Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

242 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 
c. vom 19. Dezember 1879 Bd. 1, 30: Die den Forstpolizeistellen vor- 
behaltene Bestätigung des den Betrieb der Gemeindewaldungen leitenden 
Forstpersonals) ist eine Ermessensfrage. Beschwerden der Gemeinden 
gegen Versagung dieser Bestätigung können nicht auf Grund des Art. 10 
Ziff. 2 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes an den Verwaltungsgerichtshof 
gebracht werden. Siehe nachstehend lit. d und Anm. 59; 
d. vom 10. Dezember 1880 Bd. 2, 301: Der Umfang des Bedarfs von 
Forstschutzpersoral für die Waldungen einer Gemeinde und die 
Leistungsfähigkeit der Gemeinde hinsichtlich des hiefür erforderlichen 
Kostenaufwandes sind ebenso wie die der Forstpolizeibehörde vorbe- 
haltene Bestätigung dieses Personales Ermessensfragen. 
Beschwerden der Gemeinden gegen diesbezügliche Beschlüsse der 
Kreisregierungen, Kammern des Innern, können nicht auf Grund des 
Art. 10 Ziff. 2 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes an den Verwaltungs- 
Gerichtshof gebracht werden. 
Siehe vorstehende lit. b und Anm. 59; ferner Art. 13 des Forst- 
gesetzes.) 
e. vom 23. Dezember 1880 Bd. 2, 377: Wenn in einem Gemeindewalde 
einzelnen Gemeindeeinwohnern dingliche Nutzungsrechte zustehen und 
zwischen den Nutzungsberechtigten und der Gemeindebehörde über die 
Befugnisse der letzteren in Bezug auf die Verwaltung und Bewirt- 
schaftung des Waldes Streit entsteht, so kann von dem Nutzungs- 
berechtigten gegen die diesbezüglichen Beschlüsse der Staatsausfsichts- 
behörden die letztinstanzielle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 
weder auf Grund des Art. 8 Ziff. 28, noch auf Grund des Art. 10 
Ziff. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878 angerufen werden; 
f. vom 22. Februar 1884 Bd. 5, 151: Die Aufforstung einer gemeind- 
lichen Oedfläche kann von der Forstpolizeistelle nur insoweit angeordnet 
werden, als diese Fläche bei Einführung des Forstgesetzes vom 28. 
März 1852 als Waldgrundstück zu erachten war. 
g. vom 1. April 1887 Bd. 9, 91: Anordnungen bezüglich der Aufstellung 
eines Betriebsleiters““) für Gemeindewaldungen sind von der kfl. 
Regierung, Kammer des Innern, als Forstpolizeistelle zu treffen, wo- 
gegen die Besoldung des Betriebsleiters von der der Gemeinde un- 
mittelbar vorgesetzten Aufsichtsbehörde festzusetzen ist. 
Speziell noch S. 93 eockem: Bezüglich der Oberaufsicht auf die 
Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen haben die Bestimmungen des 
Forstgesetzes zur Anwendung zu kommen und nur, soweit in denselben 
eine spezielle Vorschrift nicht enthalten ist, haben die allgemeinen Be- 
stimmungen der Gem.-Ordn. über Staatsaufsicht in Geltung zu treten. 
Siehe Anm. 59. 
h. vom 14. November 1888 Bd. 10, 312: Eine gemäß Art. 10 Ziff. 2 des 
Gesetzes vom 8. August 1878 zum kgl. Verwaltungsgerichtshof ergriffene 
gemeindliche Beschwerde, welche die Verpflichtung der Gemeinde, für 
den Gemeindewald einen Wirtschaftsplan herstellen zu lassen, gegenüber 
der Forstpolizeistelle bestreitet, kann als begründet dann nicht erachtet 
werden, wenn die Waldeigenschaft und die Bewirtschaftungsfähigkeit 
*) Vergl. hiezu Art. 13 des Forstgesetzes. 
*8) Nach der bei v. Hauck- Lindner S. 103 zu Art. 30 angeführten Min.-E. vom 5. Juni 
1854 können die Gemeinden ihre Waldausseher entlassen, auch wenn sie keinen Anlaß zu irgend 
einem Tadel geben; sie sind in dieser Beziehung von forstpolizeiwegen nicht beschränkt, vorausgesetzt. 
daß ein anderer Waldschutzdiener mit den gesetzlichen Eigenschaften gewählt wird. 
ç *) Ein Betriebsleiter ist auch für solche Waldkomplexe oder Parzellen aufzustellen, welche 
einer rezelmähigen Bewirtschaftung nicht fähig find und für welche daher die Aufstellung eines 
Wirtschaftsplanes unterbleiben kann.
	        
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