Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 20. 237 
wenn sie zur Waldkultur nicht geeignet sind 52) oder wenn der örtliche 
Ueberfluß 53) an Waldbeständen und der Mangels5) an Weide-, 
Interesse nötig mache Werden Gesuche um die Genehmigung der 
Verteilung von Gemeindewaldungen gestellt, so wird die um die Ge- 
nehmigung angegangene Distriktsverwaltungsbehörde des Beirates des 
einschlägigen kgl. Forstamtes meist schon für den Zweck der Würdigung 
der Frage bedürfen, ob die Waldungen sich als ungeeignet zur Wald- 
kultur darstellen und bezw. ob wirklich ein örtlicher Ueberfluß an Wald- 
beständen gegeben ist. 
Jedes Gesuch um die Gestattung der Verteilung von Gemeinde- 
waldungen aber muß, wenn es Aussicht auf Erfolg haben soll, nach 
Art. 29 der Gem.-Ordn. das Gesuch um die Genehmigung der Rodung 
der Waldungen in sich schließen. Es kann daher gemäß Art. 37 (setzt 
36) des Forstgesetzes in keinem Falle die Genehmigung zur Verteilung 
von Gemeindewaldungen nach Art. 159 Ziff. 2 der Gem.-Ordn. für die 
Landesteile diesseits des Rheins erteilt werden, ohne daß das kgl. Forst- 
amt zur Erklärungsabgabe in der Sache veranlaßt worden wäre. 
Andere Veräußerungen von Gemeindewaldungen außer dem Wege der 
Verteilung anlangend, so stellen sich dieselben als gemeinwirtschaftliche 
Angelegenheiten dar. Die den Gemeinden vorgesetzten Verwaltungsbe- 
hörden werden sich auch in Augelegenheiten dieser Art vielfach veran- 
laßt finden müssen, mit den kgl. Forstämtern in das Benehmen zu 
treten. Die Beantwortung der Frage der Einvernehmung des kl. 
Forstamtes muß übrigens in den hier vorausgesetzten Fällen dem Er- 
messen der den Gemeinden vorgesetzten Verwaltungsbehörden je nach 
Lage der Sache anheimgestellt werden. Insbesondere läßt sich aus 
Art. 14 des Forstgesetzes nicht ableiten, daß das kgl. Forstamt in allen 
Fällen dieser Art einvernommen werden misse. 
Dagegen sind die den Gemeinden vorgesetzten Verwaltungsbehörden nach 
Art. 6 bis 14 des Forstgesetzes gehalten, dem kgl. Forstamte nicht blos 
über die Genehmigung von Rodungen und von Verteilungen, sondern 
auch über die Genehmigung anderer Veräußerungen von Gemeinde- 
waldungen jeweils Nachricht zu geben. Der entsprechende Vollzug der 
angeführten Gesetzesartikel erheischt ferner, daß die Distriktsverwaltungs- 
behörden Sorge dafür tragen, daß die kgl. Forstämter von den Ver- 
äußerungen von Gemeindewaldungen auch in jenen Fällen Kenntnis 
erhalten, in welchen diese nach Art. 159 Ziff. 1 der Gem.-Ordn. für 
die Landesteile diesseits des Rheins ohne vorgängige Genehmigung der 
vorgesetzten Verwaltungsbehörde erfolgen. 
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5.) Hierüber sind — vergl. Aum. 51a #— forsttechnische Gutachten zu er- 
holen und zu den Akten zu bringen; die Entscheidung der Frage, ob eine be- 
stimmte Waldparzelle „zur Waldkultur nicht geeignet erscheint“ ist nicht dem freien 
Ermessen der Gemeinde= oder der Aufsichtsbehörde anheimgegeben, sondern nach 
dem Gutachten der Sachverständigen zu bestimmen. Sie ist daher auch gegebenen 
Falles ebenso wie die, ob die Voraussetzung „zur Förderung der landwirtschaft- 
lichen Kultur“ nach Art. 27 Abs. I gegeben ist, in letzter Instanz vor dem Ver- 
waltungsgerichtshofe zum Austrag zu bringen. 
Siehe hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 8. November 1893 Bd. 15, 
33 f. und besonders 35 in Anm. 58 Nr. I lit. b. 
*„) Bei den Worten „der örtliche Ueberfluß“ einerseits und „der örtliche 
Mangel“ andrerseits ist das „örtlich“ nicht auf die betr. Gemeinde zu beschränken, 
sondern auf die ganze Umgebung oder Umgegend zu beziehen. 
Siehe v. Kahr S. 274.
	        
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