236 8 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 29.
Beschluß lediglich nach Maßgabe der Bestimmungen des Forstgesetzes (Art. 1009
und 112 Abs. II) Beschwerde erhoben werden. Da die Genehmigung oder Ver-
sagung der Rodung dem freien Ermessen der Forstpolizeibehörde anheimgegeben
ist, so kann eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben sein.“)
(Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 8. November 1893 in Anm. 58
Nr. I lit. b Abs. I, auch lit. c und d.)
Die vorstehend erwähnten Art. 109 und 112 Abs. II des Forstgesetzes
(Textierung 1896) lauten:
Art. 109. Insoweit nicht das gegenwärtige Gesetz besondere Bestimmungen
enthält, wird die Forstpolizei ausgeübt:
1) in erster Instanz durch die Distriktspolizeibehörden und in den Be-
zirken jener größeren Städte, welche einer Kreisregierung unmittelbar
untergeordnet sind, durch den Magistrat (Forstpolizeibehörden);
2) in zweiter und letzter Instanz durch die Kreisregierungen, Kammern
des Innern, (Forstpolizeistelle).
In denjenigen Fällen, wo die Kreisregierungen als Forstpolizeistellen in
erster Instanz entscheiden, geht die Berufung an das Staatsministerinum des
Innern.
Art. 112 Abs. II. Für die Berufung gegen Beschlüsse der Forstpolizeibee
hörden, bezw. Stellen erster Instanz, läuft eine unerstreckliche Frist von 14 Tagen
— von der Eröffnung des Beschlusses an gerechnet.
Abs. III. Eine Ausnahme findet in den durch Art. 25—28 und 31 be-
zeichneten Fällen?“) statt, in welchen für die Berufung eine Frist von 30 Tagen
festgesetzt wird. —
Iln) Bezüglich der Frage, inwieweit in Fällen der Veräußerung und Ver-
teilung, dann der Rodung von Gemeindewaldungen die Einvernehmung der kgl.
Forstämter sich als geboten darstellt, hat die Min.-E. vom 2. August 1871 „Voll-
zug des Forstgesetzes, hier die Veräußerung und Verteilung, dann Rodung von
Gemeindewaldungen betr.“ folgende Bestimmungen getroffen:
1) Nach Art. 9 des Forstgesetzes vom 28. März 1852 (Art. 38 der
Textierung von 1896) K) finden hinsichtlich der Rodung von Gemeinde-,
Stiftungs= und Körperschafts-Waldungen, welche nicht Privatwaldungen
sind, außer der Vorschrift des Art. 35 bis 38 (jetzt 34 bis 37)7) des
Forstgesetzes die einschlägigen besonderen Gesetze Anwendung. Demgemäß
kann es im Hinblicke auf Art. 37 (jetzt 36) 4) des Forstgesetzes und auf
Art. 30 der Gem.-Ordn. für die Landesteile diesseits des Rheins vom
29. April 1869 keinem Zweifel unterliegen, daß über das Vorhaben der
Rodung von Gemeindewaldungen das einschlägige kgl. Forstamt vor der
Beschlußfassung seitens der Forstpolizeibehörde gehört werden muß. )
2) Bezüglich der Verteilung von Gemeindewaldungen bestimmt Art. 29
der angeführten Gem.-Ordn., dieselbe könne nur behufs der nach den
Forstgesetzen zulässigen Rodung und nur unter der Voraussetzung statt-
finden, daß die Waldungen zur Waldkultur nicht geeignet sind oder
daß der örtliche Ueberfluß an Waldbeständen und der Mangel an
Weidc-, Acker= oder Wiesgründen eine Teilung im wirtschaftlichen
*) Ist die Vorfrage der Zulässigkeit der Rodung zu Gunsten der betr. Gemeinde bejaht
und hierauf die staatsaufsichtliche Genehmigung nach Art. 159 Abf. 1 Ziff. 2 erteilt worden, so ist
von der einschlägigen Forstpolizeistel le (kgl. Regierung, Kammer der Finanzen) nach Art. 7 Abs. 2
deß Forstgesetzes die Frage zu entscheiden, ob und welche Abänderungen des gemeindlichen Forst-
wirtschaftsplanes einzuleiten seien. Min.-E. vom 15. Oktober 1871, s. Anm. 58 Nr. II lit. c.
*“) Hiezu gehören die Rodungen nicht, bezüglich letzterer läuft also nur eine 14 tägige Be-
rufungsfrist.
1) Den Wortlaut dieser Artikel des Forstgesetzes s. Anm. 50.
1#) Vergl. hiezu auch Art. 114 des Forstgesetzes: Den kgl. Forstämtern steht die Antrag-
stellung und das amtliche Gutachten bei den Forstpolizeibehörden zu, ohne Unterschied, ob es sich
hiebei um Staats= oder andere Waldungen handelt.