Gemeindeeigentum
im gemeindlichen Grundsteuerkataster eingetragen sein. Siehe hiezu Anm. 44
Nr. II
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) Was unter „Gemeindeangehörigen“ im Sinne des Art. 27 Abs. I zu
verstehen ist, geht aus Art. 27 Abs. III und Art. 32 hervor. Die Worte von
„Gemeindeangehörigen benützt“ sprechen auch aus, daß die fragliche Nutzung
sich auf den Gemeindeverband gründen muß; gleichviel ob diese Benützung
auf Herkommen oder auf einem anderen öffentlich-rechtlichen Titel, z. B. Gemeinde-
beschluß beruht, soferne sic nur nicht den Gesetzen widersoricht. Siehe Art. 31s
und 32. Vergl. hiezu die in Anm. 44 Nr. II angeführte Abhandlung in Bl. für
admin. Pr. Bd. 21, 338 und v. Kahr S. 257. S. unten Anm. 90, 97 und 98.
Die „teilweise“ Benützung ist nicht so zu verstehen, daß etwa nur ein
räumlich abgegrenzter Teil des in Frage stehenden Grundstückes von den Gemeinde-
angehörigen benützt worden wäre, während der andere Teil einer solchen Benützung
nicht unterlag (also nicht so, daß z. B. von einem Wiesen= oder Weidekomplex von
30 Tagw. beispielsweise nur eine Abteilung von 10 Tagw. oder weniger oder
mehr von Gemeindeangehörigen benützt war), sondern so, daß die ganze Nutzung
des gesamten fraglichen Grundkomplexes bisher geteilt war; so z. B. ist Teilung
nach Art. 27 zulässig, wenn eine in einem Walde liegende Oedung von den Ge-
meindeangehörigen zur Beweidung, dagegen von der Gemeinde selbst zur Torf-
ausbeute benützt wird, oder wenn in einem Gemeindewald der Erlös aus dem
Holz in die Gemeindekasse fließt, dagegen die Streu herkömmlich von den nutzungs-
berechtigten Gemeindeangehörigen gewonnen, oder endlich wenn auf Gemeindewiesen
das Hen von der Gemeinde geerntet, dagegen das sogen. Grummet (2. Ernte) von
den nutzungsberechtigten Gemeindeangehörigen eingeheimst oder von ihrem Vieh
abgeweidet werden darf. Entschieden nicht hieher gehört dagegen der auch bei
v. Kahr S. 257 Note 3 als nicht hier einschlägig angeführte Fall, daß die frag-
lichen Gemeindegründe vollständig unbeschränkt von der Gemeinde zu gunsten der
Gemeindekasse verpachtet oder sonst nutzbar gemacht sind und nur zur offenen
Zeit auf Grund des allgemein auf der ganzen Gemeindeflur für die Haus-
oder Viehbesitzer herkömmlich oder nach besonderem Rechtstitel bestehenden Weide-
rechtes die Viehweide auf denselben ausgeübt wird.
*"") „Gemeindegründe" sind lediglich Grundstücke im land= oder forst-
wirtschaftlichen Sinne, also nicht Häuser oder sonstige nicht zu den Grund-
stücken im vorangegebenen engern Sinne zu zählende Immobilien oder denselben
gleichgeachtete Rechte, wie z. B. Weide-, Fisch= oder Forstrechte. Slehe auch
Anm. 22.
es) Diese Verteilung darf ausschließlich und nur (vergl. Anm. 21)
zur Förderung der landwirtschaftlichen Kultur stattfinden.
Zur landwirtschaftlichen Kultur kann im Gegensatz zum Gewerbe unter
Umständen alles gerechnet werden, was der Erzeugung von Rohprodukten dient,
also nicht blos die Bebauung oder Bewirtschaftung von Aeckern und Wiesen, son-
dern auch die Fischzucht, Viehzucht jeder Art, desgl. Bienenzucht, Moos-Kultur,
Torfgewinnung, unter Umständen auch Gewinnung von Steinen, Sand 2c. Ob
das Erfordernis „der Förderung der landwirtschaftlichen Kultur“" gegeben erscheint,
ist im einzelnen Falle durch Erholung von Gutachten tüchtiger Sachverständiger