Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

250 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 
welchem der Betriebsplan abläuft, der betr. Gemeinde, Stiftung oder Körper— 
schaft Mitteilung zu machen. Da letzteren durch Art. 7 Abs. 1 ein Recht auf 
vorzugsweise Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse eingeräumt ist, so sind 
dieselben in solchem Falle zugleich zu veranlassen, etwaige bezügliche Anträge oder 
Wünsche auf Grund eines gesetzmäßig ausgeführten Beschlusses darzulegen. 
2. Die Forstamtsvorstände werden — wenn erforderlich und möglich — 
vor dieser Beschlußfassung mit den betr. Verwaltungen sich in mündliches Be- 
nehmen setzen, um schon auf diesem Wege eine vorläufige Verständigung über 
die in Betracht kommenden Fragen und Verhältnisse herbeizuführen und durch 
unmittelbares Benehmen und sachgemäße Aufklärung weitwendigen Verhandlungen 
nach Möglichkeit im voraus zu begegnen. 
3. 2c. 
4. Die Anträge selbst sind mit dem Nachweise über den erwähnten Be- 
schluß und etwaigen sonstigen Belegen versehen beim einschlägigen Forstamte ein- 
zureichen, und zwar, wenn es sich um Revision oder Erneuerung eines bestehenden 
Wirtschaftsplanes handelt, jeweils längstens 1. Juni desjenigen Jahres, mit 
welchem der Wirtschaftsplan abläuft. 
5. Hat die Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft besondere Anträge und 
Wünsche zu dem vorbemerkten Termine nicht eingebracht, so setzt das Forstamt 
den gewählten Sachverständigen hievon in Kenntnis, damit derselbe unverweilt 
in die Bearbeitung des Operates eintreten kann. 
6. Hiebei wird bestimmt, daß in jenen Gemeinde-, Stiftungs= und Körper- 
schaftswaldungen, für welche reguläre Etats aufgestellt werden, diese nach Haupt- 
und Zwischennutzungen gesondert auszuscheiden und abzugleichen sind. 
& 7. 1. Liegen besondere Anträge vor, so sind dieselben zunächst 
der förmlichen Genehmigung zu unterstellen. 
2c. 
2. Die eingekommenen Anträge und Wünsche sind vom Forstamte — so- 
weit erforderlich unter Einvernahme des betriebsführenden Sachverständigen — 
zu prüfen, mit seiner Zustimmung oder mit etwaigen Erinnerungen zu versehen 
und sodann samt allen Belegen der Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft zurück- 
zustellen. 
3. Soferne forstamtliche Erinnerungen gegen die gemachten Anträge und 
Wünsche nicht erhoben worden sind, oder die Gemeinde, Stiftung oder Körper- 
schaft mit den forstamtlichen Erinnerungen einverstanden ist, übergibt sie die be- 
treffenden Aktenstücke dem gewählten Sachverständigen. 
4. Handelt es sich jedoch um Anträge auf Aenderung der Holzart oder 
Betriebsart oder Umtriebszeit, so hat zunächst eine Vorlage an die Forstpolizei- 
behörde zu erfolgen, welche den forstpolizeilichen Bescheid zu erlassen, resp. herbei- 
zuführen (Art. 7 Abs. 2) und sodann die Akten an die betreffende Verwaltung zur 
Aushändigung an den Sachverständigen zurückzugeben hat. 
5. Der letztere hat hierauf die Ausarbeitung des Wirtschaftsplanes bezw. 
die Waldstandsrevision alsbald in Angriff zu nehmen und — gegebenenfalles im 
Anhalte an vorerwähnte Feststellungen — förderlichst durchzuführen, 
2c. 
88. 1. Ist die Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft mit den vom Forst- 
amte gegen ihre Erklärungen bezw. Anträge erhobenen Erinnerungen nicht ein- 
verstanden, so hat sie unter Wiedervorlage der Akten ihre Gegenerinnerungen 
binnen 14 Tagen beim Forstamte einzureichen. 
2. Können diese Gegenerinnerungen nicht von kurzer Hand behoben werden, 
so hat das Forstamt die erlaufenen Akten mit gutachtlicher Aeußerung der Forst- 
polizeibehörde zu übergeben. 
3. Die Forstpolizeibehörde hat sodann die Anträge, falls es sich um 
Waldungen handelt, bezüglich derer sie zur Genehmigung des 
Wirtschaftsplanes zuständig ist (Art. 7 Abs. 2), und zwar in wichtigeren
	        
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