§ 96a. Gesetzestext zu Abt. 1II Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 27. 229
In Verwaltungs rechts streitigkeiten (nach Art. 8 Ziff. 29 des Verw.-Ger.=
Hofs-Ges.) entscheidet in erster Instanz die der betr. Gemeinde vorgesetzte Verwal-
tungsbehörde, also bei unmittelbaren Städten die kgl. Kreisregierung, bei anderen
Gemeinden das kal. Bezirksamt. Beschwerden gegen Beschlüsse der kgl. Bezirks-
ämter gehen an die kgl. Kreisregierungen als zweite Instanz und gegen die Ent-
scheidungen der letzteren an den Verwaltungsgerichtshof als dritte und letzte
Instanz; entscheiden die kgl. Kreisregierungen (bei Streitigkeiten in unmittelbaren
Städten) als erste Instanz, so gibt es eben nur zwei Instanzen.
Vergl. oben § 95a Anm. 5ha lit. A Nr. 2 S. 121, s. ferner Art. 7 Abs. I,
Art. 9 Abs. II, auch Art. 13 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.
Ueber die Frage, ob im Falle der Nicht genehmigung eines Gemeinde-
grundteilungsbeschlusses jemand Rechte aus diesem staatsaussichtlich nicht geneh-
migten Beschluß ableiten und dieselben auf dem Verwaltungsrechtswege verfolgen
kann s. v. Kahr S. 264 Note 12.
Vergl. hiezu die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. November 1887
Bd. 9, 280 bezw. 284, ferner vom 15. Februar 1893 Bd. 14, 145 ff. in Anm. 44
Nr. I lit. e und b.
Vergl. endlich hieher auch noch die Bestimmung des Art. 10 Ziff. 2 des
Verw.-Ger.-Hofs-Ges.: Der Verwaltungsgerichtshof ist zuständig zur letztinstanziellen
Bescheidung von Beschwerden gegen Verfügungen von Kreisregierungen in Gegen-
ständen der Staatsaufsicht über Gemeindeangelegenheiten, wenn von einer Gemeinde
behauptet wird, daß durch solche Verfügungen das ihr gesetzlich zustehende Selbst-
verwaltungsrecht verletzt wird.
Ueber die Zuständigkeit der Staatsaufsichts= und bezw. Verwaltungsbehörden
s. oben Anm. 37.
““) Zu Art. 27 verweisen wir auf folgende Entscheidungen und Abhand-
lungen:
Pl I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes:
a. vom 25. Februar 1891 Bd. 12, 487: Das Gem.-Ed. von 1818/34
kannte zunächst nur eine Gemeindegrundteilung zum Privateigen-
tum. Siehe Anm. 21.
b. vom 16. Mai 1884 Bd. 5, 217: Es mag allerdings die Entäußerung
des gemeindlichen Realbesitzes auf die Verhältnisse der bisherigen
Nutzungsberechtigten nachteilig influieren. Diese Folge ist jedoch ledig-
lich eine Konsequenz der besonderen rechtlichen Natur und des begrenzten
rechtlichen Umfanges des Nutzungsanspruches. Da die auf dem Ge-
meindeverbande beruhenden Nutzungsrechte eben als selbständige Rechte
zu betrachten sind, deren Charakter auf eigenartiger gistorischer Ent-
wicklung beruht, und dieselben nur so lange Wirkung haben, als das
Nutzungsobjekt im Eigentume der Gemeinde sich befindet, so können auf
dieselben auch nicht die für die Realservituten und den Nießbrauch, mit
denen sie allerdings manche Aehnlichkeit haben, sowie überhaupt für
Reallasten geltenden Grundsätze Anwendung finden. S. Anm. 39 Abs. I
a. E. und Anm. 84 zu Art. 32.
c. vom 12. November 1890 Bd. 12, 373: Ein unter der Herrschaft der
älteren Gemeindegesetzgebung bei Gemeindegrundteilungen für die Schule
ausgeschiedener Anteil verbleibt im Eigentume der verteilenden Gemeinde,
wogegen die Nutzung desselben jener Schule zusteht, welche jeweils von
den Kindern dieser Gemeinde besucht werden muß.
Hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 6. November 1889
Bd. 12 S. 374 und Note “ daselbst.
d. vom 19. Mai 1882 Bd. 3, 701, speziell 703, oben Anm. 20 a Nr. 1
lit. f. Siehe Anm. 37.
e. vom 25. November 1887 Bd. 9, 280:
Wenn die Staatsaufsichtsbehörde die Genehmigung zur Verteilung
von Gemeindegründen versagt hat, steht den Beteiligten immerhin das