Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

240 8 986a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 
Art. 30 (23).*) 
Die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen 55) unterliegt den 
gesetzlichen Vorschriften. 60) 61) 62) 63) 64) 
für welche an sich seine Zuständigkeit nicht gegeben ist, dann in den 
Kreis seiner Würdigung zieht, wenn von deren Bejahung oder Ver- 
neinung der Ausspruch über den Gegenstand des Streites abhängt. 
Denn daß die Frage der Zulässigkeit der Rodung im Verfahren über 
die Genehmigung einer Gemeindewaldteilung keinen Incidentpunkt, 
sondern in der That eine Präjudizialfrage bildet, geht daraus hervor, 
daß Art. 29 nicht von Rodung überhaupt, sondern von der nach dem 
Forstgesetze zulässigen Rodung d. i. der nach dem beson- 
deren Verfahren des Forstgesetzes zu erwirkenden Rodungs- 
erlaubnis spricht, sowie daraus, daß eine staatsaufsichtliche Ge- 
nehmigung der Natur der Sache nach unmöglich den Gegenstand 
einer verwaltungs rechtlichen Incidententscheidung bilden kann. S. 
Anm. 51. 
e. dieselbe Entscheidung sub b S. 34 Abs. III: Was die Frage betrifft, ob 
der örtliche Ueberfluß an Waldbeständen und der Mangel an Weide-, 
Acker= oder Wiesgründen eine Teilung im wirtschaftlichen Interesse nötig 
macht, so sind bei der Beantwortung derselben nicht rechtliche Er- 
wägungen, sondern solche der Zweckmäßigkeit maßgebend. Diese 
Frage fällt daher in das freie Ermessen der Verwaltungsbehörden und 
ist nach Art. 13 Abs. I Ziff. 3 des Verw.--Ger.-Hofs-Gesetzes der 
Würdigung des Verw.-Ger.-Hofes entzogen, was derselbe in einer 
früheren Entscheidung vom 13. Mai 1887, Rodung und Verteilung 
von Waldparzellen betr. anerkannt hat. — Siehe dagegen bezüglich der 
Frage, ob die Gemeindewaldungen zur Waldkultur nicht geeignet sind, 
oben lit. b; ferner Anm. 54. 
II. Abhandlungen: 
Bl. für admin. Pr.: 
a. Bd. 21, 378 ff.: Behandlung des Holzerlöses bei einer Gemeindewald- 
Rodung; 
b. Bd. 21, 411 ff.: Verkauf der Forstprodukte aus den Gemeinde= und 
Stiftungswaldungen; hiezu auch Bd. 21, 345, s. auch Anm. 61 Nr. II. 
. Bd. 21, 381 f.: Kompetenz zur Genehmigung einer Gemeindewaldung: 
Auch über Rodungsgesuche bezüglich der Gemeindewaldungen haben die 
Distriktspolizeibehörden in erster Instanz zu entscheiden. (Siehe da- 
gegen Bd. 20, 271: Kompetenz zur Genehmigung von Rodungen 
und außerordentlichen Holzhieben in Gemeindewaldungen, ferner Bd. 
21, 344 f., speziell 345: Gemeindewaldungen). S. hiezu auch Note“ 
oben zu Anm. 51. 
Zu Art. 30. 
*) Der Wichtigkeit der gemeindlichen Waldungen und deren ordnungs- 
mäßigen Bewirtschaftung entsprechend geben wir alle hierauf bezüglichen Vor- 
schriften möglichst dem Wortlaute nach, weil erfahrungsgemäß die Gemeindebe- 
hörden gerade mit dieser Materie sehr viel beschäftigt zu sein pflegen. 
*) Bezüglich der Stiftungswaldungen s. Art. 68 der Gem.-Ordn. Be- 
züglich der Aufstellung und Verpflichtung des Waldschutzpersonales in Land- 
gemeinden s. Art. 141 Abs. VII der Gem.-Ordn. und hiezu Art. 10—13 des 
Forstgesetzes (Textierung 1896), desgleichen Art. 15, auch 115 l. c., unten Anm. 62 
S. 244 und 245. 
Hiezu siehe auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Dezember 1879 
Bd. 1, 30 und vom 10. Dezember 1880 Bd. 2, 301, unten in Anm. 61 Nr. 1
	        
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