Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. 1 der Gemeindeordnung. Art. 27. 221 
zwanzigfachen Betrage ablösbaren 27) Grundzinses 28) zum Besten der 
Gemeindekasse 29) zulässig, 3o) wenn dem Antrage 31) auf Teilung und 
  
— Kulturingenieure oder Kulturtechniker — event. auch des bayer. Landwirt- 
schaftsrates festzustellen. 
Siehe hieher auch die Ausführungen in Anm. 43 über die Zuständigkeits- 
frage, ferner Anm. 44 Nr. I lit. k. 
26) Die Auferlegung des Grundzinses geschieht durch Beschluß der Gemeinde- 
verwaltung, welche also auch die Höhe dieses Grundzinses zu bestimmen hat und 
zwar ganz nach ihrem freien Ermessen. Siehe hiezu Bl. für admin. Pr. 37, 6 
in Anm. 44 Nr. III, A lit. b; Anm. 30, auch 29 und 28 Absk. 2. 
3!) Die durch das Gesetz garantierte Befugnis, den Grundzins gegen den 
25 fachen Betrag abzulösen, kann durch Beschluß der Gemeindeverwaltung nicht 
abgesprochen oder beschränkt werden; es kann also auch dieser Betrag durch Ge- 
meindebeschluß nicht erhöht, ferner kann der beteiligte Nutzungsberechtigte zur Ab- 
lösung nicht gezwungen werden; er ist hieczu wohl berechtigt, aber nicht ver- 
pflichtet. Vergl. auch Bl. für admin. Pr. 39, 187 Anm. 44 III A. a. 
35) Der festgesetzte Grundzins ist dinglicher Natur und erscheint als eine 
auf dem zugewiesenen Grundstücksteil ruhende Reallast, welche dem civilrechtlichen 
Gebiete angehört. Allenfallsige Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung 
überhaupt oder über die Höhe der Leistung haben daher die Civilgerichte zu 
entscheiden. 
Siehe die in Anm. 44 Nr. III A lit. a angeführte Abhandlung in Bl. 
für admin. Pr. 39, 161 ff. und 177 ff., ferner 30, 58. 
*") „Zum Besten der Gemeindekasse“: in dieser Bestimmung liegt 
einerseits, daß diese Grundzinsen einer anderen Kasse, z. B. der Armenkasse, nicht 
zugewiesen werden dürfen, vielmehr in die Gemeindekasse (die eigentliche 
Kämmereikasse oder gemeindliche Hauptkasse) fließen müssen, andrerseits, daß bei 
Festsetzung der Höhe des Grundzinses auch das Beste oder die Interessen der 
Gemeinde nach Möglichkeit gewahrt, also thunlichst hohe Grundzinsen statuiert 
werden sollen. Siehe Anm. 30, auch 26 und 28. 
30) Ueber die „Zulässigkeit" der Gemeindegrundteilungen hat nach Art. 159 
Abs. I Ziff. 2 die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu befinden, d. h. die diesbe- 
züglichen Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen bezw. Gemeindeversammlungen 
unterliegen der Genehmigung dieser Aufsichtsbehörde (s. Anm. 37). Letztere darf 
nur dann erteilt werden, wenn alle gesetzlichen Erfordernisse des Art. 27 erfüllt 
nd- hann aber auch beim Vorhandensein derselben versagt werden. Vergl. 
nin. 43. 
Die vorgenannten Beschlüsse werden, nachdem der in Anm. 31 genannte 
Antrag gestellt bezw. genehmigt ist, in Gemeinden mit städtischer Verfassung vom 
Magistrate, in Landgemeinden von der Gemeindeversammlung gefaßt (s. Art. 27 
Abs. II) und beziehen sich nicht blos auf die Verteilung selbst, sondern auch auf 
die einzelnen Modalitäten oder Bedingungen (z. B. auch auf die Höhe des Grund- 
zinses rc.), unter welchen diese Verteilung erfolgen soll. Die vorgesetzte Aussichts- 
behörde hat daher auch alle diese einzelnen Punkte ebenso sorgfältig zu prüfen, als 
die Frage selbst, ob Verteilung überhaupt stattfinden könne, und hat demgemäß auch 
die Genehmigung zu versagen, wenn die Bedingungen (z. B. die Höhe des Grund- 
zinses) dem gemeindlichen Interesse widersprechen oder wenn gesetzwidrige Beding- 
ungen (z. B. ein höherer Ablösungssatz als der gesetzliche Betrag vom 25 fachen 
des Grundzinses) statuiert werden wollten. 
Vergl. Aum. 26 und 29. Ueber die Zuständigkeit der Gemeindebevollmäch- 
tigten bei den hier in Frage stehenden gemeindlichen Beschlußfassungen s. nach- 
stehende Anm. 31.
	        
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