Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. 1I der Gemeindeordnung. Art. 29. 239 
  
ferner ebenda: Ein Rechtsanspruch — also verwaltungsrichter- 
lich geschützter Anspruch — auf die forstpolizeilich notwendige Ge- 
nehmigung einer Waldteilung (Art. 20 Abs. II des Forstgesetzes) ist 
sohin den Besitzern gemeinschaftlicher Privatwaldungen unter der be- 
sonderen sachlichen Voraussetzung gewährleistet, daß die einzelnen 
Waldteile nicht blos thatsächlich als Wald fortbestehen, sondern im 
forstwissenschaftlichen Sinne auch fernerhin noch bewirtschaftet werden 
önnen. 
Siehe Anm 56. 
vom 8. November 1893 Bd. 15, 33 ff.: 
In Streitsachen wegen Verteilung von Gemeindegründen ist der 
Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung der Frage, ob Gemeinde- 
waldungen zur Waldkultur nicht geeignet sind, zuständig, dagegen nicht 
zuständig, soweit es sich um die übrigen Voraussetzungen des Art. 29 
Abs. 1 der Gemeindeordnung, ferner um die Frage der staatsaufsicht- 
lichen Genehmigung zur Verteilung (Art. 159 Abs. I Ziff. 2 der 
Gem.-Ordn.) handelt. (S. Anm. 52 und 54, ferner unten lit. e). 
Ebenda S. 35: Die Frage, ob die Gemeindewaldungen zur Wald- 
kultur nicht geeignet seien, stellt sich als eine That frage (nicht Er- 
messensfrage), sonach als eine Angelegenheit dar, in welcher nicht die 
Verwaltungsbehörden nach ihrem Ermessen zu verfügen berechtigt sind, 
sondern in welcher im verwaltungsrechtlichen Verfahren auf Grund 
sachverständigen Gutachtens — wobei das freie richterliche Ermessen 
keineswegs ausgeschlossen erscheint — zu entscheiden ist. 
Diese Annahme findet eine wesentliche Bestärkung in der Recht- 
sprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Verteilung von 
Gemeindegründen im allgemeinen. Denn nachdem die Frage, ob die 
Teilung zur Förderung der landwirtschaftlichen Kultur diene (Art. 27 
der Gem.-Ordn.), in der Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. Novem- 
ber 1887 (Bd. 9, 284 Ziff. 2)7) als eine verwaltungsrechtliche erklärt 
worden ist, hat dies umsovielmehr bei der Frage zu gelten, ob die 
Gemeindewaldungen zur Waldkultur geeignet sind oder nicht. S. 
Anm. 52. Vergl. dagegen unten lit. e. 
. dieselbe Entscheidung sub b S. 34 Abs. I: Nach der Rechtsprechung 
des kgl. Verw.-Ger.-Hofes steht fest, daß einerseits die Frage der staats- 
aufsichtlichen Genehmigung eines auf Verteilung von Gemeindegründen 
gerichteten Gesuches als in das freie Ermessen der Verwaltungsbehörden 
fallend, nach Art. 13 Abs. I Ziff. 3 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes der 
Würdigung des Verw.-Ger.-Hofes entzogen, andrerseits aber durch 
Verweigerung der staatsaufsichtlichen Genehmigung die Entscheidung 
von Rechtsfragen, welche anläßlich eines Verteilungsgesuches 
sich ergeben, durch den Gerichtshof nicht ausgeschlossen und daß bei 
Beurteilung der Frage, ob ein staatsaufsichtlicher oder ein verwaltungs- 
rechtlicher Beschluß einer unteren Instanz vorliegt, nicht die Form, 
sondern der Juhalt maßgebend ist. (Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-- 
Hofes vom 25. November 1887 Bd. 9, 280).5“) Vergl. Anm. 51. 
dieselbe Entscheidung sub b S. 34 Abs. 11: Die Entscheidung über die 
Zulässigkeit einer Rodung — Art. 35 (jetzt 34) des Forstgesetzes — 
ist dem kgl. Verwaltungsgerichtshofe durch keine gesetzliche Bestimmung, 
insbesondere nicht durch eine der Ziffern des Art. 8 oder 10 des Gesetzes 
vom 8. August 1878 übertragen, würde sich aber auch nicht von dem 
Gesichtspunkte aus rechtfertigen lassen, daß der Gerichtshof Fragen 
*) Mitgeteilt oben Anm. 44 Nr. I lit. k zu Art. 27 der Gem.-Ordn. 
**) Siehe Anm. 44 Nr. I it. c.
	        
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