§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. 1 der Gemeindeordnung. Art. 30. 245
Art. 18. Die Bestimmungen der Art. 6 bis 17 finden auch auf die
sogenannten Körperschaftswaldungen Anwendung, insofern diese nicht Privat-
waldungen sind.
Art. 20. Abgedruckt oben Anm. 56. S. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes
vom 17. März 1890 Bd. 12, 146 in Anm. 58 I lit. a.
Art. 115. Hilfspersonen zur Handhabung der Forstpolizei sind:
1) alle im niederen Forstdienste überhaupt oder zum Forstdienste insbe-
sondere aufgestellten Diener des Staates, der Gemeinden, Stiftungen,
Körperschaften und Privatpersonen;
2) das gemeindliche Polizeipersonal mit Inbegriff der Flurwächter;
3) die Gendarmen.
Die von der Staatsregierung aufgestellten Bezirksgeometer werden bei Aus-
übung der Forstpolizei (Art. 34—42 und 75—78) zur Aushilfe verwendet.
Forstpolizeiliche Bestimmungen.
Art. 34 bis 38 über Rodungen soben Anum. 50 S. 235.
Art. 39. In Schutzwaldungen ist der kahle Abtrieb oder eine diesem in
der Wirkung gleichkommende Lichthauung nur mit forstpolizeilicher Genehmigung
und unter den bei Erteilung derselben festgesetzten Bedingungen zulässig.
Die Genehmigung ist wegen drohenden Eingangs von Sturmwinden nur
dann zu versagen, wenn infolge des Kahlhiebes oder der Lichthauung für Ort-
schaften Gehöfte und Ortsfluren oder für angrenzende Waldungen ein unverhält-
nismäßiger Nachteil zu befürchten ist.
Die Genehmigung kann an die Einhaltung von Bedingungen zum Schutze
der Gebäude, Ortsfluren und angrenzenden Waldungen geknüpft werden.
Art. 40. Waldbesitzer, welche im Zweifel sind, ob ihren Waldungen die
Eigenschaft von Schutzwaldungen zukommt oder nicht, können jederzeit eine bezüg-
liche Feststellung bei der Forstpolizeibehörde beantragen.
Derartige Anträge, sowie Gesuche um Erteilung der nach Art. 39 erforder-
lichen Genehmigung zur Vornahme von Kahlhieben oder Lichthauungen in Schutz-
waldungen sind, und zwar in der Regel durch Vermittlung der Gemeindebehörde,
bei dem zuständigen Forstamte anzubringen, welches den Sachverhalt prüft und
den Befund unter Beifügung seines Antrages der Forstpolizeibehörde mitteilt.
Erachtet die Forstpolizeibehörde weitere Verhandlungen nicht für not-
wendig, so ist sie befugt, sofort Beschluß zu erlassen, welcher lediglich im Wege
des Einspruches angefochten werden kann. Zur Erhebung des Einspruches sind
das Forstamt und der Antragsteller, sowie dritte Personen, welche an der Er-
haltung des betreffenden Waldes als Schutzwald unmittelbar interessiert sind,
innerhalb einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen berechtigt.
Wird Einspruch erhoben oder ist eine förmliche Verhandlung ausdrücklich
beantragt oder aus sonstigen Gründen veranlaßt, so hat die Forstpolizeibehörde
dieselbe unter Zuziehung eines Vertreters des Forstamtes, sowie des Waldbesitzers
und etwaiger amtsbekannter dritter Personen, welche an der Erhaltung des be-
treffenden Waldes als Schutzwald unmittelbar interessiert sind, zu pflegen und
hierauf Entscheidung zu treffen. 4
Gegen diese Entscheidung steht außer den Beteiligten auch dem Forstamte
das Recht der Berufung an die Forstpolizeistelle zu. » »
Rechtskräftig gewordene Beschlüsse und Entscheidungen können wieder auf-
gehoben werden, wenn sich in den Voraussetzungen, auf Grund deren dieselben er-
lassen worden sind, wesentliche Veränderungen ergeben haben.
Art. 11. Die der Holzzucht zugewendeten Grundstücke müssen stets in
Holzbestand erhalten, und dürfen nicht abgeschwendet werden.
Unter Abschwendung soll jede den Wald ganz oder auf einem Teile seiner
Fläche verwüstende, sein Fortbestehen unmittelbar gefährdende Handlung ver-
standen werden.