Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

244 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 
Art. 8. Zur Ausführung des Betriebes nach den Wirtschaftsplänen haben 
die Gemeinden und Stiftungen entweder eigene Förster aufzustellen oder dieselbe 
einem benachbarten Sachverständigen zu übertragen. Die einen wie die andern 
müssen die erforderliche Befähigung in der Konkursprüfung für den Staatsforst— 
dienst nachgewiesen haben.) 
Ausnahmsweise kann die Forstpolizeistelle jenen Förstern, welche bei Ein- 
führung des gegenwärtigen Gesetzes bereits im Forstdienste stehen, und ihre Be- 
fähigung praktisch bewährt haben, den Nachweis der Konkursprüfung erlassen. 
Art. 9. Die Gemeinden und Stiftungen können auch mit der kgl. Staats- 
forstverwaltung wegen Uebernahme der Betriebsausführung durch das Forstamt 
gegen verhältnismäßigen Besoldungsbeitrag übereinkommen, sowie sich mehrere 
Gemeinden und Stiftungen zur Aufstellung eines gemeinschaftlichen Försters ver- 
einigen können. 
Art. 10. Auch für die Handhabung des Forstschutzes haben die Ge- 
aasalen und Stiftungen zu sorgen und das erforderliche Schutzpersonal auf- 
zustellen. 
Art. 11. Bei kleineren Waldungen von geringerem Ertrage und bei 
Waldungen, welche einer regelmäßigen auf Wirtschaftsplänen begründeten Be- 
wirtschaftung nicht fähig sind, kann mit Genehmigung der Forstpolizeistelle die 
Betriebsausführung mit dem Forstschutze vereinigt werden. 
Art. 12. Befinden sich diejenigen, welchen die Ausführung des Betriebes 
oder die Handhabung des Forstschutzes übertragen werden soll, bereits in anderen 
Erriabs misen so ist die Zustimmung der ihnen vorgesetzten Behörde er- 
orderlich. 
Art. 13. Die Wahl der Förster und Sachverständigen (Art. 8) unterliegt 
der Bestätigung der Forstpolizeistelle, jene des Schutzpersonales der Bestätigung 
der Forstpolizeibehörde.) 
Unterlassen die Gemeinden und Stiftungen das nötige Forstbetriebs= und 
Schutzpersonal zu wählen, so sind sie hierzu im ersten Falle durch die Forstpolizei- 
stelle, im letzteren durch die Forstpolizeibehörde unter Vorsetzung einer zwei- 
monatlichen Frist aufzufordern, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Besetzung im 
ersteren Falle von der Forstpolizeistelle, im letzteren von der Forstpolizeibehörde 
vollzogen wird. 
Diese Folge der Fristversäumung sjist in der Aufforderung ausdrücklich zu 
erwähnen. 
Art. 14. Die der Staatsregierung nach Art. 6 zustehende Oberaufsicht 
wird zunächst von den kgl. Forstämtern ausgeübt. 
Diese Behörden sind verbunden und ermächtigt, den Gemeinde= und Stift- 
ungsverwaltungen über ihren Forstbetrieb Erinnerungen zu machen und, wenn 
sie nicht befolgt werden, der vorgesetzten Forstpolizeibehörde oder Stelle darüber 
Anzeige zu erstatten, — in dringenden Fällen provisorische Verfügungen selbst 
zu treffen. 
V Art. 15. Die Kosten der Ausführung des Betriebes und der Hand- 
habung des Forstschutzes werden von den Gemeinden und Stiftungen getragen. 
Die durch die Ausübung der der Staatsregierung zustehenden Oberaufsicht er- 
wachsenden Kosten sind aus Staatsmitteln zu bestreiten. 
Art. 16. In denjenigen Gebietsteilen des Regierungsbezirkes von Unter- 
franken und Aschaffenburg, in welchen nach den daselbst zur Zeit bestehenden 
Gesetzen und Verordnunngen die Bestellung der Gemeinde-Oberförster durch 
landesherrliche Ernennung und die teilweise Besoldung derselben aus der Staats- 
kasse gegen gewisse Leistungen von Seite der Gemeinden und Stiftungen erfolgt, 
verbleibt es bei dieser Einrichtung. 
Art. 17. Die Verfügung über die Erträgnisse der Gemeinde= und Stift- 
ungswaldungen, sowie über die Verteilung der Gemeindewaldungen richtet sich 
nach den einschlägigen besonderen Gesetzen. 
*) Siehe Entsch., des Verw.-Ger.-Hofes auf S. 242 lit, c und d, auch g.
	        
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