8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 249
2. Durch die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 des Forstgesetzes ist den Ge—
meinden, Stiftungen und Körperschaften ein Recht auf die vorzugsweise
Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse eingeräumt.
3. Bewirtschaftung und Wirtschaftsplan müssen daher
letzteren Rechnung tragen, jedoch mit der Maßgabe, daß Wirt-
schafts= und Nutzungsbetrieb sich in den Grenzen der Nachhaltig-
keit bewegen, und die Abgewährung von Nebennutzungen unbe-
schadet der Erhaltung der Produktionsfähigkeit des Waldes
erfolgt.
4. Soweit die Nachhaltigkeit nicht leidet, ist daher den wirtschaftlichen
Bedürfnissen der Gemeinden, Stiftungen und Körperschaften volle Berücksichtigung
zuzuwenden.
§ 4. 1. Die Wahl der Sachverständigen, welchen die Herstellung oder
Revision der Wirtschaftspläne übertragen werden will, hat nach Art. 7 Abs. 3
des Forstgesetzes durch die betr. Gemeinde= oder Stiftungsverwaltung bezw.
Körperschaft zu geschehen; sie unterliegt der Bestätigung durch die Forstpolizei-
behörde.
2. Da es für die waldbesitzenden Gemeinden, Stiftungen oder Körper-
schaften von großer Bedentung ist, daß für solche Arbeiten nur tüchtige Sachver-
ständige gewählt werden, welche ihre Befähigung für dieses Geschäft in theore-
tischer wie auch in praktischer Beziehung bewährt haben, so kann die Forstpolizei-
behörde — nach vorherigem Einvernehmen mit dem einschlägigen Forstamte —
der betr. Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft einen oder mehrere befähigte
Sachverständige vor der Wahl bezeichnen.
3. Der getroffenen Wahl ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Anzeige die
Bestätigung zu erteilen, wenn gegen die Wahl kein Bedenken besteht.
4. 2c.
5. Die Festsetzung des Honorars für Herstellung des Wirtschaftsplanes ist
Sache der freien Vereinbarung zwischen der Verwaltung und dem von ihr zu
wählenden Sachverständigen. Es ist jedoch den Gemeinden, Stiftungen und
Körperschaften unbenommen, wegen der Höhe des Betrages, der dem Sachver-
ständigen für die Herstellung des Wirtschaftsplanes bewilligt werden will oder von
diesem beansprucht wird, sich an das Bezirksamt zu wenden, welches im Benehmen
mit dem Forstamte auf eine entsprechende Bemessung des Honorars möglichst hin-
zuwirken hat.
rc.
§ 5. 1. Für die Anfertigung und die Erneuerung der Wirtschaftspläne
für Gemeinde-, Stiftungs= und Körperschaftswaldungen wird das bisherige Ver-
fahren empfohlen.
2c
2. Läuft der Zeitabschnitt ab, für welchen ein Betriebsplan aufsgestellt ist,
so ist in Erwägung zu ziehen, ob eine Erneuerung oder lediglich eine
Ergänzung desselben unter Verlängerung des laufenden Zeitabschnittes not-
wendig ist.
3. Ist die Erneuerung für notwendig befunden, so hat die Erwägung
zu folgen, ob der neue Betriebsplan für eine kür zere oder für eine längere
Zeitperiode aufzustellen ist.
. ⁊c.
5. ꝛc.
6. Ist eine bloße Ergänzung des Betriebsplanes für notwendig befunden
worden, so hat diese durch den betriebsführenden Sachverständigen im Einvernehmen
mit der Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft zu erfolgen.
2c.
#§ 6. 1. Von der Notwendigkeit der Erneuerung oder der Ergänzung
eines Wirtschaftsplaues (efr. § 5) hat das Forstamt zu Anfang des Jahres, in