Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

236 8 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 29. 
Beschluß lediglich nach Maßgabe der Bestimmungen des Forstgesetzes (Art. 1009 
und 112 Abs. II) Beschwerde erhoben werden. Da die Genehmigung oder Ver- 
sagung der Rodung dem freien Ermessen der Forstpolizeibehörde anheimgegeben 
ist, so kann eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben sein.“) 
(Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 8. November 1893 in Anm. 58 
Nr. I lit. b Abs. I, auch lit. c und d.) 
Die vorstehend erwähnten Art. 109 und 112 Abs. II des Forstgesetzes 
(Textierung 1896) lauten: 
Art. 109. Insoweit nicht das gegenwärtige Gesetz besondere Bestimmungen 
enthält, wird die Forstpolizei ausgeübt: 
1) in erster Instanz durch die Distriktspolizeibehörden und in den Be- 
zirken jener größeren Städte, welche einer Kreisregierung unmittelbar 
untergeordnet sind, durch den Magistrat (Forstpolizeibehörden); 
2) in zweiter und letzter Instanz durch die Kreisregierungen, Kammern 
des Innern, (Forstpolizeistelle). 
In denjenigen Fällen, wo die Kreisregierungen als Forstpolizeistellen in 
erster Instanz entscheiden, geht die Berufung an das Staatsministerinum des 
Innern. 
Art. 112 Abs. II. Für die Berufung gegen Beschlüsse der Forstpolizeibee 
hörden, bezw. Stellen erster Instanz, läuft eine unerstreckliche Frist von 14 Tagen 
— von der Eröffnung des Beschlusses an gerechnet. 
Abs. III. Eine Ausnahme findet in den durch Art. 25—28 und 31 be- 
zeichneten Fällen?“) statt, in welchen für die Berufung eine Frist von 30 Tagen 
festgesetzt wird. — 
Iln) Bezüglich der Frage, inwieweit in Fällen der Veräußerung und Ver- 
teilung, dann der Rodung von Gemeindewaldungen die Einvernehmung der kgl. 
Forstämter sich als geboten darstellt, hat die Min.-E. vom 2. August 1871 „Voll- 
zug des Forstgesetzes, hier die Veräußerung und Verteilung, dann Rodung von 
Gemeindewaldungen betr.“ folgende Bestimmungen getroffen: 
1) Nach Art. 9 des Forstgesetzes vom 28. März 1852 (Art. 38 der 
Textierung von 1896) K) finden hinsichtlich der Rodung von Gemeinde-, 
Stiftungs= und Körperschafts-Waldungen, welche nicht Privatwaldungen 
sind, außer der Vorschrift des Art. 35 bis 38 (jetzt 34 bis 37)7) des 
Forstgesetzes die einschlägigen besonderen Gesetze Anwendung. Demgemäß 
kann es im Hinblicke auf Art. 37 (jetzt 36) 4) des Forstgesetzes und auf 
Art. 30 der Gem.-Ordn. für die Landesteile diesseits des Rheins vom 
29. April 1869 keinem Zweifel unterliegen, daß über das Vorhaben der 
Rodung von Gemeindewaldungen das einschlägige kgl. Forstamt vor der 
Beschlußfassung seitens der Forstpolizeibehörde gehört werden muß. ) 
2) Bezüglich der Verteilung von Gemeindewaldungen bestimmt Art. 29 
der angeführten Gem.-Ordn., dieselbe könne nur behufs der nach den 
Forstgesetzen zulässigen Rodung und nur unter der Voraussetzung statt- 
finden, daß die Waldungen zur Waldkultur nicht geeignet sind oder 
daß der örtliche Ueberfluß an Waldbeständen und der Mangel an 
Weidc-, Acker= oder Wiesgründen eine Teilung im wirtschaftlichen 
  
*) Ist die Vorfrage der Zulässigkeit der Rodung zu Gunsten der betr. Gemeinde bejaht 
und hierauf die staatsaufsichtliche Genehmigung nach Art. 159 Abf. 1 Ziff. 2 erteilt worden, so ist 
von der einschlägigen Forstpolizeistel le (kgl. Regierung, Kammer der Finanzen) nach Art. 7 Abs. 2 
deß Forstgesetzes die Frage zu entscheiden, ob und welche Abänderungen des gemeindlichen Forst- 
wirtschaftsplanes einzuleiten seien. Min.-E. vom 15. Oktober 1871, s. Anm. 58 Nr. II lit. c. 
*“) Hiezu gehören die Rodungen nicht, bezüglich letzterer läuft also nur eine 14 tägige Be- 
rufungsfrist. 
1) Den Wortlaut dieser Artikel des Forstgesetzes s. Anm. 50. 
1#) Vergl. hiezu auch Art. 114 des Forstgesetzes: Den kgl. Forstämtern steht die Antrag- 
stellung und das amtliche Gutachten bei den Forstpolizeibehörden zu, ohne Unterschied, ob es sich 
hiebei um Staats= oder andere Waldungen handelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.