234 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 29.
unentgeltlich oder gegen Entrichtung einer dem Nutzungswerte nicht
entsprechenden Abgabe gestattet werden will. 7) 48)
Art. 29.
I. Gemeindewaldungen") können nur behufs der nach den Forst-
Die Rechtsmittel gegen die Erteilung oder die Versagung der staatsauf-
sichtlichen Genehmigung sind im Falle des Art. 28 die nämlichen, wie die in
Art. 27. Siehe Anm. 37; über die verwaltungsrechtliche Zuständigkeit im Falle
bestrittener Rechte oder Verbindlichkeiten infolge bezw. auf Grund beschlossener
resp. genehmigter Verteilung s. Anm. 43.
Näheres s. v. Kahr S. 272.
"*.)) Diese Nutzungsverteilung ist wohl zu unterscheiden von Verpachtung.
Letztere gehört dem Privatrechte an und erfolgt durch Vertrag, welcher mit be-
stimmten einzelnen Personen unter spezieller Vereinbarung je der betreffenden Be-
dingungen abgeschlossen wird, und der auch der staatsaufsichtlichen Genehmigung
nach Art. 159 nicht unterworfen ist.
Bei Abschlüssen von Pachtverträgen gelten auch die Bestimmungen der
Art. 103 Abs. I, Art. 118 Abs. I, Art. 145 Abs. IV und V, welche bei Nutzungs-
verteilungen keine Anwendung finden; ferner vollzieht sich der Abschluß von Pacht-
verträgen nach Maßgabe des Art. 84, in bestimmten Fällen nach Art. 1I2 Abs. I
Ziff. 2 und 9, ferner nach Art. 130 und 147 Abs. I der Gem.-Ordn.
Siehe v. Kahr S. 272. Vergl. hiezu aber die Entsch, des Verw.-Ger.=
Hofes in Anm. 48 I a.
*5) Zu Art. 28 vergl. folgende Entscheidungen und Abhandlungen:
I. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes:
a. vom 25. Februar 1891 Bd. 12, 484 f.: Hat eine Gemeinde gewisse
gemeindliche Grundparzellen auf eine längere Reihe von Jahren an
ihre Gemeindeglieder in Anerkennung des diesen zustehenden
allgemeinen Nutzungsrechtes am Gemeindevermögen verpachtet, so
liegt ein im Gemeindeverbande wurzelndes Nutzungsrecht, sohin ein
öffentlich-rechtliches Verhältnis vor; es sind deshalb zur Entscheidung
darüber, ob in einem solchen Falle die Nutzung einer derartigen Ge-
meindeparzelle dem früheren Besitzer des Anwesens, welchem bei der
Verpachtung die Parzelle zugeteilt wurde oder dem dermaligen Be-
sitzer des Anwesens zusteht, die Verwaltungsbehörden zuständig.
b. vom 21. November 1888 Bd. 10, 315: Ein Anspruch auf Benützung
eines der Gemeinde gehörigen öffentlichen Platzes zu gewerblichen
Zwecken bildet keine Verwaltungsrechtssache im Sinne der Ziff. 28 des
Art. 8 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.
II. Siehe auch das bei v. Hauck-Lindner S. 100 Anm. 4 angeführte Er-
kenntnis vom 26. Juni 1871 (Reg.-Bl. S. 1410) über die Berechtigung zum
Bauholzbezug aus einem Gemeindewalde.
III. Abhandlung in Bl. für admin. Pr. Bd. 37, 126 ff.: Notwendigkeit
der aufsichtlichen Genehmigung bei Teilung von Gemeindegründen zur Nutznießung
nach Art. 28 der Gem.-Ordn.
IV. Siehe auch die in Anm. 44 Nr. IV mitgeteilte Min.-E. vom 6. März
1854 (Web. 4, 621 f.) und die in Anm. 20 a Nr. V gemachten, auch hieher be-
züglichen Bemerkungen über das von den Gemeinden zu verfolgende Bestreben,
durch zweckentsprechende Anpflanzung von (öden) Gemeindegründen allmählich ge-
meindliche Anlagen zu schaffen, welche außer den Annehmlichkeiten, die sie den
Gemeindebewohnern bieten, allmählich auch noch — ganz abgesehen von der Gras-
nutzung, sowie von einem allenfallsigen Obstertrage — bei entsprechender Auswahl
der Holzart eine nicht zu unterschätzende Einnahme für die Gemeindekasse zu ver-
schaffen vermögen.