230 8 96.. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. 1 der Gemeindeordnung. Art. 27.
Recht zu, die verwaltungsrechtliche Entscheidung darüber anzurufen, ob
die Voraussetzungen einer Gemeindegrundteilung nach Art. 27 ff. der
rechtsrhein. Gem.-Ordn. gegeben sind oder nicht. S. Anm. 43 Abs. 6 und 7.
Ob ein Beschluß den Charakter eines verwaltungsrechtlichen oder
staatsaufsichtlichen an sich trägt, ist nicht nach der Form, sondern nach
dem Inhalt desselben zu beurteilen. Siehe Anm. 43.
Ebenda S. 284: Nach Art. 19 Abs. II Ziff. 3 der Gem.-Ordn.
genießen im allgemeinen die Bürger das Recht, an dem Gemeindegut
und dessen Nutzungen teilzunehmen. Als ein Ausfluß dieses Rechtes
kann ein Anspruch auf eine nach Art. 27 ff. der Gem.-Ordn. statuierte
Verteilung von Gemeindegrundvermögen gedacht werden. Ergibt sich
Streit in Ansehung eines solchen Anspruches — zwischen den Antrag-
stellern einerseits und den übrigen Beteiligten, der Gemeindeverwaltung
oder Aufsichtsbehörde andrerseits — so liegt eine Verwaltungsrechtssache
vor. (Vergl. dagegen v. Kahr S. 264 Note 12, s. oben Anm. 43.)
Dagegen bildet die Versagung der Genehmigung, hinsichtlich welcher
lediglich der staatsaufsichtliche oder kuratelamtliche Standpunkt maß-
gebend ist, keinen Gegenstand verwaltungsrichterlicher Prüfung und Ent-
scheidung. Siehe Anm. 37.
(Vergl. auch die Ausführungen zur Entsch. des Verw.-Ger-Hofes
vom 15. Februar 1893 Bd. 14, 145 besonders 146 ff.)
f. die sub e angeführte Entsch. Bd. 9 S. 284 Ziff. 2:
Die Frage, ob eine Gemeindegrundteilung zur Förderung der
landwirtschaftlichen Kultur diene gehört zu den Fragen verwaltungs-
rechtlicher Natur, nicht zu denen des freien Ermessens bezw. der
staatsaufsichtlichen Erwägungen. Siehe Anm. 43, auch 25 und 26,
ferner Bl. für admin. Pr. 37, 6, unten Nr. III A. b.
g. vom 27. Dezember 1884 Bd. 6, 14: Die Teilung des Miteigentumes
an einer von zwei Ortsgemeinden bisher gemeinsam besessenen Grundfläche
zwischen diesen Ortsgemeinden fällt nicht unter Art. 27 der Gem.-Ordn.
und bezw. Art. 8 Ziff. 29 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. Siehe Anm. 42.
h. die sub e angeführte Entsch. Bd. 9, 285:
Wenn auch vom kgl. Verwaltungsgerichtshofe anerkannt worden ist,
daß ein Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Gemeindegrund-
teilung nicht besteht, sowie daß die Staatsaufsichtsbehörde auf
Grund des Art. 157 Abs. I Ziff. 4 der Gem.-Ordn. berechtigt ist, die
Frage über die Erfüllung der gesetzlich gebotenen formellen Bedingungen
und bezw. über die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen der
Gem.-Ordn. auf eine beabsichtigte Gemeindegrundteilung ihrer Wür-
digung zu unterstellen, so kann andrerseits ebensowenig in Abrede ge-
stellt werden, daß ein Rechtsanspruch der Beteiligten auf ver-
waltungsrechtliche Entscheidung darüber besteht, ob die gesetz-
lichen Voraussetzungen der Teilung nach Art. 27 ff. der Gem.=
Ordn. gegeben sind oder nicht. Siehe Anm. 43, auch 30.
i. vom 10. Juni 1881 Bd. 3, 94: Wenn ein Bezirksamt die Verteilung
von Vermögensbestandteilen einer Gemeinde unter die nutzungsberech-
tigten Gemeindebürger durch staatsaufsichtliche Verfügung auf
Grund des Art. 157 der Gem.-Ordn. beanstandet hat und hiegegen von
den Gemeindenutzungsberechtigten auf Grund ihrer Nutzungsrechte Be-
schwerde zur Kreisregierung, Kammer des Innern, erhoben wurde, so
ist diese nicht in der Lage, in der Sache sofort zweitinstanzielle ver-
waltungsrechtliche Entscheidung zu erlassen; vielmehr ist die vor-
liegende verwaltungsrechtliche Streitigkeit zunächst an das Bezirksamt
zur erstinstanziellen verwaltungsrechtlichen Verhandlung und Entscheidung
zu verweisen. Siehe Anm. 37.