240 8 986a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30.
Art. 30 (23).*)
Die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen 55) unterliegt den
gesetzlichen Vorschriften. 60) 61) 62) 63) 64)
für welche an sich seine Zuständigkeit nicht gegeben ist, dann in den
Kreis seiner Würdigung zieht, wenn von deren Bejahung oder Ver-
neinung der Ausspruch über den Gegenstand des Streites abhängt.
Denn daß die Frage der Zulässigkeit der Rodung im Verfahren über
die Genehmigung einer Gemeindewaldteilung keinen Incidentpunkt,
sondern in der That eine Präjudizialfrage bildet, geht daraus hervor,
daß Art. 29 nicht von Rodung überhaupt, sondern von der nach dem
Forstgesetze zulässigen Rodung d. i. der nach dem beson-
deren Verfahren des Forstgesetzes zu erwirkenden Rodungs-
erlaubnis spricht, sowie daraus, daß eine staatsaufsichtliche Ge-
nehmigung der Natur der Sache nach unmöglich den Gegenstand
einer verwaltungs rechtlichen Incidententscheidung bilden kann. S.
Anm. 51.
e. dieselbe Entscheidung sub b S. 34 Abs. III: Was die Frage betrifft, ob
der örtliche Ueberfluß an Waldbeständen und der Mangel an Weide-,
Acker= oder Wiesgründen eine Teilung im wirtschaftlichen Interesse nötig
macht, so sind bei der Beantwortung derselben nicht rechtliche Er-
wägungen, sondern solche der Zweckmäßigkeit maßgebend. Diese
Frage fällt daher in das freie Ermessen der Verwaltungsbehörden und
ist nach Art. 13 Abs. I Ziff. 3 des Verw.--Ger.-Hofs-Gesetzes der
Würdigung des Verw.-Ger.-Hofes entzogen, was derselbe in einer
früheren Entscheidung vom 13. Mai 1887, Rodung und Verteilung
von Waldparzellen betr. anerkannt hat. — Siehe dagegen bezüglich der
Frage, ob die Gemeindewaldungen zur Waldkultur nicht geeignet sind,
oben lit. b; ferner Anm. 54.
II. Abhandlungen:
Bl. für admin. Pr.:
a. Bd. 21, 378 ff.: Behandlung des Holzerlöses bei einer Gemeindewald-
Rodung;
b. Bd. 21, 411 ff.: Verkauf der Forstprodukte aus den Gemeinde= und
Stiftungswaldungen; hiezu auch Bd. 21, 345, s. auch Anm. 61 Nr. II.
. Bd. 21, 381 f.: Kompetenz zur Genehmigung einer Gemeindewaldung:
Auch über Rodungsgesuche bezüglich der Gemeindewaldungen haben die
Distriktspolizeibehörden in erster Instanz zu entscheiden. (Siehe da-
gegen Bd. 20, 271: Kompetenz zur Genehmigung von Rodungen
und außerordentlichen Holzhieben in Gemeindewaldungen, ferner Bd.
21, 344 f., speziell 345: Gemeindewaldungen). S. hiezu auch Note“
oben zu Anm. 51.
Zu Art. 30.
*) Der Wichtigkeit der gemeindlichen Waldungen und deren ordnungs-
mäßigen Bewirtschaftung entsprechend geben wir alle hierauf bezüglichen Vor-
schriften möglichst dem Wortlaute nach, weil erfahrungsgemäß die Gemeindebe-
hörden gerade mit dieser Materie sehr viel beschäftigt zu sein pflegen.
*) Bezüglich der Stiftungswaldungen s. Art. 68 der Gem.-Ordn. Be-
züglich der Aufstellung und Verpflichtung des Waldschutzpersonales in Land-
gemeinden s. Art. 141 Abs. VII der Gem.-Ordn. und hiezu Art. 10—13 des
Forstgesetzes (Textierung 1896), desgleichen Art. 15, auch 115 l. c., unten Anm. 62
S. 244 und 245.
Hiezu siehe auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Dezember 1879
Bd. 1, 30 und vom 10. Dezember 1880 Bd. 2, 301, unten in Anm. 61 Nr. 1