224 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. 1I der Gemeindeordnung. Art. 27.
Die Verwaltungsbehörde hat nach freiem Ermessen unter sorgfältigster Prüfung
aller einschlägigen Verhältnisse zu entscheiden. Gegen ihre Beschlüsse können die
Gemeindeverwaltungen gemäß Art. 161 der Gem.-Ordn. binnen 14 Tagen die
Beschwerde zur nächst höheren Verwaltungsstelle ergreifen und dieselben sofort
oder binnen einer weiteren Frist von 14 Tagen ausführen. Die nächsthöhere
Stelle entscheidet dann in letzter Instanz, doch sind Oberaufsichtsbeschwerden gegen
zweitinstanzielle Regierungsentscheidungen zum kgl. Staatsministerium des Innern
zulässig. Da die desbezüglichen Entscheidungen nach freien Erwägungen der betr.
Staatsaufsichtsbehörde getroffen werden, so ist die Zuständigkeit des Verwaltungs-
gerichtshofes hier ausgeschlossen. S. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 701
speziell 703 in Anm. 20 a Nr. I lit. f.') Ueber den Instanzenzug und die Zuständig-
keit in Verwaltungsrechts streitigkeiten in Bezug auf Art. 27 s. die Anm. 43.“7)
Bezüglich der Prüfung der bei der Verbescheidung der Aufsichtsbehörden in Be-
tracht zu ziehenden Verhältnisse sind besonders auch die Bestimmungen der
Min.-E vom 7. August 1881 „die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinden
und Distrikte betr.“ (Web. 15, 386 ff., speziell 389) maßgebend, welche —. soweit
hieher gehörig — lauten:
Ziff. 5: Das größte Gewicht legt die kgl. Staatsregierung auf die Er-
haltung des gemeindlichen Grundstockvermögens. Der Einhaltung der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen ist besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.
Bei beabsichtigten Gemeindeverteilungen ist die Frage, ob die gemäß Art.
159 Abs. 1 Ziff. 2 der Gem.-Ordn. erforderliche aufsichtliche Genehmigung zu er-
teilen oder zu versagen sei, mit aller Umsicht zu prüfen und insbesondere auch
zu erwägen, ob nicht die durch die Grundverteilung erstrebten Vorteile auf andere
Weise, so z. B. durch Verpachtung oder Verteilung zur Nutznießung auf längere
Dauer, unter Erhaltung des gemeindlichen Eigentums erreicht werden können.
"8) Eine notarielle Verbriefung hat demgemäß nicht stattzufinden, es hat
vielmehr die betreffende Staatsaufsichtsbehörde — nachdem der Teilungsbeschluß
staatsaufsichtlich genehmigt bezw. rechtskräftig geworden ist — den beteiligten
Nutzungsberechtigten bezüglich der ihm zugewiesenen Anteile sogenannte Besitz-
zeugnisse auszustellen.
Die Min.-E. vom 3. November 1871 „die Beurtundung von Gemeinde-
grundteilungen betr.“ (Web. 9, 146) trifft bezüglich der näheren Behandlung
dieser Sache folgende Bestimmungen:
1) Nach Art. 27 Abs. IV der Gem.-Ordn. gehen bei Gemeindegründe-
verteilungen die zur Verteilung gelangenden Anteile kraft des genehmig-
ten Verteilungsaktes in das Eigentum der Teilnehmer über. Für den
Zweck des urkundlichen Nachweises des Eigentumsüberganges auf die
einzelnen Teilnehmer erscheint es jedoch immerhin als geboten, daß
denselben von der der Gemeinde vorgesetzten Verwaltungsbehörde auf
Grund der Verteilungsverhaudlungen auch für die Folge Besitzzeugnisse
ausgefertigt werden.
Da nach Art. 27 Abs. IV der Gem.-Ordn. die Erhebung von
Taxen und Stempelgebühren bei den Besitzveränderungen aus Anlaß
von Gemeindegründeverteilungen nicht stattfindet, hat die Ausfertigung
dieser Besitzzeugnisse tax= und stempelfrei (d. h. jetzt: gebührenfrei) zu
erfolgen. (S. letzt Art. 3 Ziff. 3 des Gebührengesetzes.)
Im Interesse der Evidenthaltung der Grundsteuerkataster ist erforder-
lich, daß bei vorkommenden Gemeindegründeverteilungen dem ein-
schlägigen kgl. Rentamte über die infolge der Verteilungen eintretenden
Besitzveränderungen von der der Gemeinde vorgesetzten Verwaltungs=
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*) Vergl. auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. November 1887 Bd. 9 S. 284 und
S. 285 in Anm. 44 1 lir. c letzter Absatz und lit. h. Bezüglich der Zuständigkeit s. auch Entsch des
Verw.-Ger.-Hofes vom 10. Juni 1881 Bd. 3, 94 in Anm. 44 I lit. i.