8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 2433
im staatsaufsichtlichen Verfahren festgestellt ist und die beschwerdeführende
Gemeinde selbst weder die Waldeigenschaft mit Erfolg zu bekämpfen,
noch auch thatsächliche Verhältnisse, wodurch die Möglichkeit einer regel—
mäßigen Bewirtschaftung des Waldes ausgeschlossen sein soll, geltend
zu machen vermag.
i. vom 16. August 1889 Bd. 11, 159: Der kgl. Verwaltungsgerichtshof
ist zur Bescheidung eines Antrages auf Vornahme der Wahl einer be—
sonderen, von der Gemeindeverwaltung unabhängigen Verwaltung für
die Bewirtschaftung einer Körperschaftswaldung nicht zuständig.
II. Abhandlungen aus den Blättern für adm. Praxis:
a. Bd. 21, 411 s. Anm. 58 Nr. II lit. b, hiezu Art. 206 Ziff. 5 der
Gem.-Ordn.: Aufstellung eines Tarifes für gemeindliche Holzversteiger-
ungen findet nicht mehr statt, besonders keine aufsichtliche Genehmigung
von Holzversteigerungen;
b. Bd. 30, 385: Gemeinsames Privateigentum oder Gemeindeeigentum
an einem „Gemeindeholz“;
c. Bd. 35, 298 ff.: Ueber Gemeinde-Eigentums-Streitigkeiten (in Bezug
auf Waldungen);
4. Bd. 35, 109: Besitz= und Eigentumsverhältnisse an einem Orts-
gemeindewald.
*2:) Siehe Anm. 60 und Anm. 62 a. E.
MW
I. Forstgesetz vom **. Ju1555 in der Textierung vom 4. Juli 1896
Art. 1. Jedem Waldbesitzer steht die freie Benützung und Bewirt-.
schaftung seines Waldes zu, vorbehaltlich der Rechte Dritter, sowie der Be-
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes. ·
Art. 2. Die Forstwirtschaft in den Staatswaldungen hat die Nachhaltig-
keit der Nutzung als obersten Grundsatz zu befolgen und ihre Wirtschaftspläne
auf sorgfältige Ertragsermittelungen zu stützen.
Art. 3. Ihre Aufgabe ist es, unter Berücksichtigung der vorhandenen
Rechte die höchstmögliche Produktion in den dem Bedürfnisse der Gegend und des
Landes entsprechenden Sortimenten zu erzielen.
Art. 4. Auch der Abgewährung von Nebennutzungen ist unbeschadet der
Bestimmungen in Art. 2 und 3 entsprechend Bedacht zu nehmen.
Besondere Bestimmungen
in Ansehung der Gemeinde-, Stiftungs= und Körperschafts-Waldungen.
Art. 6. Die Bewirtschaftung der Gemeinde= und Stiftungswaldungen
steht unter der Oberaufsicht der Staatsregierung.
Art. 7. Diese Bewirtschaftung muß auf Wirtschaftspläne gestützt sein und
es finden bei derselben die Vorschriften der Art. 2 und 4 Anwendung, wobei je-
doch die besonderen Bedürfnisse der betreffenden Gemeinden und Stiftungen
vorzugsweise zu berücksichtigen sind. ·
Die Wirtschaftspläne sind auf Veranlassung der Verwaltungen, und auf
Kosten der einschlägigen Gemeinden und Stiftungen durch Sachverständige herzu—
stellen und für Waldungen von mehr als 10 Hektar Gesamtfläche der Genehmig-
ung der Forstpolizeistelle, außerdem der Genehmigung der Forstpolizeibehörde zu
unterwerfen.?)
Die Wahl der Sachverständigen geschieht durch die Verwaltungen und
unterliegt der Bestätigung der Forstpolizeibehörde.
Von Wirtschaftsplänen kann nur bei denjenigen Waldungen Umgang ge-
nommen werden, welche einer regelmäßigen Bewirtschaftung nicht fähig sind. Die
Bestimmung hierüber steht für Waldungen von 10 Hektar Gesamtfläche und da-
runter der Forstpolizeibehörde, außerdem der Forstpolizeistelle zu.
) Siehe oben S. 236 Anm. 51 Note “.
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