228 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 27.
kennt eine solche Teilnahme, — wie sie von dem durch Art. 206 der Gem.-Ordn.
aufgehobenen § 25 Abs. II Ziff. 2 des Gem.--Ed. statuiert war, nicht mehr.
Vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 21, 414 ff. Anm. 44 Nr. III A lit. f, und
hiezu v. Kahr S. 267 Note 22; ferner Weber, Gem.-Ordn. S. 33 Anm. 2.)
7.!) Soferne es sich um Verteilung von Grundstücken einer Orts gemeinde
handelt, hat die Ortsgemeindeversammlung zu beschließen. S. Art. 153 Abs. 5
und 6. Die Grundsteuer von Heimatberechtigten kann solchen Falles bei
der Berechnung der Steuermehrheit natürlicherweise nicht in Betracht kommen, da
es ein Heimatsrecht in einer Orts gemeinde ebensowenig gibt, wie ein Orts-
gemeindebürgerrecht. S. v. Kahr S. 270.
Die Teilung von Grundstücken, an welchen zwei Ortsgemeinden oder
politische Gemeinden Miteigentum besitzen, unter diese Gemeinden fällt nicht
unter Art. 27 der Gem.-Ordn., ist vielmehr privatrechtlicher Natur. S. Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 14 unten Anm. 44 Nr. I lit. g.
Bezüglich des Schul-Anteiles s. Anm. 41.
Vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 21, 343 f. Anm. 44 Nr. III Alit. c.
"“) Betreffs der verwaltungsrechtlichen Zuständigkeit in Bezug auf
Gemeindegrundverteilungen ist folgendes zu bemerken:
Eine Verwaltungsrechts sache liegt vor, wenn „in Bezug auf Verteilung
von Gemeindegründen“ Rechtsansprüche oder rechtliche Verbindlichkeiten
bestritten sind. (Art. 8 Ziff. 29 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.)
Es hat nun wohl niemand einen rechtlich begründeten Anspruch auf
Gemeindegründeverteilung bezw. auf Genehmigung einer solchen (s. Entsch, des
Verw.-Ger.-Hofes Bd. 9, S. 285, unten Anm. 44 Nr. I lit. h; vergl. Anm. 30),
dieselbe ist vielmehr dem freien Beschlusse der Gemeinde vorbehalten bezw. der
freien Erwägung der Staatsaufsichtsbehörde. Liegt aber ein solcher rechtsgiltiger
und bezw. staatsaufsichtlich genehmigter Beschluß vor, so entstehen hieraus aller-
dings für die Beteiligten Rechte, welche durch verwaltungsrechtliche Klage ver-
folgt werden können. Schon der Streit darüber, ob überhaupt ein solcher rechts-
giltiger Beschluß vorliegt, d. h. ob der betr. Beschluß auch rechtsgiltig sei,
bezw. ob bei Fassung desselben alle gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 27
erfüllt wurden, ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren zum Austrag zu bringen,
also auch die Frage, ob jedes einzelne der in Art. 27 verlangten Erfordernisse
erfüllt wurde und ob demgemäß der gefaßte bezw. staatsaufsichtlich genehmigte')
Verteilungsbeschluß in seinen einzelnen Teilen den Erfordernissen dieses Art.
27 entspricht, so z. B. ob die Teilung zur Förderung der landwirtschaftlichen
Kultur dient (siehe oben Anm. 25), oder ob die zur Verteilung bestimmten
Grundstücke schon seither ganz oder teilweise zum Vorteile der Gemeindeange-
hörigen benutzt waren 2c. 2c. (s. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. Novem-
ber 1887 Bd. 9 S. 284 Nr. II in Anm. 44 Nr. I lit. f), ferner ob der Grund-
zins richtig festgesetzt, der Kreis der Nutzungsberechtigten dem Gesetze entsprechend
festgestellt, ob die zugeteilten Anteile nach Art. 27 Abs. III und Art. 132 gesetz-
mäßig berechnet wurden rc.
Es ist eben Regel, daß der Mangel eines wesentlichen Erfordernisses eines
Rechtsaktes die Nichtigkeit desselben bewirkt und daß jeder Beteiligte ein Recht
darauf hat, daß die vom Gesetze verlangten wesentlichen Erfordernisse auch erfüllt
werden. Die Nichtbeachtung bezw. das Fehlen auch nur einer der Voraus-
setzungen des Art. 27 bewirkt daher die Nichtigkeit der betr. Grundteilung
auch dann, wenn sie schon staatsaufsichtlich genehmigt sein sollte.)
» *) Die erfolgte Genehmigung hindert nicht, daß die rechtliche Giltigkeit des staatsaufsicht-
lich genehmigten Beschlusses bezw. seine Gesetzmäßigkeit im verwaltungsrechtlichen Verfahren an-
gefochten wird. S. v. Kahr S. 265.