Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. 1 der Gemeindeordnung. Art. 26. 233 
Art. 28 (21). 
Eine Verteilung von Gemeindegründen zur Nutznießung 15) auf 
Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit ist ebenfalls an die in Art. 27 
Abs.I bezeichneten Voraussetzungen gebunden,46) insoferne die Nutznießung 
7) Die zur Kultur gebrachten Gründe sollen, soweit nicht eine Selbstbe- 
wirtschaftung durch die Gemeinde rätlich und zulässig anerkannt wird, 
und mit Ausnahme der für Armenzwecke bestimmten, in der Regel zum 
Vorteile der Gemeindekassen verpachtet und die Renten zur Bestreitung 
der Gemeindeansgaben und für sonstige Gemeindezwecke verwendet 
werden. 
8) Ueber die fortschreitende Kultivierung der Gemeinde ist alljährlich bis 
zum 1. Januar jeden Jahres 2c. dem unterfertigten kgl. Staatsministerium 
des Innern ein Nachweis 2c. vorzulegen. 
9) Bezüglich des bereits im kultivierten Zustande befindlichen Grundbesitzes 
der Gemeinden werden die (Kuratel--)Behörden ihr Augenmerk darauf 
richten, daß dasselbe so wirtschaftlich als möglich benützt, und dessen 
Ertragsfähigkeit durch mögliche Verbesserungen, z. B. durch Bewässer- 
ung oder Entwässerung u. dergl., erhöht und hiemit zugleich ein nach- 
ahmungswürdiges Beispiel für Privatgrundbesitzer aufgestellt werde, 
überdies ist darauf zu sehen, daß die Renten jenes gemeindlichen 
Grundbesitzes, soweit nicht erworbene Rechte entgegenstehen, zum besten 
Nutzen der Gemeinden verwendet werden. 
Gemeindevorsteher und Mitglieder der Gemeindeverwaltungen, welche 
sich im Vollzuge vorstehender Anordnungen besonders auszeichnen, sind 
unter Darlegung ihrer Leistungen zur Anzeige zu bringen, damit die- 
selben Seiner Majestät dem Könige zu Belohnungen und Auszeich- 
nungen in dem verdienten Maße empfohlen werden. 2c. 2c. 
Zu Art. 28. 
16) Während Art. 27 die Gemeindegrundteilung zu Eigentum behandelt, 
bezieht sich Art. 28 lediglich auf die Teilung zur Nutznießung, sei es auf 
Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit. Vergl. Anm. 22. 
*°) Diese Art der Verteilung ist ganz genau den nämlichen Vorschriften 
unterworfen bezw. nur unter denselben Voraussetzungen zulässig wie die Verteilung 
zu Eigentum gemäß Art. 27, soferne diese Nutznießung entweder unentgeltlich oder 
gegen eine Abgabe gestattet werden will, welche dem Werte der gewährten Nutzung 
nicht entspricht. Es müssen daher solchen Falles nicht nur alle Voraussetzungen 
des Art. 27 Abs. I (nicht aber die des Art. 31 Abs. II Satz 1, auch 2) gegeben 
sein, sondern es finden hieher auch alle Bestimmungen des Art. 27 Abs. II, III, 
V und VI analoge Anwendung. Insbesondere unterliegen diese Verteilungen 
zur Nutznießung auch der Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde nach 
r. 159 Abs. 1 Ziff. 2“) und gehören auch diese Nutzteilungen dem öffentlichen 
Rechte an. 
Vergl. besonders auch die Min.-E. vom 7. August 1881, oben in Anm. 37. 
Durch eine in rechtsgiltiger Weise beschlossene Nutzteilung entstehen aber 
für die Beteiligten nicht — wie bei der Verteilung nach Art. 27 — Privatrechte, 
sondern lediglich auf dem Gemeindeverbande beruhende Nutzungsrechte, und zwar 
solche öffentlich-rechtliche Ansprüche, welche nach Art. 8 Ziff. 29 des Verw.-Ger.= 
Hofs-Ges. auf dem verwaltungsrechtlichem Wege verfolgbar sind. 
Da ferner diese Nutznießungen auf Grund eines nach Art. 27 Abs. I ge- 
faßten Gemeindebeschlusses gewährt werden, können sic offenbar auch gemäß Art. 35 
auf Grund eines in derselben Art gefaßten Beschlusses wieder eingezogen werden. 
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. 
*) Denn diese gesetzliche Bestimmung macht keinen Unterschied zwischen Verteilung zum 
Eigentum und Verteilung zur Nutznießung.
	        
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