Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

232 8 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 27. 
  
Jahrg. 1893 S. 10: Gemeindegrundverteilung durch Verkauf der unver- 
teilten Gründe an die Nutzungsberechtigten. 
Jahrg. 1895 S. 169: Gemeindegrundverteilung; Zuweisung von Anteilen 
an Schule und Meßnerei; Tragung der Lasten für die zugewiesenen 
Teile. 
IV. Hieher vergl. auch noch die Normativ-Entschl. vom 6. März 1854 
„die allmähliche Kultivierung und bessere Benützung der Gemeindegründe betr." 
(Web. 4, 621 f.) und die in Note “ daselbst angeführten Min.-E. vom 14. Juni 
1856 und 18. August 1858. Die vorgenannte Normativ-Entschl. wollte nicht die 
Verteilung der Gemeindegründe zu Privateigentum fördern, sie beabsichtigte viel- 
mehr die Erhaltung des gemeindlichen Besitztums und dessen möglichst wirtschaft- 
liche Benützung zum Besten der Gemeinde. 
Die Ministerial-Entschl. vom 6. März 1854 bestimmt nun unter anderem 
folgendes: Ein großer Teil gemeindlichen Besitztums ist der Kultur oder besseren 
Benützung fähig und bietet Gelegenheit, die arbeitslosen Angehörigen der Gemeinden 
zu beschäftigen, durch Ueberlassung einzelner Parzellen in zeitliche Nutznießung an 
besitzlose Familien diesen die Möglichkeit zu gewähren, die notwendigsten Nahrungs- 
mittel selbst zu erzeugen und außerdem die Einnahmen der Gemeindekassen all- 
mählich zu erhöhen 2c. 
Demgemäß wird verfügt: 
1) und 2) Die Erhaltung, der Schutz und die gehörige Vermarkung des Gemeinde- 
eigentums hat den Gegenstand vorzüglicher Obsorge 2c. zu bilden. 
3) und 4) Nachdem die Hutplätze in ihrer oft übermäßigen Ausdehnung bisher 
eines der erheblichsten Hindernisse der Kultivierung und besseren Be- 
wirtschaftung gebildet haben, so soll der Umfang derselben auf das wirk- 
liche Bedürfnis zurückgeführt werden. Es ist daher je nach den beson- 
deren Verhältnissen einer jeden Gemeinde genan festzustellen, welche 
Gründe auch fortan als gemeindliche Hut= und Viehtummelplätze oder 
für sonstige gemeindliche Bedürfnisse, z. B. als Holzlagerplätze bestimmt 
sein sollen. Hiebei ist einerseits das Interesse der Viehzucht zu 
wahren, andrerseits jedes Uebermaß ferne zu halten. Nach Aus- 
scheidung des verbleibenden Hutlandes ist 
5) das noch weiter vorhandene Gemeindeland thunlichst der Kultur zuzu- 
wenden. Was hiebei nach seiner Lage und Beschaffenheit zunächst für 
die Waldkultur sich eignet, wird hiefür,') was dagegen zu Acker-, 
Wies= oder Baumland kultiviert werden kann, dazu zu bestimmen 
sein, und selbst bei denjenigen Oedungen und Auen, welche keinem dieser 
Kulturzwecke zugewendet werden können, wird zu erwägen sein, ob den- 
selben nicht durch Bepflanzen mit Weiden, Erlen u. dergl. oder auf 
sonstige Weises) eine Nutzbarkeit abzugewinnen ist. 
6) Die Kultivierung wird am zweckmäßigsten von den Gemeinden unter 
etwaiger Mitwirkung der Armenpflegen vorgenommen werden; doch soll 
nicht ausgeschlossen sein, die zu kultivierenden Gründe in passenden 
Parzellen an die Gemeindeglieder unter der Bedingung der Kultivierung 
auf bestimmte Zeit zu überlassen, nach Ablauf derer sie wieder zur 
freien Verfügung der Gemeinde bleiben. In diesem Falle ist jedoch 
jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen, daß ein entsprechender Teil der 
zu kultivierenden Gründe zurückbehalten, von der Gemeinde selbst kul- 
tiviert und für besitzlose arme Familien in der Gemeinde bestimmt wird; 
ferner darauf, daß jene Parzellen, welche von den Nutznießern in der 
bestimmten Zeit nicht kultiviert werden, diesen alsbald wieder entzogen 
und anderweit verwendet werden. 
: *) Vergl. die in Aum. 20 a Nr. V gemachten, auch hieher einschlägigen Bemerkungen, des- 
gleichen Anm. 48 Nr. IV. gemach ch hieh schlägig g
	        
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